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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1900
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
49
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
43. Regierungs-Bekanntmachung, die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb betreffend.
Volume count:
43
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Auszug aus den Vorschriften der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900. die Ausführungsbestimmungen des Bundesraths über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrib betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • 36. Regierungs-Bekanntmachung, die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an den Verein ,,Begräbnißgesellschaft Memoria" in Greiz betreffend. (36)
  • 37. Regierungs-Bekanntmachung, Abänderung der Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. (37)
  • 38. Regierungs-Verordnung, eine Ergänzung der revidirten Instruktion für die Standesbeamten vom 30. Dezember 1899 betreffend. (38)
  • 39. Regierungs-Verordnung, die Ausführung des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 betreffend. (39)
  • 40. Regierungs-Verordnung zur weiteren Ausführung des Bau-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900. (40)
  • 41. Regierungs-Verordnung zur Ausführung des See-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900. (41)
  • 42. Regierungs-Verordnung, das Schiedsgericht für Arbeiter-Versicherung und das Landesversicherungsamt betreffend. (42)
  • 43. Regierungs-Bekanntmachung, die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb betreffend. (43)
  • Auszug aus den Vorschriften der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900. die Ausführungsbestimmungen des Bundesraths über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrib betreffend.
  • 44. Regierungs-Bekanntmachung, die Abänderung der Arzeitaxe betreffend. (44)
  • Druckfehlerberichtigung.
  • Sachregister.

Full text

250 
Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, 
sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, soferm 
diese nicht mindesteus ein und eine halbe Stunde beträgt. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt 
nicht und während der folgenden zwei Wochen nur bel•häftigt werden, wenn das 
Beugniß eines approbirten Arztes dies sat zulässig erklär 
Die Bestimmungen im Absatz 1. 2 finden auf Arbeheerinnen, welche in Babe- 
anstalten ausschließlich oder vorwiegend mit der Bereitung der Bäder und der Be- 
dienung des Publikums beschäftigt sind, keine Anwendung. 
5. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat 
der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine 
schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige ist die Lage der Werkstätte und 
die Art des Betriebes anzugeben. 
6. Ueber die in Ziffer 4 Absatz 1. 2 festgesetzte Zeit hinaus dürfen Ar- 
beiterinnen über jechszehn Jahre an vierzig Tagen im Jahre beschäftigt werden. Diese 
Beschäftigun darf dreizehn Stunden täglich nicht überschreiten und nicht länger als 
bis zehn Uhr Abends dauern. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an welchem 
auch nur eine Arbeiterin über die nach Ziffer 4 zulässige Dauer der Arbeitszeit 
hinaus beschäftigt ist. 
Gewerbetreibende, welche Arbeiterinnen über sechszehn Jahre auf Grund der 
vorstehenden Bestimmungen über die in Ziffer 4 Abs. 1, 2 festgesetzte Zeit hinaus 
beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichniß anzulegen, in welches jeder Tag, an 
dem Ueberarbeit stattgefunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit einzutragen ist. 
Das Verzeichniß ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde sowie dem Gewerbeaufsichts- 
beamten jederzeit vorzulegen. 
B. Besondere Bestimmungen für Werkstätten des Handwerké. 
7. In Werkstätten des Handwerks mit Motorbetrieb, in denen in der Regel 
weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, finden auf die Beschäftigung männ- 
licher jugendlicher Arbeiter die Bestimmungen unter Ziffer 3 Abs. 1, 2 und Ziffer 
5 keine Anwendung. 
III. Wertstätten mit Wasserbetrieb. 
8. In Wertstätten der unter I und II bezeichneten Art, in welchen aus- 
schließlich oder vorwiegend unregelmäßige Wasserkraft als Triebkraft benutzt wird, 
mit Ausnahme der Schleifer= und Polirerwerkstätten, der Glas-, Stein= und Metall- 
bearbeitung, dürfen Kinder unter dreizehn Jahren nicht beschäftigt werden. Kinder 
über dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche 
der Volksschule verpflichtet sind. 
0 Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter und der Arbeiterinnen dürfen
	        

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