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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1902
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
51
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
11. Regierungs-Bekanntmachung, zur Ausführung der Bestimmungen des Bundesraths, betr. die Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen in Gast- und Schankwirthschaften.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Verzeichniß der gemäß Ziffer 4 der Bestimmungem des Bundesraths über die Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen in Gast- und Schankwirthschaften gewährten Ruhezeiten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XVI. Jahrgangs 1888.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 9. Juli 1887, die Besteuerung des Zuckers betreffend.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

E. Weitere Be- 
handlung der ab- 
Befei tigten Anmel. 
dungen, Liqui- 
dation und Zahlung 
der Steuerver- 
gütung, Buch- 
führung. 
* 
— 278 — 
Bei Krystallzuckern, für welche der Vergütungssatz der Klasse c in Anspruch genommen 
wird, ist eine Feststellung des Zuckergehalts durch Polarisation nicht erforderlich, sofern dieselben 
weiß und trocken sind. # 
Die Revisionsbeamten haben sich nur davor zu hüten, helle Rohzucker mit den angeführten 
Zuckern zu verwechseln, die Polarisation aber stets zu veranlassen, wenn Anlaß zu Zweifeln über 
die Vergütungsklasse vorliegt. !ê½m 
§. 49. Die Trockenheit der Zucker der Klasse c wird in der Regel durch das Gefühl fest- 
zustellen sein; nur, wo begründete Zweifel darüber bestehen, daß der abzufertigende Zucker mehr als 
1 Prozent Wasser enthält, ist zur näheren Ermittelung zu schreiten. Hierbei ist zunächst der Gehalt 
an reinem Zucker durch Polarisation festzustellen und, wenn sich dabei ein solcher von mehr als 
98 Prozent ergiebt, weiter kein Anstand zu erheben. Ist jedoch der Zuckergehalt von 98 Prozent 
nur eben erreicht und muß der Zucker beim leisen Druck zwischen den Fingerspitzen als feucht be- 
zeichnet werden, so ist schleunig die Feststellung des Zuckergehalts durch einen zuständigen Chemiker 
auf Kosten des Anmelders herbeizuführen. 4 » 
8. 50. Ueber die Abfertigung von Zucker mit dem Anspruche auf Steuervergütung sind 
von den Aemtern Register nach Muster 3 zu führen. 
Werden den Versendern auf deren Antrag Bescheinigungen über die Abfertigung des Zuckers 
ertheilt, so ist im Abfertigungsregister hierüber Vermerk zu machen. 
§. 51. Die Hauptämter, bei denen Anmeldungen zur Ausfuhr oder Niederlegung von 
Zucker mit dem Anspruche auf Steuervergütung eingegangen sind, haben nach dem Ablaufe jedes 
Monats oder mit Genehmigung der Direktivbehörde zweimal monatlich, und zwar am 1. und 
15. Tage, Steuervergütungs-Liquidationen über den als ausgeführt oder niedergelegt nachgewiesenen 
Zucker nach Muster 4 aufzustellen und mit den bescheinigten Anmeldungen und den etwa zugehörigen 
Attesten der Chemiker der Direktivbehörde vorzulegen. 
§. 52. Die Direktivbehörde hat die zu vergütenden Beträge festzusetzen und darüber 
Steuervergütungsscheine nach Muster 5 auszustellen, und zwar für jede Anmeldung, beziehungs- 
weise sofern der mit einer Anmeldung ausgeführte oder niedergelegte Zucker verschiedenen Klassen 
angehört und die Vergütung dafür nach Maßgabe der Bestimmungen im 8. 53 in zwei verschiedenen 
Monaten fällig wird, für jeden der beiden verschieden fälligen Theilbeträge der Vergütung einen 
besonderen. Entspricht ein solcher Theilbetrag einer geringeren Zuckermenge als netto 500 Kilo- 
gramm, so ist der Angabe der Zuckermenge der Vermerk: „Theil von . . Gesammtgewicht der 
ausgeführten beziehungsweise niedergelegten Menge) Kilogramm“ hinzuzufügen. 
Jede Direktivbehörde führt über die von ihr ausgefertigten Steuervergütungsscheine sowie 
über die Erledigung derselben ein den Zeitraum eines Etatsjahres umfassendes Register nach 
Muster 6. Die fortlaufende Nummer dieses Registers wird auf den betreffenden Scheinen zur rech- 
ten Seite des Landeswappens vermerkt. 
§. 53. Die Steuervergütung für ausgeführten oder gegen Steuervergütung niedergelegten 
Zucker wird am fünfundzwanzigsten Tage des sechsten Monats nach dem Monat der Ausfuhr oder 
Niederlegung fällig, wenn es sich um Zucker der Klassen u und handelt, dagegen am fünfund- 
zwanzigsten Tage des fünften Monats nach dem angegebenen Monat, wenn es sich um Zucker der 
Klasse 1 handelt. Indessen wird die Steuervergütung für den von Anfang März beziehungsweise 
April bis Ende Juli zur Ausfuhr oder Niederlegung gelangten Zucker schon am nächsten 
25. Augnust fällig. 
§. 54. Sobald die Vergütung, über welche der Steuervergütungsschein lautet, fällig ge- 
worden ist, steht es dem Inhaber des letzteren frei, unter Rückgabe desselben den Betrag der Steuer- 
vergütung entweder bei einer beliebigen Steuerstelle im deutschen Zollgebiet auf bei derselben einzu- 
zahlende Zuckersteuer (Materialsteuer, Verbrauchsabgabe, Steuer für Zucker aus Niederlagen) in 
Anrechnung zu bringen oder bei der in dem Steuervergütungsschein genannten Steuerstelle baar zu 
erheben. Diese Steuerstelle muß dem Bundesstaate angehören, dessen Direktivbehörde den Steuer- 
vergütungsschein ausgestellt hat. 
§. 55. Die Annahme nicht fälliger Steuervergütungsscheine in Anrechnung auf nicht ge- 
stundete Zuckersteuer oder aus fälligen Zuckersteuerkredit ist unzulässig. 
Dagegen dürfen nicht fällige Steuervergütungsscheine zur Ablösung von Zuckersteuerkredit 
verwendet werden, welcher gleichzeitig mit den Vergütungsscheinen oder später fällig wird. Es sind
	        

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