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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1900
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
49
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
17. Regierungs-Bekanntmachung, betreffend die Veröffentlichung einer neuen Anweisung über das Verfahren bei der Ausstellung und den Umtausch, sowie bei der Erneuerung und Berichtigung von Quittungskarten.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • 15. Landesherrliche Verordnung, betreffend die Stiftung eines Ehrenzeichens für Angestellte in Privatdiensten, Arbeiter und Dienstboten, sowie die Etheilung von Diplomen an dieselben. (15)
  • 16. Regierungs-Bekanntmachung zur Ausführung der §§ 31, 191 des Invalidenversicherungsgesetzes. (16)
  • 17. Regierungs-Bekanntmachung, betreffend die Veröffentlichung einer neuen Anweisung über das Verfahren bei der Ausstellung und den Umtausch, sowie bei der Erneuerung und Berichtigung von Quittungskarten. (17)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Sachregister.

Full text

163 
karte beantragt, so erhält diese Karte die auf die Nummer der letzten Karte folgen- 
de Nummer. Sobald die Beiträge erstattet sind, ist die Nummer der Karte in die 
Nummer 1 zu berichtigen. Wird der Antrag auf Ausstellung einer neuen Quit- 
tungskarte von einer verheiratheten weiblichen Person gestellt, nachdem die Beiträge 
bereits erstattet sind, so erhält die neue Karte sogleich die Nummer 1. 
XXXVIII. Die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung der Ouit- 
tungskarle sowie die Ertheilung der Bescheinigung erfolgen kosten= und gebührenfrei. 
Nur in zwei Fällen hat die Ausgabestelle für die Ausstellung einer Quit- 
tungskarte von den Betheiligten Kosten, die auf fünf Pfennige für jede Karte fest- 
gesetzt werden, zu beanspruchen: 
1. wenn der Versicherte, bevor in seiner Karte für mindestens 30 Wochen 
Beitragsmarken verwendet sind oder die Gültigkeit der Karte gemäß 8 
135 des Gesetzes erloschen ist, die Ausstellung einer neuen Quittungs- 
karte gegen Rückgabe der älteren Karte beantragt (§ 131 Absatz 3 
des Gesetzes). In den Fällen der Ziffer XIX hat jedoch die Auf- 
rechnung und Ausstellung der Karten stets kostenlos zu erfolgen. 
wenn die Ausstellung der Karte um deswillen, weil der Versicherte 
selbst die rechtzeitige Beschaffung einer Karte zu Unrecht unterlassen 
hat, von dem Arbeitgeber beantragt wird (s 131 Abs. 2 des Gesetzes). 
Beantragt dugegen der Arbeitgeber die Ausstellung einer Ouittungs= 
karte im Auftrage des Versicherten, so sind Kosten nicht zu fordern. 
Im Zweifelsfalle hat der Umtausch der Karte kostenfrei zu erfolgen. 
XXXIX. Alle Eintragungen sind deutlich und ohne Rasuren mit einer 
Tinte zu bewirken, welche weder verbleicht, noch verwischt oder abdruckt. 
Korrekturen dürfen nur durch einfaches Durchstreichen bewirkt 
werden, sic sind mit dem Datum zu versehen und durch Beidrückung des Dienst- 
siegels zu beglaubigen. 
Bei allen mit der Ausstellung, dem Umtausch, der Erneucrung und der 
Berichtigung von Quittungskarten zusammenhängenden Geschäften ist darauf zu 
achten, daß dem Versicherten wiederholte zeitraubende Gänge und sonstige 
Weiterungen erspart bleiben. Auch dürfen den Arbeitgebern und den Ver- 
sicherten Portokosten nicht entstehen. 
XI. Den Ausgabestellen wird von der Versicherungsanstalt die erforder- 
liche Anzahl von Formularen zu Ouittungskarten kostenlos zur Ver- 
fügung gestellt werden; Formulare, in deuen der Name der Versicher- 
un gsanstalt vorgedruckt ist, d ürfen nicht geliefert werden. Die spätere 
Ergänzung des Vorraths hat die Ausgabestelle bei der Versicherungsanstalt recht- 
zeitig zu beantragen; dabei sind die für Ouittungskarten von den Betheiligten er- 
erhobenen Beträge XXIVI zu verrechnen. 
Die Kosten für die Formularr der Bescheinigungen über die Aufrechnung 
(XI slgde.) tragen die Ausgabestellen. 
 
	        

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