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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1900
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
49
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
18. Regierungs-Bekanntmachung, betreffend die Wahlen der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten nach § 63 und § 77 des Invalidenversicherungsgesetzes.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
A. Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage C. Gesetzliche Vorschriften.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • 18. Regierungs-Bekanntmachung, betreffend die Wahlen der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten nach § 63 und § 77 des Invalidenversicherungsgesetzes. (18)
  • A. Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden.
  • Anlage A. Stimmzettel für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber.
  • Anlage B. Stimmzettel für die Wahl der Vertreter der Versicherten.
  • Anlage C. Gesetzliche Vorschriften.
  • B. Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten zum Ausschuß der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt.
  • 19. Regierungs-Bekanntmachung, eine Abänderung der Beilage A zu dem zwischen dem Fürstenthum Reuß Älterer Linie und dem Königreiche Sachsen behufs der Regulirung der gemischten Parochial- und Schulverhältnisse unter 10. Mai 1860 abgeschlossenen Recesse und der unter dem 28. Februar 1882 bekannt gemachten Vereinbarung betreffend. (19)
  • 20. Regierungs-Bekanntmachung, eine Abänderung des Formulars zu den Heimathscheinen für das Ausland betreffend. (20)
  • 21. Regierungs-Verordnung bezüglich einiger aus Anlaß des Reichs-Gesetzes vom 14. Juni 1900, betreffend Abänderung des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894, zu erlassenden Bestimmungen. (21)
  • 22. Regierungs-Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897. (22)
  • Druckfehlerberichtigung.
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Sachregister.

Full text

165 
Centralbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, unter Leitung 
eines Beauftragten dieser Behörde. Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten wird 
die Wahlordnung, sofern ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen 
nicht erzielt wird, durch den Reichskanzler erlassen, und die Wahl durch einen von 
demselben ernannten Beauftragten geleitet. 
Zwecke der Wahl der Vertreter kann der Bezirk der unteren Ver- 
waltungsbehörde in kleinere Wahlbezirke getheilt werden. 
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde entschieden, 
welche die Wahlordnung erlassen hat. 
87. 
Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in den 
Organen der Versicherungsanstalt muß gleich sein. 
§ 88. 
Wählbar zu Verretern der Arbeitgeber und der Versicherten sind nur 
deutsche, männliche, volljährige, im Bezirke der Versicherungsanstalt wohnende 
Personen. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist (8 32 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes). 
fzählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach 
Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter ihrer 
Betriebe, zu Vertretern der Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes versicherten 
Personen. 
8 6889. 
Diejenigen Versicherten (§8 1, 2. 14), welche als Arbeitgeber versicherungs- 
pflichtige Personen nicht bloß vorübergehend beschäftigen, werden bei der Bildung 
der Organe der Versicherungsanstalt den Arbeilgebern zugerechnet. 
8 90. 
Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt auf 
fünf Jahre. D#k Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit solange im Amte, bis 
ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund (5 94) ablehnen, ohne 
genügende Entschuldigung zu den Sißtzungen nicht rechtzeitig sich einfinden oder 
ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, können vom Vorsitzenden des 
des Vorstandes mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark und, wenn es sich um 
Beisitzer der Rentenstellen handelt, vom Vorsitzenden der Rentenstelle mit Geldstrase 
bis zu einhundertundfünfzig Mark belegt werden. 
Kommt eine Wahl nicht zu Stande oder verweigern die Gewählten ihre 
Dienstleistung, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die für den Sitz des 
Organs zuständige untere Verwaltungsbehörde die Vertreter aus der Zahl der 
Arbeitgeber und der Versicherten zu ernennen. 
23°
	        

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