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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1818
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
9
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1818
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 14.
Volume count:
14
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 496.) Bekanntmachung über die Kartel-Konvention zwischen Preußen und Anhalt-Köthen. Vom 6ten November 1818.
Volume count:
496
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler. [auf S. 166.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • (No. 482.) Gesetz über den Zoll und die Verbrauchs-Steuer von ausländischen Waaren und über den Verkehr zwischen den Provinzen des Staates. Vom 26sten Mai 1818. (482)
  • (No. 483.) Zoll- und Verbrauchs-Steuer-Ordnung. Vom 26sten Mai 1818. (483)
  • Uebersicht des Inhalts.
  • Bestimmungen [zur Zoll- und Verbrauchs-Steuer-Ordnung.]
  • I. Aufsicht zur Sicherung des richtigen Eingangs der Steuern. [§§. 1.---55.]
  • [II. Erhebung der Steuern. §§. 56.---105.]
  • III. Allgemeine Verpflichtungen sämmtlicher Steuerbeamten bei Ausübung ihres Dienstes gegen das Publikum. [§§. 106.---108.]
  • IV. Uebertretung der Steuergesetze und deren Strafen. [§§. 109.---159.]
  • Auszug aus der allgemeinen Gerichts-Ordnung für die Preußischen Staaten und aus dem Anhange zu derselben. Als Beilage zu der Zoll- und Verbrauchssteuer-Ordnung vom 26sten Mai 1818.
  • (No. 484.) Verordnung über transitorische Bestimmungen in Absicht des innern Verkehrs und der Nachsteuer von ausländischen Waaren. Vom 26sten Mai 1818. (484)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Title page
  • Blank page
  • Anhang zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die in Verfolg der Pariser Friedens- und der Wiener Kongreß-Akte mit mehreren auswärtigen Höfen abgeschlossenen Traktate [imgleichen die Deutsche Bundes-Akte].

Full text

den Grenzzoll= und Kontroll-Amte ein Beschwerderegister vorhanden seyn, 
welches von dem Beamten einem Jeden, welcher sich zur Revision im Amte 
melder, er mag Stener zu bezahlen haben oder nicht, unaufgefordert vorge- 
legt werden muß. 
Der Beschwerdeführer kann seinen Namen, Stand und Wohnort in 
dieses Register, so wie seine Beschwerden, eintragen. 
Die Thatsache, welche eingetragen wird, muß von ihm richtig darge- 
stellt, und daß dieses geschehen, an Eidesstatt versichert werden. Bei Be- 
schwerden gegen Grenzaufseher, deren Namen ihm unbekannt sind, reicht es 
hin, die Nummern des Brrustschildes anzuführen, welches derselbe vorgezeigt 
haben muß, um sich als Beamter auszuweisen. 
Hat ein Steuerpflichtiger oder Reisender Grände, seine Beschwerden 
nicht in das Beschwerderegisier einzutragen, so kann er sie bei irgend einer 
Regierung anbringen. 
In solchen Fällen soll der Anzeigende durch keine weiteren Unterfu- 
chungen belästiget, sondern die Anzeige dazu benutzt werden, die Beamten 
bei der monatlichen Reoision des Beschwerderegisters zur Rechenschaft zu 
fordern, sie genauer zu beobachten, oder für das Publikum unschädlich zu 
machen. 
Uebrigens wird von den Reisenden und Steuerschuldigen erwartet, daß #nsn 28 
sie ihrerselts zu keinen Beschwerden über ihr Betragen gegen die Stenuerbe= ks9 gegen die Steuerbe= 
amten Anlaß geben werden, nachdem das Verfahren bei der Versteuerung i 1 betragen. 
so sehr zu ihrer Erleichterung vereinfacht ist. 
. 108. Die Beamten müssen bei der ihnen anvertrauten Zoll= und z. m th aean 
Steuer-Erhebung sich genau nach den vorgeschriebenen Sätzen richten, und fi# 
sind dafür verankwortlich. 
Die bei gehöriger Aumeldung zoll= oder verbrauchsskeuerpflicheiger. 
Waare durch die Schuld der Hebungsbehörden gar nicht, oder unzureichend 
erhobenen Gefälle sollen daher nicht von den Steuerschuldigen, sondern von 
den Erhebungsbeamten eingezogen, und diesen soll nur das Recht zur Erstat- 
tung gegen jene vorbehalten werden. Zu viel erhobene Gefälle sollen dage- 
gen aus der Staatskasse zurückgezahlt werden, wenn binnen Jahresfrist, vom 
Tage der Versteuerung an gerechnek, der Anspruch auf den Ersatz angemeldet 
und becheinigk wird. Geschieht dies nicht, so geht nach Ablauf dieser Frist 
der Anspruch verlohren. 
. 169. Die Vergehungen der Zoll= und Steuerbeamten sollen nach Sluerzutehertre der 
den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil II. Titel 20. Abschnitt g., Si 
und nach den spaͤter erfolgten Abaͤnderungen und Deklarationen dieser Vor- a 
schriften, bestraft werden. 
g. 110. Auch in Absicht der Vergehen der Steuerpflichtigen, selten 1. zet; und Stenerverhre 
die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Tbeil II. Titel 20. K. 277. b 
T 2 3ra. 
ip der Be- 
iut
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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