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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

law_collection

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
law_collection
Collection:
reussael
Publication year:
1852
1918
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1879
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879.
Volume count:
28
Publisher:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
reussael
Publication year:
1879
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
32. Regierungsverordnung zu Ausführung der in §. 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1879, die gerichtliche Zwangsvollstreckung wegen öffentlicher Abgaben und anderer Gefälle betreffend, enthaltenen Vorschrift.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • I. Geschichtliche Übersicht. § 19.
  • II. Quellen des deutschen Reichsstaatsrechtes. § 20.
  • III. Die Verfassung des Deutschen Reiches.
  • IV. Die Landesverfassung. §§ 31, 32
  • V. Die Auflösung des Deutschen Reiches. § 33.
  • VI. Literatur des deutschen Staatsrechtes zur Reichszeit. § 34.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

64 Erster Teil. Erstes Buch. $ 19. 
deren Gebiet durch den örtlichen Umfang bestimmt wurde, in 
welchem einer Person Grafschaftsrechte zustanden. Der Berech- 
tigte übte entweder seine Befugnisse selbst aus oder bestellte dafür 
einen Grafen, welchem namentlich die Wahrnehmung der richter- 
lichen Funktionen zustand. Diese kleinen Herrscher (Fürsten) 
hatten sich zwischen den König und die Untertanen als Mittel- 
instanz eingeschoben und den direkten Untertanenverband ver- 
nichtet. Sie umgaben den König auf den Reichstagen, leiteten 
ihre Rechte lehnsweise von ihm ab und waren ihm zur Treue ver- 
bunden. Über die ihnen unterworfenen Personen übten sie eine 
Herrschaft aus, welche sich aus verschiedenen Elementen, Grafen- 
rechten, Immunitätsbefugnissen, Seniorat, Lehnsherrlichkeit, Grund- 
herrlichkeit, Vogtei usw. zusammensetzte. Im fortwährenden 
Kampfe mit dem Königtum wußten sie ihre Rechte immer mehr 
zu erweitern. Diese Entwicklung wurde dadurch begünstigt, daß 
das deutsche Reich seit 911 ein Wahlreich geworden und daß mit 
ihm seit 962 die römische Kaiserkrone verbunden war. Nament- 
lich der letztere Umstand hat das deutsche Königtum in viel- 
fache Streitigkeiten mit der römischen Kirche und Italien ver- 
wickelt, über welchen die Aufgaben im Innern des Reiches ver- 
nachlässigt wurden. 
Zu einer höheren Gewalt über den Grafen und Fürsten ent- 
wickelte sich seit dem neunten Jahrhundert das [schon früher 
vorhandene, durch die Karolinger vorübergehend niedergehaltene] 
Stammesherzogtum. Auch dieses hatte seinen ursprünglichen 
Amtscharakter mehr und mehr in den einer eigenberechtigten 
Herrschaft verwandelt. Die Rechte der Herzöge waren weder in 
den verschiedenen Jahrhunderten, noch in den einzelnen Herzog- 
tümern völlig gleich; einen wesentlichen Bestandteil derselben 
bildete aber jedenfalls der Heerbann. Die Könige, denen die 
wachsende Macht der Herzöge gefährlich zu werden drohte, 
wußten im Bunde mit den Fürsten das Stammesherzogtum zu 
beseitigen, eine Entwicklung, welche mit dem Sturze Heinrichs 
des Löwen entschieden ist. Die Früchte dieses Sieges erntete 
aber nicht das Königtum, sondern die Fürsten, welche zu ihren 
früheren Befugnissen nun auch noch die Herzogsrechte hinzu er- 
warben. 
Seit dieser Zeit (1180) bildete sich ein fester Begriff des 
Fürstenstandes aus. Fürsten wurden nunmehr nur diejenigen 
genannt, welche ein Territorium mit voller Heeres- und Gerichts- 
gewalt, [bei den weltlichen Fürsten Fahnlehn, bei den geistlichen 
Szepterlehn genannt] unmittelbar vom Könige zum Lehn hatten *. 
Für die Fürsten kam auch die Bezeichnung „Landesherren“ 
domini terrae), für die ihrer Herrschaft unterworfenen Gebiete 
er Name „Länder“ (territoria) auf. Die erste urkundliche An- 
erkennung der landesherrlichen Rechte findet sich in den beiden 
* Ficker, Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck 1861.
	        

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