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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

law_collection

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
law_collection
Collection:
reussael
Publication year:
1852
1918
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1883
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883.
Volume count:
32
Publisher:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
reussael
Publication year:
1883
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
4. Gesetz, eine Aenderung des auf die Tagegelder, Nachtquartier- und Transportkosten der aus Staatsmitteln Besoldung oder Vergütung empfangenden Beamten und der Notare bei Dienstreisen bezüglichen Gesetzes vom 11. Dezbr, 1880 betreffend.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • 4. Gesetz, eine Aenderung des auf die Tagegelder, Nachtquartier- und Transportkosten der aus Staatsmitteln Besoldung oder Vergütung empfangenden Beamten und der Notare bei Dienstreisen bezüglichen Gesetzes vom 11. Dezbr, 1880 betreffend. (4)
  • 5. Regierungs-Bekanntmachung, den Abschluß einer neuen Vereinbarung wegen Errichtung einer Unterstützungskasse für im Feuerlöschdienst Verunglückte und die bezüglich dieser Kasse hergestellte Verwaltungsordnung betreffend. (5)
  • 6. Regierungs-Verordnung, eine Abänderung der in §§. 1 und 3 der auf Ausführungsbestimmungen zu dem Reichsgesetze vom 1. Juli 1881 über die Erhebung der Reichsstempelabgabe bezüglichen Regierungs-Verordnung vom 22. August 1881 enthaltenen Vorschriften betreffend. (6)
  • 7. Regierungs-Verordnung, die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen betreffend. (7)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Sachregister.

Full text

10 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Un- 
seres Fürstlichen Inslegels. 
Gegeben Greiz, den 27. Januar 18683. 
(L. S.) Heinrich XXI. 
Faber. 
  
S. Negi s Bekanntmach m 23. Januar 1883, 
den Abschluß einer neuen Vereinbarung —l Errichtung einer linter= 
stützungskasse git im Feuerlöschdienst Verunglückte und die bezüglich dieser 
Kasse hergestellte Verwaltungsordnung betreffend. 
Nachdem eine unter den an der Unterstützungskasse für im Feuerlsschdienfte Ver- 
unglückte, zu welcher der Beitritt des Fürstenthumes Reuß Aelterer Linie besagte Regie- 
rungs-Bekanntmachung vom 25. Mai 1882 erfolgt war, betheiligten Staatsregierungen 
und Fenerversicherungs-Societäten anderweit zu Stande gekommene Vereinbarung wegen 
Errichtung einer Unterstützungskasse für im Feuerlöschdienste Verunglückte mit dem 1. Januar 
1883 in Wirksamkeit getrelen ist, wird diese neue Vereinbarung nachstehends mit dem 
Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß den Gemeindevorständen zu Greiz, 
Zeulenroda und Fraureuth in Nücksicht auf das Bestehen besonderer Feuerwehren an deiset 
Orten je eine Anzahl von Exemplaren der ebenfalls mit dem 1. Januar 1883 in Wirk- 
samkeit getretenen Verwaltungs-Ordnung der auf der neuen Vereinbarung beruhenden 
Unterstützungskasse zugefertigt worden sind, und daß die Vorstände der übrigen Gemein- 
den von dieser Verwaltungs-Ordnung in der Kanzlei des Fürstlichen Landrathsamtes, 
woselbst eine Anzahl von Exemplaren der gedachten Verwaltungs-Ordnung des Behufs 
aufliegen, während der Geschäftostunden der genannten Behörde täglich Einsicht nehmen 
können. 
  
Nach §F. 3 der gedachten Verwaltungs-Ordnung muß von jeder bei Bränden ein- 
getretenen Veshsdigua oder Verunglückung, in Bezug auf welche eine Unterstützung aus 
der eingangögedachten Kasse nachgesucht wchben soll, dem Gemeindevorstande des Brand- 
ortes, sowie dem Leiter der bei dem Brande in Thaligkeit gewesenen Löschanstalten sofort 
Anzeige erstattet, außerdem aber auch behufs Erwirkung der Unterstütung dem Gemeinde- 
vorstande des Wobnortes des Veschädigten oder Verunglückien und dem Dirigenten der 
Feuerlöschanstalten in letzterem Orte beziehentlich vden daselbst bestehenden Feuerwehrkom- 
mando binnen 3 Tagen Meldung gemacht werf 
Von jeder bei einer im PMben i erfolgten Uebung vorgekomme- 
nen Beschädigung oder Verunglückung, in Bezug auf welche eine Unterstützung aus der 
im Eingange gedachten Kasfe erwirkt werden soll, ist dem Gemeindevorstande des Wohn- 
ortes des von dem Unfalle Betroffenen sowie dem Dirigenten der dasigen Feuerlösch- 
anstalten beziehentlich Feuerwehr binnen 3 Tagen von der fraglichen Beschädigung oder 
Verunglückung Anzeige zu machen.
	        

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