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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1889
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
38
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1889
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
16. Regierungs-Bekanntmachung, den zwischen den Staatsregierungen des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie, des Königreichs Sachsen und des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach wegen der Erwerbung und des Betriebs der Eisenbahn Wolfsgefährt-Weischlitz und der dazu gehörigen Verbundungsbahn bei Greiz durch den Königlich SächsischenStaat abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Staatsvertrag.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • 9. Regierungs-Bekanntmachung, die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an den Consumverein in Greiz betreffend. (9)
  • 10. Regierungs-Bekanntmachung, die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an den Webschulverein in Greiz betreffend. (10)
  • 11. Regierungs-Bekanntmachung, die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an de Verschönerungsverein zu Greiz betreffend. (11)
  • 12. Regierungs-Verordnung, betreffend eine Abänderung der Ausführungs-Vorschriften in Bezug auf die Unfallversicherung der bei dem Baue und der Unterhaltung von Landstraßen und Staatsbrücken beschäftigten Personen enthaltenden Regierungs-Verordnung vom 24 Dezember 1887. (12)
  • 13. Landesherrliche Verordnug, eine Abänderung der den Beitritt der Landesangehörigen zu den im Auslande bestehebden Feuerversicherungsanstalten betreffenden Landesherrlichen Verordnung vom 20. Februar 1852 betreffend. (13)
  • 14. Regierungs-Bekanntmachung, Abänderungen der Postordung vom 8. März 1879 betreffend. (14)
  • 15. Regierungs-Bekanntmachung, den zwischen den Staatsregierungen des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie und des Königreichs Sachsen wegen der Erwerbung und des Betriebs der Eisenbahnlinie Greiz-Brunn durch den Königlich Sächsischen Staat abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend. (15)
  • 16. Regierungs-Bekanntmachung, den zwischen den Staatsregierungen des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie, des Königreichs Sachsen und des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach wegen der Erwerbung und des Betriebs der Eisenbahn Wolfsgefährt-Weischlitz und der dazu gehörigen Verbundungsbahn bei Greiz durch den Königlich SächsischenStaat abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend. (16)
  • Staatsvertrag.
  • Druckfehlerberichtigung.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Sachregister.

Full text

87 
Artikel 9. 
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung 
kestgesept und die Entwürfe derselben der Greßberzoglich Sächsischen und der Fürstlich 
Reußischen Regierung behufs Geltendmachung etwaiger Wunsche, denen soweit thunlich 
entsprochen werden wird, rechtzeitig mitgetheilt. 
Artikel 10. 
Die Tarise werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maßgabe der 
für den Bereich der Käniglich Sächsischen Staatseifenbahnen jewellig geltenden Grund- 
säbe fesigestellt und der Großherzoglich Sächsischen sowie der Fürstlich Reußischen Re- 
gierung mitgetheilt. 
Abweichungen von diesen Grundsätzen, welche sich im einzelnen Falle aus beson- 
deren Gründen für die Linie Wolfsgefährt.Weischlitz nothwendig machen sollten, werden 
nur nach eingeholter Zustimmung der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußi- 
schen Regierung, soweit die in dem Staatsgebiete einer Jeden gelegene Bahnstrecke von 
der betreffenden Maßregel berührt wird, in Wirksamkeit gesetzt werden. 
Artikel 11. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Verkehrs- und volkswirthschaftlichen 
Interessen der von der Wolfsgefährt-Weischlider Eisenbahn berührten Landestheile der 
Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen Regierung in gleicher Weise be- 
rücksichtigen, wie diejenigen der eigenen Gebietstheile und weder im Personen= noch im 
Güterverkehr zwischen den Unterlhanen der vertragsschließenden Regierungen hinsichtlich 
der Zeit der Abferligung oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unterschied machen. 
Artikel 12. 
Der jährliche Reinertrag der Vahn, für dessen Ermittelung die von der Königlich 
Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung für die einzelnen Linien des Königlich Sächsischen 
Staatseisenbahnnetzes alljährlich aulzustellenden Rentabilitätsberechnungen maßgebend sind, 
wird — unbeschadet der sonstigen nach den gesehlichen Vestimmungen der betheiligten 
Staaten die Vahn elwa treffenden staallichen Steuern — von der Großherzoglich Säch- 
sischen und der Fürstlich Reußischen Regierung zu demjenigen Theile, welcher nach Ver- 
hältniß der Länge der in einem jeden der betreffenden Staatsgebiete gelegenen Strecke 
zu der Gesammtlänge der Bahn auf das einzelne Staatsgebiet entfällt, der Besteuerung 
unterzogen. « 
DievertragsschlicßendcnRegierungs-ibehaltensichvor,einchkeiankangzu 
treffen, vermöge welcher diese Besteuerung in beiden dazu berechtigten Staaten als eine 
gemeinschaftliche bewirkt wird. So lange eine solche Vereinbarung nicht zu Stande 
kommt, erfolgt die Besteuerung des jährlichen Reinertrags nach Maßgabe der innerhalb 
der einzelnen Staatsgebiete jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
	        

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