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Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

law_collection

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
law_collection
Collection:
reussael
Publication year:
1852
1918
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1912
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912.
Volume count:
61
Place of publication:
Greiz
Publisher:
Franz Trommer
Document type:
law_collection_volume
Collection:
reussael
Publication year:
1912
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 1.
Volume count:
1
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
1. Regierungs-Bekanntmachung, den zwischen den Staatsregierungen des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, des Königreichs Sachsen und des Fürstentums Reuß Jüngerer Linie wegen des Baues einer Eisenbahn von Bahnhof Zeulenroda nach der Stadt Zeulenroda abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend.
Volume count:
1
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.
  • Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)
  • Title page
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhalt des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. Die Strafgesetzgebung der Königreiche Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg.
  • Vorbemerkung.
  • I. Königreich Preußen.
  • II. Königreich Bayern.
  • III. Königreich Sachsen.
  • 1. Forst- und Feldstrafgesetz. (Stand 24. April 1894.) (1)
  • 2. Gesetz, die Ausübung der Jagd betreffend. (Auszug.) (2)
  • 3. Gesetz, die Schonzeit der jagdbaren Tiere betreffend. (3)
  • 4. Verordnung zu dem Gesetze vom 22. Juli 1876, die Schonzeit der jagdbaren Tiere betreffend. (4)
  • 5. Gesetz über die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern. (Auszug.) (5)
  • 6. Gesetz, Nachträge zu dem Gesetze über die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern vom 15. Oktober 1868 betreffend. (6)
  • 7. Verordnung zu Ausführung von § 15 des Gesetzes vom 15. Oktober 1868, die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern betreffend. (7)
  • 8. Verordnung, die innenbenannten Fischarten betreffend. (8)
  • 9. Gesetz, das Vereins- und Versammlungsrecht betreffend. (9)
  • 10. Verordnung, das Tragen republikanischer Abzeichen usw. betreffend. (10)
  • 11. Verordnung, das Verbot der sogenannten Perkussionsstöcke oder Stockflinten betreffend. (11)
  • 12. Gesetz, die Presse betreffend. (Auszug.) (12)
  • 13. Armeeordnung. (Auszug.) (13)
  • 14. Mandat, den Uebertritt von einer christlichen Konfession zur anderen betreffend. (14)
  • 15. Gesetz, das Volksschulwesen betreffend. (15)
  • 16. Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 26. April 1873, das Volksschulwesen betreffend. (16)
  • 17. Verordnung, die Abänderung einiger zum Gesetze, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 1873 getroffenen Ausführungsbestimmungen betreffend. (17)
  • 18. Verordnung, die Annahme und Führung der von auswärtigen Universitäten an Königl. Sächsische Staatsangehörige verliehenen Würden betreffend. (18)
  • 19. Verordnung, die Führung der von ausländischen Universitäten verliehen Würden im Königreiche Sachsen betreffend. (19)
  • 20. Gesetz, die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier betreffend. (20)
  • 21. Gesetz über die Landestrauer. (21)
  • 22. Gesetz, die Beteiligung an außersächsischen Lotterien betreffend. (22)
  • 23. Gesetz über das Pfandleihgewerbe. (23)
  • 24. Verordnung, den Verkehr auf öffentlichen Wegen betreffend. (Auszug.) (24)
  • 25. Verordnung, den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen betreffend. (25)
  • 26. Verordnung, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf den öffentlichen Wegen betreffend. (26)
  • 27. Gesetz, das ältere Landesstrafrecht betreffend. (27)
  • 28. Verordnung, die in älteren Verordnungen angedrohten Strafen betreffend. (28)
  • IV. Königreich Württemberg.
  • Dritter Teil. Kriminalistisches Praktikum.
  • Alphabetisches Sachregister zu beiden Bänden des Handbuchs.
  • Anhang zum dritten Teil. Formularbuch.

Full text

Daktyloskopie. 385 
charakterisierenden Linienmuster am nächsten liegt (siehe Figur 3). Wird das Delta 
durch das Auseinanderlaufen zweier Papillarlinien gebildet, so ist der äußere 
Terminus entweder ein einzelner Punkt oder ein Stück einer Papillarlinie, nämlich 
immer der Teil der Papillarlinie, welcher dem Punkte am nächsten liegt, an welchem 
die beiden Papillarlinien zuerst auseinander laufen (Figuren 4 und 5). 
L-Hauptgruppe. 
Unter die L-Muster fallen die Schlingen= und die Bogen- 
muster; die Schlingenmuster zerfallen in Ulnar= und in Radial- 
schlingen, die Bogenmuster in einfache und tannenartige Bogen. 
Bei der Betrachtung von Figur 6 bemerkt man im Kern des Bildes eine 
Anzahl Linien, die von rechts nach links laufen, oben eine Kuppe bilden und dann 
nach der Ausgangsseite zurückkehren. Diese Linien bilden die Form von Schlingen 
und werden, da das Fingerabdrucksystem international werden soll, mit dem Wort 
Lasso — spanisch Lazo, eine Fangschlinge für Steppenpferde und Büffel in Süd- 
8 1 
amerika — bezeichnet. Bei der Schlinge ) unterscheidet man den 
4 2 
Kopf 1—2, die Schenkel 1, 3 und 2, 4 sowie die Mündung. Charakteristisch 
für das Schlingenmuster ist die Bildung nur eines Deltas. 
Figur 7 zeigt die Arm= und Handknochen eines Armes. 1 ist der Daumen 
und 2 der Kleinfinger, 1 ist der Radiusknochen und II der Ulnarknochen. — 
Radius ist die Speiche des Vorderarmes, Ulna der Ellenbogen. — Die schon er- 
wähnten Lassos — Schlingen — werden nach dem Knochen benannt, nach dem ihre 
Mündung zugekehrt ist. Z. B. eine Schlinge auf der Fingerbeere des kleinen 
Fingers unserer Zeichnung, welche nach dem Knochen 1 ausmündete, wäre eine 
Radialschlinge usw. 
Hierdurch ergibt sich eine hauptsächliche Untereinteilung der Schlingenmuster. 
Die Schlingen werden mit R— Radialschlingen und U— Ulnarschlingen 
bezeichnet. 
Unterabteilungen der Radial= und der Ulnarschlingen werden wieder durch 
Zählen gewisser Papillarlinien gefunden. 
In den Schlingen, und zwar in den innersten Schlingen oder Schlingenlinien, 
befinden sich ab und zu eine oder einige gerade Linien, die man Stangen 
nennt. Diese Stangen, welche man als Kern der Schlingen bezeichnet, bilden 
ebenfalls einen Anhaltspunkt für die Klassisikation. Figur 8 zeigt ein L. Muster, 
in welchem der Kern eine Stange bildet. Den Scheitelpunkt dieser Stange 
bezeichnet man als inneren Terminus, sind im Kern der Schlinge mehrere 
Stangen in ungerader Zahl vorhanden, so bildet den inneren Terminus der 
Scheitelpunkt der mittleren Stange, sind mehrere Stangen in gerader Zahl vor- 
handen, so werden die beiden innersten Stangen durch eine Kuppe verbunden und zu 
einer Schlinge gestaltet gedacht und der innere Terminus so bestimmt wie bei
	        

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