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Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1913
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
62
Place of publication:
Greiz
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Sachregister.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Full text

Nr. 54. 503 
Zu den 88§ 14 bis 18 des Gesetzes. 
§ 18. 
(1) Die Entrichtung der Abgabe von der Güterbeförderung auf Wasserstraßen erfolgt 7. Besteue- 
a) entweder für einen bestimmten Zeitraum im Wege der nachträglichen Abrechnung kungsarten. 
mit der Steuerstelle (Abrechnungsverfahren), 
b) oder für jede einzelne Beförderung gesondert. 
(2) Die Entrichtung der Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens (Abs. 1 unter a.) 
findet für die vom Reiche oder einem Bundesstaate betriebenen Beförderungsunternehmungen 
und für die auf Antrag nach § 19 zu diesem Verfahren zugelassenen privaten Beförderungs- 
unternehmungen nach Maßgabe des § 20, die Entrichtung der Abgabe im Wege der Einzel- 
versteuerung (Abs. 1 unter b) in allen übrigen Fällen nach Maßgabe der §8§ 21 bis 25 statt. 
(3) Im Falle der Abrechnung erfolgt die Entrichtung der Abgabe jeweilig für die 
im Laufe eines Kalendermonats abgelieferten Güter. Für Reichs= und Staatsbetriebe 
können mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde der Zeitraum, für. 
den, und die Güter, über die abgerechnet werden soll, auch in anderer Weise abgegrenzt, 
der Abrechnungszeitraum darf jedoch auf nicht länger als sechs Monate festgesetzt werden. 
Privaten Beförderungsunternehmungen kann auf Antrag von der Oberhörde gestattet werden, 
für die in ihrem Betrieb im Laufe eines Vierteljahrs abgerechneten Güter die Abgabe bis 
zum 20. des auf den Schluß des Vierteljahrs folgenden Monats zu entrichten. In den 
in den Sätzen 2, 3 bezeichneten Fällen sind auf die zu entrichtende Abgabe nach näherer 
Bestimmung der genehmigenden Behörde monatliche Abschlagszahlungen zu leisten. Die 
Leistung der Abschlagszahlungen hat unter Vorlegung von Lieferscheinen in doppelter Aus- 
fertigung zu erfolgen. 
(4) Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Falle besonderen Bedürfnisses 
unter Anordnung von Überwachungsmaßnahmen für den Abrechnungsverkehr Ausnahmen von 
den Vorschriften im Abs. 3, unbeschadet der Verpflichtung zur Leistung monatlicher Ab- 
schlagszahlungen, zuzulassen. 
§ 19. 
(1) Die Genehmigung zur Entrichtung der Abgabe im Abrechnungsverfahren (8 18 F. Abrech- 
Abs. 1 unter a) ist nur solchen privaten Beförderungsunternehmungen zu erteilen, die im rananlen. 
Inland eine geschäftliche Niederlassung besitzen oder in Ermangelung einer solchen einen a) Genehmi- 
geeigneten, für die Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen haftenden, im Inland wohn= gung für 
haften Vertreter bestellen. Privatschiffern ist die Zulassung zum Abrechnungsverfahren nur efkere . 
zu gestatten, wenn sie einen solchen Vertreter bestellen; in diesem Falle kann die Zulassung unter- 
für sämtliche von ihnen als Betriebsunternehmer ausgeführte Beförderungen oder für einen nehmungen. 
näher zu bestimmenden Kreis dieser Beförderungen ausgesprochen werden.
	        

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