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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

law_collection

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
law_collection
Collection:
reussael
Publication year:
1852
1918
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1896
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1896.
Volume count:
45
Publisher:
Hofbuchdruckerei von Otto Henning
Document type:
Periodical volume
Collection:
reussael
Publication year:
1896
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Sachregister.
Document type:
Periodical
Structure type:
Index

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur.
  • Index
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • § 1. Geschichtliche Einleitung.
  • I. Die Staatsverfassung.
  • Erster Abschnitt. Die Grundlagen des Staates.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • I. Die obersten Staatsorgane.
  • II. Die Behörden.
  • § 14. Die Minister und ihre verfassungsmäßige Stellung. Die Ministerialkommission.
  • § 15. Die Organisation der Justiz. Kompetenzkonflikte.
  • § 16. Die Organisation der Verwaltungsbehörden. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • § 17. Die Staatsbeamten.
  • III. Die Organisation der Selbstverwaltung.
  • Dritter Abschnitt. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • II. Die Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

§ 16. Die Organisation der Verwaltungsbehörden. 37 
  
an dieses und ein Zivilgericht im entsprechenden Falle die Sache an den Ver- 
waltungsgerichtshof zu verweisen habe, in beiden Fällen aber die Verweisung 
für die andere in Frage kommende Stelle bindend sei, ist von zweifelhaftem 
Werte, weil eine derartige Vorschrift mindestens insoweit, als die Verweisung 
einer Sache vom Verwaltungsgerichtshof an ein Zivilgericht für dieses bindend 
sein soll, mit der reichsgesetzlich den Zivilgerichten eingeräumten Freiheit in der 
Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges (GVG. 5F 17) in Wider- 
streit steht. 
Hinsichtlich der Abgrenzung der Gerichtszuständigkeit gegenüber dem Bereich 
der Verwaltung stellt der 5 195 der NLO. den allgemeinen Grundsatz auf, daß 
die Verfügungen aller nicht-gerichtlichen, d. h. der Verwaltungs-Behörden und 
Beamten innerhalb des ihnen angewiesenen Wirkungskreises nicht zur Kompetenz 
der Gerichte gehören und von diesen in der Ausführung nicht gehemmt werden 
können. Dieser Weisung ist von den Landesgerichten von jeher die Deutung 
gegeben, daß zwar die Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer dem 
Wirkungskreise der Verwaltungsbehörden anheimfallenden Maßregel ausschließlich 
der Entscheidung dieser Behörden unterliege, dagegen in Prüfung ihrer Recht- 
mäßigkeit zur gerichtlichen Aburteilung zu ziehen sei und daß somit den Gerichten 
eine unbeschränkte Rechtskontrolle zustehe. Ob diese Auslegung der Gesetzesabsicht 
entspricht, darf mit Grund bezweifelt werden 1). Dagegen hat die NLO. im 
8 197 die Entscheidung der Frage, welche Entschädigung dem durch Eingriffe 
der Verwaltungsbehörden in seinen wohlerworbenen Rechten Verletzten vom Staat 
zu leisten sei, ohne Zulassung eines Kompetenzkonflikts ausschließlich den Gerichten 
überwiesen. Doch wird deren Zuständigkeit, nachdem durch das G. vom 5. März 
1895 Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof zugelassen worden ist, neben der 
des letzteren wieder für beseitigt zu halten sein 2). 
16. Die Organisation der Verwaltungsbehörden. Die Verwaltungs- 
rechtspflege. 
I. Im Anschluß an den Erlaß der NLO. hat die Gesetzgebung des. Jahres 
1832 auch den Grund zu der noch gegenwärtig bestehenden Organisation der 
Landesverwaltungsbehörden gelegt. Die hier in Betracht kommenden, teils neu 
errichteten, teils — wie namentlich die herzogl. Kammer — unter Abänderung 
ihres bisherigen Geschäftskreises bestehen gebliebenen Behörden sind sämtlich dem 
Staatsministerium unter= und durchweg einander gleichgeordnet. 
1. Für die eigentliche Landesverwaltung, die Handhabung „aller Gegenstände 
der Polizei und der eigentlichen Regierungsangelegenheiten“, die in früheren 
Zeiten der Fürstl. Kammer zustand, ist durch G. vom 12. Oktober 1832 Nr. 27 
in jedem der sechs Kreise des Herzogtums eine Kreisdirektion eingesetzt, 
deren Wirkungsbereich das G. vom 19. März 1850 Nr. 26 unter Abstandnahme 
von der bisherigen Aufzählung der einzelnen Geschäftszweige allgemein dahin 
  
1) Vgl. die Ausführungen Mansfelds in seiner Schrift: der publizistische Reaktionsan- 
spruch und sein Rechtsschutz im Herzogtum Braunschweig (1895) S. 77 fg. 
2) Gleichfalls nicht unbestritten. Verhandlungen des 22. ordentl. LT. Anl. 30 S. 29 fg. und 
Sitzungsberichte 23 u. 24, ferner v. Frankenberg in Zeitschr. für Rechtspflege Bd. 43 
. 50 fg. Mansfeld ebend. S. 66 sg. OL#G. Braunschweig Bd. 45, S. 139.
	        

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