Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1900
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
49
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
43. Regierungs-Bekanntmachung, die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb betreffend.
Volume count:
43
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Auszug aus den Vorschriften der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900. die Ausführungsbestimmungen des Bundesraths über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrib betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • 36. Regierungs-Bekanntmachung, die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an den Verein ,,Begräbnißgesellschaft Memoria" in Greiz betreffend. (36)
  • 37. Regierungs-Bekanntmachung, Abänderung der Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. (37)
  • 38. Regierungs-Verordnung, eine Ergänzung der revidirten Instruktion für die Standesbeamten vom 30. Dezember 1899 betreffend. (38)
  • 39. Regierungs-Verordnung, die Ausführung des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 betreffend. (39)
  • 40. Regierungs-Verordnung zur weiteren Ausführung des Bau-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900. (40)
  • 41. Regierungs-Verordnung zur Ausführung des See-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900. (41)
  • 42. Regierungs-Verordnung, das Schiedsgericht für Arbeiter-Versicherung und das Landesversicherungsamt betreffend. (42)
  • 43. Regierungs-Bekanntmachung, die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb betreffend. (43)
  • Auszug aus den Vorschriften der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900. die Ausführungsbestimmungen des Bundesraths über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrib betreffend.
  • 44. Regierungs-Bekanntmachung, die Abänderung der Arzeitaxe betreffend. (44)
  • Druckfehlerberichtigung.
  • Sachregister.

Full text

249 
schäftigt werden. In Schleiser= und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein- znd 
Metallverarbeitung darf jedoch ihre Beschäftigung die Dauer von sechs Stunde 
täglich nicht überschreiten. 
II. Werkstätten mit weniger als zehn Arbeitern. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
2. In Werkstätten mit Motorbetrieb, in denen in der Regel weniger als zehn 
Arbeiter beschäftigt werden, dürfen Kinder unter 13 Jahren nicht beschäftigt werden. 
Kinder über 13 Jahre dürsen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum 
Besuche der Volksschule verpflichtet sind. 
Die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren und von jungen Leuten 
zwischen vierzehn und sechszehn Jahren darf die Dauer von zehn Stunden täglich 
nicht überschreiten. In Schleifer= und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein= und 
Metallverarbeitung dürfen jedoch Kinder nicht länger als sechs Stunden täglich be- 
schäftigt werden 
3. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter dürfen nicht vor fünfeinhalb 
Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern. Zwischen 
den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmätige Pausen gewährt werden. 
Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß 
die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Ar- 
beitern muß mindestens entweder Mittags eine einstündige, sowie Vormittags und 
Nachmittags je eine halbstündige, oder Mittags eine einundeinhalbstündige Pause 
gewährt werden. Eine Vor= und Nachmiltagspause braucht nicht gewährt zu wer- 
den, sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt 
werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am 
Vor= und Nachmittage je 4 Stunden nicht übersteigt. 
rend der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung im 
Werkstaktbetriebe nicht gestattet werden. 
An Sonn= und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seel- 
sorger für den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunionnnterricht 
bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 
4. Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr Abends 
bis fünfeinhalb Uhr Morgens und am Sonnabend, sowie an Vorabenden der Fest- 
tage nich nach fünfeinhalb Uhr Nachmittags beschäftigt werden. 
ie Veschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre darf die Dauer 
von elf d täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage von zehn 
Stunden, nicht überschreiten. 
wischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens ein- 
stündige Mittagspause gewährt werden. 
35=
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment