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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1878
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
27
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1878
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
14. Regierungs-Bekanntmachung, die Veröffentlichung der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung betreffend.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • 2. Allgemeine Verwaltungssachen.
  • Schutz von Berufstrachten und Berufsabzeichen für Betätigung in der Krankenpflege.
  • Verteilung der Geschäfte auf das Reichsamt des Innern und das Reichsarbeitsamt.
  • 3. Medizinal- und Veterinärwesen.

Full text

— 1163 — 
Auf die Umwandlung von Läden in Wohnräume finden die Vorschriften über Notwohnungen 
Anwendung. · 
Für die Abbürdung der Baukostenüberteuerung bei Errichtung von Behelfsbauten 
und Notwohnungen gelten folgende besonderen Bestimmungen: · 
1. Grundsätzlich ist für Wohnzwecke nur die Errichtung solcher Notwohnungen und Behelfs- 
bauten zuzulassen, die in der Hauptsache lediglich gegen die baupolizeilichen Vorschriften über die 
Wohndichtigkeit bzw. Standfestigkeit und die Feuersicherheit verstoßen, im übrigen aber hinsichtlich der 
Höhe, Lüftung, Belichtung, Zugänglichkeit, Abgeschlossenheit und des Schutzes der Räume gegen 
Feuchtigkeit im wesentlichen der Bauordnung entsprechen. · 
Bei Prüfung der Bauvorhaben ist darauf Rücksicht zu nehmen, ob die zu errichtenden 
Wohnungen in gesundheitlicher und wohnungsfürsorglicher Hinsicht derart einwandfrei sind, daß eine 
fünfzehnjährige Benutzungsdauer zu keinen Bedenken Veranlassung gibt. Erscheinen die zu gewinnenden 
Wohnräume so wenig einwandfrei, daß nur eine geringere als fünfjährige Benutzungsdauer in 
Aussicht genommen werden kann, so darf ein Reichszuschuß überhaupt nicht gewährt werden. 
3. Zwecks Verechnung der Höhe des zu gewährenden Baukostenzuschusses sind zunächst die 
Kosten des Bauvorhabens zu veranschlagen. Alsdann sind die jährlichen Aufwendungen zu berechnen, 
wobei für Notwohnungen eine 7 prozentige, für Behelfsbauten eine höchstens 6prozentige Verrentung 
der Baukosten zu Grunde zu legen und die Tilgungsquote so hoch einzusetzen ist, daß das aufgewendete 
Kapital unter Einstellung eines Zinsfaktors von 5 v. H. unter Zinszuwachs innerhalb der für die 
Benutzung des Bauwerkes zugelassenen Zeit völlig abgetragen werden kann. Den so errechneten jähr- 
lichen Aufwendungen ist der voraussichtliche Jahresbetrag der Mieten gegenüberzustellen und der 
Unterschied gleichfalls unter Zugrundelegung der zugelassenen Benutzungsdauer und eines Zinsfaktors 
von 5 v. H. unter Zinszuwachs zu kapitalisieren. Die bei dieser Berechnung erhaltene Summe gibt 
den Betrag der Baukostenüberteucrung an. 
Die nachstehenden Ubersichten zu ll (A und B) geben die kapitalisierten Werte an; unter III 
ist die Berechnungsart an zwei Musterbeispielen gezeigt. 
4. Für die Abbürdung der nach Nr. 3 berechneten Baukostenüberteuerung durch das Reich, 
die Bundesstaaten und die Gemeinden gelten die allgemeinen Vorschriften mit Ausnahme der Ziffern il 
Nr. 2 Abs. 2 bis 1; Nr. 3b, c und Abs. 3 sowie III Nr. 2 entsprechend. An Stelle der in II Nr. 3 
vorgesehenen Frist von mindestens zehn Jahren tritt die bei Feststellung des Bankostenzuschusses in 
Rechnung gestellte Benutzungsdauer. 
5. Betragen die Umbaukosten weniger als 1000.K für eine Wohnung, so kann die Landes- 
zentralbehörde der höheren Verwaltungsbehörde oder der Gemeinde oder dem Gemeindeverbande die 
Erteilung des Beihilfebescheids überlassen, solange sich die zu gewährenden Reichszuschüsse innerhalb 
des von dem Reichskommissar für Wohnungswesen nach Anhörung der Landeszentralbehörde für den 
Gemeindebezirk festgesetzten Gesamtbetrags halten. 
6. Beim Umbau von Läden in Wohnungen darf die bisherige, für den Laden zu erzielende 
Miete zur Berechnung des Reichszuschusses nicht berücksichtigt werden. 
II. Ubersicht zur Berechnung der Tilgungsquote: Die jährliche Tilgungsquote, durch 
die ein Kapital von 100 K getilgt wird, beträgt, wenn die Tilgung erfolgt in 
5 Jahrtren 18900 M 25 Jahren 204 4+ 
0 J909050 320 .··». 1,505 
15 - 1291631 40 · ......0,M- 
20 . . . . 3,021 - 50 - ......0,47o- 
Übersicht B zur Berechnung des Kapitalwerts des Unterschieds zwischen den 
jährlichen Aufwendungen und Einnahmen: Der Kapitalwert eines jährlichen Aufwandes von 
100 .K beträgt für eine Benutzungsdauer von 
5 Jahren 43245 -4 25 Jahernen 1409,39 4 
1 —.... . . . 772,1 - 30 1587.5= 
15 1 037V077 40 1 715,61. 
220 122246#2 53505 1325556= 
169“
	        

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