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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1868
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
17
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1868
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
49. Verordnung, die Publikation der Strafprozeß-Ordnung nebst Gebühren-Taxe und deren Einführung betr.
Volume count:
49
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
1) Strafprozeßordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • 49. Verordnung, die Publikation der Strafprozeß-Ordnung nebst Gebühren-Taxe und deren Einführung betr. (49)
  • 1) Strafprozeßordnung.
  • 2) Gebühren-Taxe für die Verhandlungen in Strafsachen.
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)

Full text

457 
felhaft, welche Meinung nachtheiliger sei, so ist darüber besonders abzustimmen, wobei die 
Süünemmehtheit und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsihenden den Ausschlag 
gieb 
Alles bei Strafe der Nichtigkeit. 
Art. 254. Findet das Gericht, daß ein unberechtigter Ankläger aufgetreten (Art. 
207 Nr. 2) oder daß die in dem Verweisungserkenntnisse aufgeführte That durch kein 
Strafgese verboten ist, so spricht es, ungeachtet des vorliegenden Verweisungserkennt. 
nisses den Angeklagten jetzt noch von der Auklage frei, wenn nicht bereits *’l entgegen- 
siehende Entscheidung des Ober-Appellations-Gerichtes ergangen ist (Art. 211). 
Das Gericht spricht ferner den Angeklagten frei, wenn es dafür hält, daß der That- 
bestand des Verbrechens nicht hergeslellt, oder die Thäterschaft nicht erwiesen sei, oder 
daß Umstände vorliegen, welche die Strafbarkeit aufheben. 
Privatrechtliche Ansprüche, welche dem Strafverfahren angeschlossen waren, sind in 
diesen Fällen zu elwaiger weiterer Versolgung vor dem Civil.Richter vorzubehalten. 
Der durch das Urtheil Freigesprochene ist, wenn er verhaftet war, sofort in Freiheit 
zu setzen, sofern nicht noch ein anderer Grund zu seiner Verhaftung vorliegt, oder die 
ausschiebende Wirkung eines Rechtsmittels in den Weg tritt (Art. 321). 
Der breigesprachne kann wegen desselben Verbrechens nicht noch einmal in Anklage 
genommen und vor Gericht gezogen werden; vorbehältlich der Fälle, wo eine Wiederauf- 
nahme der Unersuchung zulässig ist (Arl. 335, 336). 
Art. 255. Ergibt die Hauptverhandlung, daß der Angeklagte einer anderen That 
oder eines anderen Verbrechens schuldig ist, als in dem Verweisungserkenntnisse enthalten 
ist, so wird derselbe, vorbehältlich der in dem folgenden Artikel geordneten Ausnahmen, 
zwar von der erhobenen Anklage freigesprochen, es bleibt jedoch dem Staatsanwalte die 
weitere Verfolgung der anderen That oder des anderen Verbrechens vorbehalten und es 
ist auf seine diesfallsigen Anträge das Geeignete zu versügen. 
Das Gericht kann jedoch, nachdem es die Slaatsanwaltschaft deßhalb gehört hat, 
auch zur sofortigen Urtheilsfällung über die andere That oder das andere Verbrechen 
schreiten, wenn es nicht dafür hält, daß die Sache vor ein Geschwornengericht gehöre, 
welchen Falles dieselbe an die Anklagekammer des Appellations-Gerichts zur Ertheilung 
eines neuen Verweisungsbeschlusses abzugeben ist. 
Art. 256. Ergibt die Hauptverhandlung, daß zu dem in dem Verweisungser- 
kenntnisse bezeichuneten Verbrechen erschwerende Umstände hinzutreten, welche dasselbe zu 
einem ausgezeichneten Verbrechen derselben Art machen, oder die werdn eines höhe- 
ren Gerbuchen Strafsatzes bei demselben Verbrechen rochifertigen, so hat das Gericht über 
das Verbrechen in dieser Beschaffenheit abzuurtheilen; es sei denn, daß wegen der neu 
hervorgetretenen erschwerenden Beschaffenheit die Zurückweisung der Sache in die Vor-
	        

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