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Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1910
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
94
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[15] Nachtrag zum Gesetz vom 11. April 1894/28. Februar 1900 über das Kostenwesen in Gerichts- und Verwaltungssachen.
Volume count:
15
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Teil.
  • Gesetz, betreffend Übernahme einer Garantie des Reichs in bezug auf eine Eisenbahn von Duala nach den Manengubabergen.
  • Bau- und Betriebskonzession für die Kamerun-Eisenbahngesellschaft.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zu der Verfügung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1903, betreffend die Bildung von Gouvernementsräten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend das Verbot des Fischens unter Anwendung von Sprengstoffen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend Einkauf von Kokosnüssen.
  • Verordnung des Kaiserlichen Bezirksamtmanns von Saipan, betreffend den Schildkrötenfang auf den Marianen.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 63.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 386 — 
Über Gegenstände, welche nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, können Beschlüsse nicht 
gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in elner Hauptversammlung gestellten Antrag auf 
Berufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ausgenommen. . 
« Mitglieder,derenAulellezuiammeader-zwanzigstenTelldeöGrundkapltalserreichen,könne-tin 
einer von ihnen unterzeichneten Eingabe verlangen, daß Gegenstände, die zur Zuständigkeit der Haupt- 
versammlung gehören, zur Beschlußfassung angekündigt werden. Diese Gegenstände sind auf die Tages- 
ordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen. " «. 
Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Hauptversammlung gestellt, so müssen solche 
Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der Hauptversammlung 
bei dem Vorstand eingereicht sein. Sie sind alsdann nachträglich auf die Tagesordnung der anberaumten 
Hauptversammlung zu setzen, und es ist dies mindestens am vierien Tage vor dem Tage der Haupt- 
versammlung, sofern dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, am nächst vorher- 
gehenden Werktage bekannt zu machen. 
Ordentliche Hauptversammlung. 
* 44. In jedem Jahre findet eine ordentliche Hauptversammlung vor Ablauf des Monats Juni 
statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung wird berusen, so oft es im Interesse der Gesellschaft er- 
forderlich ist. Sle muß jedenfalls berufen werden, 
1. wenn von einer Hauptversammlung ein dahingehender Beschluß gefaßt ist (§ 48 Abs. 2); 
2. wenn Mitglieder, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, 
und welche diese Anteile bei dem Vorstande hinterlegt haben, die Einberufung fordern und 
dem Vorstand an die Hauptversammlung einen schriftlichen Antrag einreichen, dessen Gegenstand 
innerhalb der Zuständigkeit der Hauptversammlung liegt; ·- 
wenn die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der Gesellschaft oder 
die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen be- 
schlossen werden soll. · · * 
§* 45. In der ordentlichen Hauptversammlung werden der Geschäftsbericht des Vorstandes und 
die Bemerkungen des Aussichtsrats über den Abschluß des abgelaufenen Rechnungsjahres zur Erörterung 
gebracht. Darauf wird über die Genehmigung des Abschlusses und über die Vorschläge zur Verteilung 
eines Reingewinns Beschluß gesaßt. Sodann werden die sälligen Wahlen vollzogen. « 
- Die Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung mit dem Geschaftshessch des Vorstandes und 
den Bemerkungen des Aufsichtsrats muß während zweier Wochen vor der Versammlung in den Geschäfts- 
räumen der Gesellschast zur Einsicht eines jeden Mitglieds ausgelegt werden. 
Die Hauptversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht sogleich genehmigt wird, einen Aus- 
schuß zur Nachprüsung zu ernennen. . - " 
Die Hauptversammlung ist ferner berechtigt, über die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesell- 
schaft aus der Verantworlichkeit der Mitglieder des Vorstandes oder der Mitglieder des Aussichtsrats und 
über die zu diesem Zwecke einzuleltenden Schritte Beschlüsse zu fassen und. zu deren Ausführung bevoll- 
mächtigte Vertreter zu wöhlen. Ansprüche dieser Art müssen geltend gemacht werden, wenn es in der 
Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, die mindestens 
den vierten Teil des Grundkapitals vertritt, verlangt wird. 
#°½ 
Abänderung der Satung. 
5 46. Die Hauptversammlung beschließt ferner über Abänderungen und Ergänzungen der Satzung, 
insbesondere über die Erhöhung und die Herabsetzung des Grundkapitals. . s 
Soll das bisherige Verhältnis der Vorzugsantelle Reihe A zu den Stammanteilen Reihe B zum 
Nochtell einer der beiden Reihen geändert werden, so bedarf es neben dem Beschlusse der Haupkversamm- 
lung eines in gesonderter Abstimmung zu fassenden Beschlusses der benachteiligten Anteilselgner. Bei Be- 
schlußfassung gelten dieselben Grundsätze, die bei Beschlüssen der ganzen Hauptversammlung maßgebend 
sind. Die Beschlußfassung der benachteiligten Antellseigner kann nur statlfinden, wenn sie rechtzeitlg unter 
den Zwecken der Hauptversammlung angekündigt worden ist. Eine gemäß dieser Vorschrift vorzunehmende 
gesonderte Abstimmung der beiden Reihen muß stets bei einer Beschlußfassung über Erhöhung des Grund- 
kapitals statlfinden. 
Mehrheitsverhältnis. « 
§ 47. Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der bei der Abstimmung ab- 
hegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrhelt); bel Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als Wl- 
Die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der Gesellschaft, die # 
wertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen sowie die Herabsetzung
	        

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