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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_2
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1879
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_achtundzwanzigster_band
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
28
Publishing house:
Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 806.
Volume count:
806
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Gesetz, die Abänderung des § 2 des Zivilstaatsdienergesetzes vom 9. Oktober 1891 betreffend.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16.)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18.)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Eisenbahn-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 38 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Vorläufige Bestimmungen zur Ausführung der Reichsgesetze, betr. die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 und vom 8. Juli 1868 und betr. die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken vom 19. Juli 1879.
  • Anlage B.
  • Anlage E 1. Betriebsplan.
  • Anlage E 2. Für Brennereien aus nichtmehligen Stoffen. Betriebsplan
  • Anlage F. Zählwerksregister.
  • Anlage G. Kontobuch über Branntweinerzeugung.
  • Anlage H. Anmeldung von Branntwein.
  • Anlage I. Branntwein-Verbrauchsabgaben-Anmelderegister.
  • Anlage K. Quittung über hinterlegte Branntwein-Verbrauchsabgabe und Zuschlag zu letzterer.
  • Anlage L. Branntwein-Versendungsschein.
  • Anlage M. Branntwein-Versendungsschein II.
  • Anlage N. Branntwein-Versendungsschein-Ausfertigungsregister.
  • Anlage O. Branntwein-Versendungsschein-Empfangsregister.
  • Anlage P. Erledigungsschein ünber erledigte Branntwein-Versendungsscheine.
  • Anlage Q. Anmeldung, betreffend die Veräußerung von Branntwein, für welchen die Verbrauchsabgabe zu entrichten ist.
  • Anlage R. Regulativ, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen etc. Zwecken.
  • Anlage 8. Branntwein-Niederlagerregulativ.
  • Anlage T. Regulativ für Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein gereinigt werden darf.
  • Anlage U. Abfindungsplan.
  • Anlage V. Brennereiregister über die stattgehabten Rauh- und Feinbrände.
  • Anlage W. Abfindungs-Anmeldung.
  • Anlage X. Branntwein-Nachsteuer-Regulativ.
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 493 — 
Dieses Cinnahmejournal ist mit dem Anmeldungsregister und allen Belägen bis zum 
20. Februar 1888 an das vorgesetzte Hauptamt einzusenden, welches demnächst die gesammelten 
Nachsteue rregister nebst Belägen bis spätestens den 1. April 1888 der Direktivbehörde zur Revision 
einzureichen hat. · 
- S. 7. 
Auf Antrag der Zahlungspflichtigen können Nachsteuerbeträge von 50 Mark und darüber: 
a) falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang gefährdet erscheinen lassen, ohne Sicher- 
heitsbestellung für eine Frist bis zu drei Monaten, ' 
b) gegen Sicherheitsbestellung für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten 
gestundet werden. 
Es finden hierauf die für die Stundung der Verbrauchsabgabe erlassenen Bestimmungen 
entsprechende Anwendung. 
8. 8. 
Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen Erhebung derselben gege— 
benen Vorschriften werden nach Maßgabe der hinsichtlich der Verbrauchsabgabe getroffenen Straf- 
bestimmungen geahndet. Eine Hinterziehung der Nachsteuer liegt auch dann vor, wenn die Menge 
des Branntweins oder der Liqueure u. s. w., oder der Stärkegrad des Branntweins absichtlich zu 
gering angegeben wird. 
Liegt eine solche Absicht nicht vor, so können Differenzen bis zu 10 Prozent außer Betracht 
§. 9. 
Nach Empfang der Deklaration haben sich die Revisionsbeamten an Ort und Stelle zu 
begeben, was behufs Vermeidung von Störungen im Geschäftsbetriebe so rasch als möglich zu 
geschehen hat, um die Revision der Branntweinvorräthe nach Menge und Stärke vorzunehmen. 
Dabei ist insbesondere davon Ueberzeugung zu nehmen, ob alle Vorräthe richtig ange- 
geben worden sind. In dieser Beziehung ist namentlich auf die einschlägigen Geschäftsverhältnisse 
und die in sonstiger Weise erhaltenen Anhaltepunkte Rücksicht zu nehmen. 
Ergiebt sich der Verdacht, daß erhebliche Mengen von Branntwein verheimlicht worden 
sind, so ist — eventuell durch Vornahme von Haussuchungen nach Maßgabe der hierüber bestehenden 
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften — der Sachverhalt zu ermitteln, ein Protokoll, in welchem 
die verschwiegene Menge des Branntweins und des Stärkegrades desselben angegeben sein muß, 
aufzunehmen und solches dem vorgesetzten Hauptamte zur Strafverfolgung vorzulegen. 
Diese Revisionen sind bei weniger vertrauenswürdigen Geschäften thunlichst eingehend zu 
bewirken, während bei solchen Geschäften, die bezüglich ihrer Solidität in steuerlicher Hinsicht das 
Vertrauen der Verwaltung genießen, die Revisionen auf das unbedingt nöthige Maß eingeschränkt 
werden können. 
bleiben. 
8. 10. 
Bei Feststellung der Menge des Branntweins sind nachstehende Vorschriften zu beachten: 
a) Bei gewöhnlichen Fässern, die, wenn sie nicht spundvoll sind, in der Regel spundvoll gemacht 
werden müssen, kommt es darauf an, ob dieselben amtlich geaicht sind oder nicht. Ersterenfalls 
ist die Menge des Branntweins nach der amtlichen Aiche anzunehmen, und bedarf es daher 
einer weiteren bezüglichen Ermittelung nicht. 
Sind die Fässer dagegen nicht amtlich geaicht, so müssen sie auf einer geaichten 
Waage verwogen werden; der Literinhalt wird alsdann mit Hülfe der Conradi'schen Tabellen 
zur Bestimmung der Litermenge des Branntweins nach Gewmicht festgestellt. Steht jedoch eine 
geaichte Waage nicht zur Verfügung oder ist die Verwiegung mit Schwierigkeiten verbunden, 
so muß der Literinhalt nach der Conradi'schen „Anleitung zur Bestimmung des Litergehaltes 
der Brennerei= und Braugeräthe“ und nach den einschlägigen Tabellen ermittelt werden. Es 
ist gestattet, die hiernach nothwendige Berechnung erst an der Amtsstelle vorzunehmen, in welchem 
Falle die bezüglichen Daten über Länge und Durchmesser der Fässer 2c. zu notiren sind. 
II. S #tundung. 
III. Strafbestim- 
mungen 
IV. Revision des 
nachsteuerpflich- 
tigen Brannt- 
weins.
	        

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