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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1880
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
29
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1880
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
17. Regierungs-Verordnung, den Geschäftsbetrieb der Trödler und anderer im §. 35 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 bezeichneten Händler, sowie der Pfandverleiher und Gesindevermiether betreffend.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • 16. Landesherrliche Verordnung zur Ausführung der die Pfandleihe angehenden Vorschriften in Art. 4 I Absatz 1 und 2 des Reichsgesetzes vom 23. Juli 1879, Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbeordnung betreffend. (16)
  • 17. Regierungs-Verordnung, den Geschäftsbetrieb der Trödler und anderer im §. 35 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 bezeichneten Händler, sowie der Pfandverleiher und Gesindevermiether betreffend. (17)
  • 18. Regierungs-Bekanntmachung, die Anwendung des durch das Gesetz vom 25. Februar 1873 eingeführten Submissionsverfahrens bei Zuwiderhandlung gegen die Gesetze und Zölle und indirecte Steuern betreffend. (18)
  • 19. Regierungs-Bekanntmachung, die am 1. Dezember dieses Jahres stattfindende Volkszählung betr. (19)
  • 20. Regierungs-Bekanntmachung, die Erläuterung einiger Bestimmungen der Landesherrlichen Verordnung vom 7. Juli 1878 zur Ausführung des Fischereigesetzes vom 2. dess. Monats und Jahres betreffend. (20)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Sachregister.

Full text

79 
5. 2. 
Jede Person, welche gewerbsmäßig auf Pfänder Geld verleiht, bat gleichfalls über 
ihre beshäit ein Buch zu führen, aus dem Folgendes zu ersehen sein muß: 
. die laufende Nummer, 
;. der Tag des vollzogenen Geschäfts, 
3. Vor= und Zuname, Stand und Wohnort des Verpfänders, sowie dessen Legiti- 
mation (letztere jedoch nur in dem Falle, wenn der Verpfänder dem Geschäfts- 
inhaber nicht bereits genügend nach seinen persönlichen Verhältnissen bekaunt ist), 
die Beschreibung des Pfandes (verpfändete Leihhauoscheine sind unter Beisügung 
der Nummer des Scheins und des auf dem Kruter bezeichneten Pfandes einzu- 
tragen) und dessen Schähngewerth (vergl 
. die Summe des Darlehns, sowie die — Uebereinkunst in Bezug auf die 
Zinsen oder den sonstigen Gewinn, 
die bedungene Zeit der Wiederbezahlung und Angabe, ob und wann die Wie- 
dereinlösung des Pfandes erfolgt ist. beziehentlich dafern dies nicht gescheben, 
wohin das Pfand gekommen ist und, dafern der Pfandverleiher zur Veräußer- 
ung des Pfandes geschritten ist, unter Beifügung des Vor- und Zunamens und 
Wohnorts des elwaigen Erwerbers und des Tages der erfolgten Veräuherung. 
Die rechtlichen Voraussehungen, welche für die Zulässigkeit sowie für die Art und 
Weise der von dem Pfandverleiher vorzunehmenden beziehungweise herbeizuführenden 
Veräußerung des Pfandstücks im Einzelfalle bestehen, werden durch die Bestimmungen 
dieser Verordnung nicht berührt. 
*“P 
. 
" ie 
Diejenigen, welche gewerbsmäßig den Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung 
eines bis zu einem im Voraus bestimmten Zeitpunkte auszuübenden Rückkaufsrechtes an 
den Verkäufer betreiben, sind zur Führung eines Kaufsbucheo mit der unter S. 1 9 
dachten Einrichtung verpflichtet und haben das Geschäft in dieses Buch unter Ausfüllung 
der daselbst vorgeschriebenen Rubriken einzutragen. In die Rubrik 7 ist die Zeit, bis zu 
welcher das Rückkaufsrecht vorbehalten ist und der Umstand, ob der Verkäufer von dem 
Rückkaufsrechte Gebrauch gemacht hat oder nicht, und erst im letzteren Falle das weitere 
Gebahren mit dem Stücke, dafern dasselbe nicht mehr in Natur vorhanden ist, unter Bei- 
sügung der Zeit des etwaigen Weiterverkaufs und des Vor= und Zunamens, sowie des 
Wohnoris des Käufers einzutragen. 
in den §§. 1, 2 und 3 beschriebenen Geschäftstreibenden sind, wenn ihnen 
cnrcgechienn rn Ankau oder Versatz angeboten werden, verpflichtet, thunlichst zu ersor- 
schen, ob dem Verkäufer oder dem Verpfänder ein Verfügungrecht über dieselben zusteht. 
Bei entstehendem Verdachte des Gegentheils ist der Polizeibehörde sofort Nachricht 
zu geben, sowie die Sache und wenn thunlich, auch die Person des Verkaufenden oder 
B.sepenten bis zum Einschreiten der * aufzuhalten. 
Kindern soll nie, Minderjährigen aber * Minderjährigen gleichzuachtenden oder in 
väterlicher Gewalt slehenden Personen, Dienstboten ohne Genehmigung ihrer Herrschaften, 
13“
	        

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