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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1870
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
19
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
23. Gesetz, Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1862 wegen Verbesserung des Diensteinkommens der Volksschullehrer und des Nachtrags hierzu vom 30. Januar 1868 betreffend.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • 22. Gesetz, die Einkommensteuer betreffend. (22)
  • 23. Gesetz, Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1862 wegen Verbesserung des Diensteinkommens der Volksschullehrer und des Nachtrags hierzu vom 30. Januar 1868 betreffend. (23)
  • 24. Nachtrag zu dem Gesetze über Regulirung der Grundsteuer vom 9. Mai 1857. (24)
  • 25. Gesetz, die Aufhebung der Denuncianten-Antheile von Strafen und Konsiskaten in Untersuchnungen wegen Zuwiderhandlung gegen die Gesetze und Zölle und indirekte Steuern betreffend. (25)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)

Full text

wohl aber das Einkommen von einem Kirchendienste insoweit es den Betrag von 50 Tha - 
lern übersteigt, in Anrechnung kommt, folgendermaßen zu erhöhen: 
u) in den Städten: 
nach einer vom erfüllten 25. Lebensjahre des Lehrers an zu berechnenden Dienstzeit von 
5 Jahren auf 300 Thlr. 
40 „ 350 „ 
15 „ „ 440 „ 
20 „ „ 450 „ 
5) auf dem Lande: 
in den angegebenen vier Stadien der ebenfalls vom 25. Lebensjahre an zu berechnenden 
Dienstzeit eines Lehrers an Schulen, welche nach bjährigem Durchschnitte mehr als 
50 Kinder zählen, auf 225 Thlr., 250 Thlr., 275 Thlr. und 300 Thlr., während 
die Gthaltssätze der Lehrer an Schulen von weniger als 50 Kindern nur auf 215 Thlr., 
230 Thlr., 245 Thlr. und 260 Thlr. zu erhöhen find. 
Der Anspruch auf eine Alterszulage geht durch die mit ausreichenden Gründen 
nicht unterstützten Ablehnung einer angebotenen einträglicheren Stelle insoweit verloren, 
als im Falle der Annahme der letzteren jener Auspruch ausgeschlossen sein würde. 
8. 3. 
Das Schulgeld auf dem Lande und in den niederen GElassen der städtischen Schulen 
darf bis auf Zwei Thaler jährlich für Ein Kind feslgestellt werden, ohne daß es hierzu 
einer besondern Genehmigung Unsers Consisloriums bedarf. 
Unter „niederen Elassen“ sind je die drei untersten Elassen der Schulanstalten zu 
verstehen. 
mn e# von einer und derselben Familie mehr als zwei Kinder gleichzeitig die Schule 
besuchen, ist für jedes folgende Kind in keinem Falle mehr als Ein Thaler Schusgeld 
jährlich zu entrichten. 
8. 4. 
Die §§. 1 und 2 des Gesebesnachtrags vom 30. Jannar 1368, sowie die dem §. 3 
des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehende Bestimmung in §. 4 des Gesees vom 
7. Mai 1862 werden bierwit aufgehoben, wogegen es im Uebrigen bei diesen Gesehen 
bewendet. 
Gegenwärliges Geseh tritt mit dem 1. Januar 1871 in Wirksamkeit. 
Diejenlgen Lehrer, welchen in Folge desselben ein Auspruch auf Gehalterhshung 
zusteht, haben solchen bei den betreffenden Gemeindevorsländen anzumelden; letzteren liegt 
es ob, die zu Berücksichtigung eines solchen Anspruchs erforderliche Weisung an die 
Schulkasse ergehen zu lassen und dafür zu sorgen, daß letztere in den Stand gesebt werde, 
die erhöhte Ausgabe zu bestreiten. D “ 
Ergeben sich Vetreffs angemeldeter Ansprüche Irrungen zwischen den Betheiligten 
oder zeigen sich Gemeinden oder deren Vorslände in Befolgung der ihnen nach dieser
	        

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