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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1889
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
38
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1889
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
1. Regierungs-Bekanntmachung, enthaltend das Regulativ betreffend die Wahl der dem Arbeiterstande angehörigen Beisitzer zum Schiedsgericht der land- und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Fürstenthum Reuß Aeltere Linie.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Regulativ.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • 1. Regierungs-Bekanntmachung, enthaltend das Regulativ betreffend die Wahl der dem Arbeiterstande angehörigen Beisitzer zum Schiedsgericht der land- und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Fürstenthum Reuß Aeltere Linie. (1)
  • Regulativ.
  • 2. Regierungs-Bekanntmachung, Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879 und der Telegraphenordnung vom 13. August 1880 betreffend. (2)
  • 3. Regierungs-Verordnung zur Ausführung des §. 66 des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 und 6. Mai 1880. (3)
  • 4. Regierungs-Bekanntmachung, das Inkrafttreten der Unfallversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen betreffend. (4)
  • 5. Regierungs-Bekanntmachung, die Abänderung der Arzneitaxe betreffend. (5)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Sachregister.

Full text

3 
der Erschienenen denjenigen Personen, deren Namen in den Stimmzettel eingetragen 
worden, ihre Slimme gegeben haben. 
Spätestens nach Ablauf von 2 Wochen nach Empfang des Stimmzettels ist der 
letere portofrei an das Fürstliche Landesversicherungsamt einzusenden. 
. 6. 
Der Vorsitzende des Fürstlichen Landesversicherungsamtes oder ein von demselben 
beauftragtes Mitglied dieser Behörde stellt binnen 2 Wochen nach Ablauf der Einliese- 
rungsfrift (F. 5) die Wahlergebnisse wahlbezirksweise zusammen und nimmt hierüber unter 
Zuziehung eines vereidigten Protokollführers ein Protokoll auf, aus welchem die Namen 
und Wohnorte der Personen, auf welche Stimmen gefallen sind, die Zahlen der auf die 
einzelnen entfallenen Stimmen und die Namen der gewählten Wahlmänner und Erfatz- 
männer zu ersehen sind. Der Grund der Ungiltigkeit von Stimmzetteln oder Stimmen 
muß aus dem Protokoll ersichtlich sein. 
8. 7. 
Auf die in den Stimmzelteln eingetragenen Personen entfallen joviel Stimmen, 
als vom Vuͤrftlichen Landesversicherungdamt als Zahl der Mitglieder der wahlberechligten 
Kasse in den Stimnmzettel eingetragen worden sind. (5§. 2 und 3.) 
Ueber die Wahl entscheidet die einfache (relative) Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen. 
Die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt gelrennt, zunächst für die Wahl- 
männer, demnächst für die Ersatzmänner. 
Sind in einem Wahlbezirk mehrere Wahlmänner und deren Erjatzmänner zu 
wählen, so gilt derjenige, welcher die meisten Stimmen als Wahlmann erhalten hat, als 
ersler, derjenige, welcher die nächstmeisten Stimmen erhalten hat, als zweiter, u. f. f. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsihenden des Fürstlichen Landesversicherungs- 
amtes oder von dem Beauftragten defelben zu ziehende Loos. 
Als gewählt zu Ersatzmännern gelken diejenigen, welche als solche die meisten 
Stimmen auf sich vereinigt haben und zwar nach der Reihenfolge der Stimmenzahl der- 
jenige, welcher die meisten Stimmen erhalten hat, als erster Ersotzmann des ersten, der 
nächste als erster Ersatzmann des zweiten Wahlmannes u. s. w., alsdann der nachste als 
zweiter Ersatzmann des ersten, als zweiter Ersatzmaun des zweiten Wahlmannes u. s. w. 
Bei Stimmengleichbeit entscheidet auch das nach obiger Vorschrist zu ziehende Loos. 
eine Person als Wahlmann gewählt, so kommen die auf dieselbe bei der Er- 
sabmännerwahl etwa gekallenen Stimmen nicht mehr in Betracht. 
8. 8. 
Die gewählten Wahlmänner und Ersatzmänner werden durch den Vorsitzenden 
dee Fürstlichen Landesversicherungsamtes oder den von demselben Beauftragten von der 
auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß gesetzt. 
Danach ist das über die Wahl ausgenommene Protokoll Seilen des Fürfstlichen 
handesversicherungsamtes der Fürsllichen Landesreglerung vorzulegen. 
1-
	        

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