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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1901
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
50
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1901
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
23. Regierungs-Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten betreffend, sowie der von dem Reichskanzler unter dem 6. Oktober 1900 bekannt gemachten vorläufigen Ausführungsbestimmungen des Bundesraths zu dem Gesetze über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
    Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • 12. Landesherrliche Verordnung, die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste betreffend. (12)
  • Regulativ, die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste betr.
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Sachregister.

Full text

§S. 24. 
Der Referendar hat ein Geschäftsverzeichniß zu führen, in welchem eine Uebersicht 
seiner Thgtenê unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Geschäfte zu geben ist. 
Dasselbe ist allmonatlich der mit der besonderen Leitung des Vorbereitungsdienstes 
betrauten Person zu übergeben und von dieser zum Zeichen genommener Einsicht mit einem 
Vermerke zu versehen. 
Dritter Titel. 
Die zweite juristische Prüfung. 
25 
Das Gesuch um Zulassung zur zweiten juristischen Prüfung ist an die Landesjustig- 
verwallung debjenigen Staats zu richten, für welchen die Prüfung abgelegt werden soll. 
In dem Gesuch ist nachzuweisen, daß der Referendar seiner Militairpflicht genügt 
habe oder vom Militairdienste ganz oder theilweise befreit sei. 
Dem Gesuche ist das Geschäftoverzeichniß (. 24) beizusügen. 
· 8. 26. 
Die Zeit, während welcher ein Referendar in Folge von Krankheit, Beurlaubung, 
Einziehung zu militärischen Dienstleistungen oder aus anderen Gründen dem Vorbereitungs- 
dienst entzogen war, ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes in An- 
rechnung zu bringen, wenn dieselbe während eines Jahres den Zeitraum von acht Wochen 
nicht übersteigt. War der Referendar über acht Wochen dem Vorbereilungsdienste ent- 
zogen, so kann eine Anrechnung der Überschießenden Zeit nur aus besonderen Gründen 
erfolgen. 
i- 
Wenn die Prüfung des Gesuches und der vorliegenden Zeugnisse (5. 22) ergiebt, 
daß der Referendar den Vorbereilungsdienst vorschriftsmäßig abgeleistet hat, und daß er 
zur Ablegung der zweilen Prüfung für vorbereitet zu crachten ist, erfolgt Seilens der 
Landesjustizverwaltung die Zulassung zur zweilen Prüfung durch Ertheilung des Auftrags 
zur Vornahme derselben an das Oberlandesgericht. 
8. 28. 
Bei dem Oberlandesgerichte wird eine aus sechs Mitgliedern bestehende Prüfungs- 
Kommission gebildel. — Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt die Mitglieder 
und aus denselben den Vorsitzenden. 
Die einzelnen Prüfungen erfolgen durch den Vorsihenden und zwei von diesem be- 
stimmte Mitglieder der Kommission. 
Die zweite Prüfung ri rine risic und mündliche und soll einen wesentlich 
praktischen Charakter an lich tr 
ie ist darauf zu Aichlale ½ der Reserendar sich eine gründliche Kenntniß des 
Reiherchte des gemeinen Rechie und des Partikular-Rechts erworben hat, und ob er 
für befähigt zu e crachten ist, im praktischen Justizdienste als Richter, Staatsanwalt und 
Rechtoanwalt eine selbstständige Stenng mit Erfolg einzunehmen.
	        

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