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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1900
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
49
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
13. Regierungs-Bekanntmachung, die Ausdehnung der Geschäftstätigkeit des landwirthschaftlichen Kreditvereins im Königreiche Sachsen auf das Fürstenthum betreffend.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Auszug aus den Satzungen des landwirthschaftlichen Kreditvereins im Königreiche Sachsen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • 13. Regierungs-Bekanntmachung, die Ausdehnung der Geschäftstätigkeit des landwirthschaftlichen Kreditvereins im Königreiche Sachsen auf das Fürstenthum betreffend. (13)
  • Auszug aus den Satzungen des landwirthschaftlichen Kreditvereins im Königreiche Sachsen.
  • 14. Regierungs-Verordnung, die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln gegen Pflanzenkrankheiten betreffend. (14)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Sachregister.

Full text

109 
Stammantheil wie die Auszahlungen auf die Dividende eingetragen werden, und 
hat dieses Buch mit fünfundzwanzig Pfennigen zu vergüten. 
Die Eintragungen in das Kontobuch vertreten die Stelle der Quittungen. 
Die Vorlegung des Kontobuches kann stets als genügender Berechtigungsnachweis 
zum Empfange von Kapital und Zinsen betrachtet werden. 
ein elwaiger Verlust des Buches ist dem Direktorium ohne Verzug anzu- 
zeigen, damit das Verfahren zur Kraftloserklärung eingeleitet werden kann. 
Das Dircklorium hat dann den Verlust des Buches unter genauer Bezeichnung 
in der Leipziger Zeitung und Hgeeigncteufal in einem vom Verlustträger zu be- 
zeichnenden Blatte auf dessen Kosten zweimal innerhalb vierzehn Tagen bekannt zu 
machen und den envaigen Inhaber aufzufordern, sich bei Verlust seiner Ansprüche 
an das Buch binnen drei Monaten bei dem Direktorium zu melden, binnen welcher 
Zeit keine Auszahlung au Kapital oder Zinsen erfolgen darf. Ist bis zum Ablaufe 
dieser Frist eine Anmeldung nicht erfolgt, so wird dem Verlustträger ein neues 
Buch als Duplikat ausgestellt, das abhanden gekommene aber in denselben Vlättern, 
worin die Verlustanzeige gestauden, für ungültig erklärt. Wird innerhalb der ge- 
dachten Frist das Buch durch einen andern, als den, der den Verlust anzeigte, bei 
der Kasse vorgezeigt, so werden die Betheiligten, falls eine gütliche Verständigung 
nicht zu erzielen ist, auf den Rechtsweg verwiesen. 
Diese Bestimmungen sind in den Konobnchern= abzudrucken. 
5§ 17. 
Haftverbindlichkeit. 
Die Haftverbindlichkeit der Mitglieder ist eine allgemeine und gesammt- 
stuldnerssche, wobei folgende Vorschriften gelten: 
n) die allgemeine Psammtschuldnerische Haftverbindlichkeit tritt erst ein, 
wenn das nach § 69 zur Sicherstellung der Vereinsgläubiger dienende 
sonstige aktive Vermögen des Vereins nicht ausrei 
nach Erschöpfung des übrigen aktiven Vereinsvermögené, mit Einschluß 
des Reservesonds, ist der Fehlbetrag von den eingezahllen Stamm-= 
antheilen der Mitglieder zu decken. Hierbei ist so zu verfahren, daß 
der Abzug von allen Stammantheilen, soweit es die ungleiche Höhe 
derselben gestattet, nach gleichem Betrage erfolgt und damit bis zur 
völligen Deckung des Fehlbetrags oder Erschöpfung des Gesamutbetrags 
aller Stammantheile fortgefahren wir 
) eist wenn anch hierdurch und nach Erschöpfung des Gesammtctrog 
aller Stammantheile die Verbindlichkeiten des Vereins nicht zu decken 
sind, können die Mitglieder einschließlich der zwar ausgeschiedenen *“ 
noch haftbaren (8 11) zu weiteren Unlagen nach gleichen Theilen an- 
gehalten werden; hiermit ist auch in dem Falle, wenn die ausge- 
schriebenen Zahlungen von den einzelnen Mitgliedern nicht sofort zu 
erlangen sind, bis zur Befriedigung aller Gläubiger fortzufahren.
	        

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