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Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

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Bibliographic data

fullscreen: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
reussjl
Publication year:
1821
1871
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_dreizehnter_band
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863.
Volume count:
13
Publisher:
Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
reussjl
Publication year:
1863
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 235.
Volume count:
235
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

errata

Title:
Druckfehlerberichtigung.
Document type:
Periodical
Structure type:
errata

Contents

Table of contents

  • Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
  • Title page
  • Über die Einarbeitung der Gesetzesänderungen vom 8. Juni 1915.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Vorwort.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Introduction
  • I. Begriff und Aufgabe eines bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • II. Der bisherige Rechtszustand, - wie er entstand.
  • III. Die Herstellung des Entwurfs des bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • IV. Die parlamentarische Behandlung des Entwurfs, die Annahme und die Verkündigung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • V. Allgemeine Grundsätze über die Anwendung des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Gewohnheitsrechts.
  • Bürgerliches Gesetzbuch. RG vom 18. August 1896.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Theil.
  • Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Besitz. §§. 854 - 872.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. §§. 873 - 902.
  • Dritter Abschnitt. Eigenthum.
  • Vierter Abschnitt. Erbbaurecht. §§. 1012 - 1017.
  • Fünfter Abschnitt. Die Dienstbarkeiten.
  • Sechster Abschnitt. Vorkaufsrecht. §§. 1094 - 1104.
  • Siebenter Abschnitt. Reallasten. §§. 1105 - 1112.
  • Achter Abschnitt. Hypothek. Grundschuld. Rentenschuld.
  • Neuter Abschnitt. Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten.
  • Viertes Buch. Familienrecht.
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. RG. vom 18. August 1896.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. Art. 1 - 31.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen. Art. 32 - 54.
  • Dritter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen. Art. 55 - 152.
  • Vierter Abschnitt. Uebergangsvorschriften. Art. 153 - 218.
  • Sach-, Personen- und Wortregister zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie zum Einführungsgesetze hiezu, zur Einleitung und zu den Anmerkungen.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Ergänzungen und Druckfehler.

Full text

188 Drittes Buch: 
den Anspruchs auf Uebertragung des 
Eigenthums. 
1099. Gelangt das Grundstück 
in das Eigenthum eines 
Dritten, so kann dieser in gleicher 
Weise wie der Verpflichtete dem Be- 
rechtigten den Inhalt des Kaufver- 
trags mit der im § 510 Abs. 2 be- 
stimmten Wirkung mittheilen. 
Der Verpflichtete hat den neuen 
Eigenthümer zu benachrichtigen, so- 
bald die Ausübung des Vorkaufs- 
rechts erfolgt oder ausgeschlossen ist. 
1100. Der neue Eigenthümer 
  kann, wenn er der Käu- 
fer oder ein Rechtsnachfolger des 
Käufers ist, die Zustimmung zur Ein- 
tragung des Berechtigten als Eigen- 
thümer und die Herausgabe des 
Grundstücks verweigern, bis ihm der 
zwischen dem Verpflichteten und dem 
Käufer vereinbarte Kaufpreis, soweit 
er berichtigt ist, erstattel wird. Er- 
langt der Berechtigte die Eintragung 
als Eigenthümer, so kann der bis- 
herige Eigenthümer von ihm die Er- 
stattung des berichtigten Kaufpreises 
gegen Herausgabe des Grundstücks 
sordern. 
1101. Soweit der Berechligte 
 nach § 1100 dem Käufer 
oder dessen Rechtsnachfolger den 
Kaufpreis zu erstatten hat, wird er 
von der Verpflichtung zur Zahlung 
des aus dem Vorkaufe geschuldeten 
Kaufpreises frei. 
Siebenter 
Sachenrecht. 
1102. Verliert der Käufer oder 
sein Rechtsnachfolger in 
Folge der Geltendmachung des Vor- 
kaufsrechts das Eigenthum, so wird 
der Käuser, soweit der von ihm ge- 
schuldete Kaufpreis noch nicht berich- 
tigt ist, von seiner Verpflichtung frei; 
den berichtigten Kaufpreis kann er 
nicht zurückfordern. 
1103. Ein zu Gunsten des je- 
 weiligen Eigenthümers 
eines Grundstücks bestehendes Vor- 
kaufsrecht kann nicht von dem Eigen- 
thum an diesem Grundstücke getreunt 
werden. 
Ein zu Gunsten einer bestimmten 
Person bestehendes Vorkaufsrecht 
kann nicht mit dem Eigenthum an 
einen Grundstücke verbunden wer- 
den 
1104.  Ist der Berechtigte un- 
bekannt, so kann er im 
Wege des Aufgebotsverfahrens mit 
seinem Rechte ausgeschlossen werden, 
wenn die im § 1170 für die Aus- 
schließung eines Hypothekengläubi- 
gers bestimmten Voraussetzungen 
vorliegen. Mit der Erlassung des 
Ausschlußurtheils erlischt das Vor- 
kaufsrecht. 
Auf ein Vorkaufsrecht, das zu 
Gunsten des jeweiligen Eigenthümers 
eines Grundstücks besteht, finden diese 
Vorschriften keine Anwendung. 
Siebenter Abschnitt. 
Reallasten 1). 
Ein Grundstück kann in 
 der Weise belastet wer- 
1105. 
den, daß an denjenigen, zu dessen 
Gunsten die Belastung erfolgt, wie- 
1) Ueber dingliche Rechte an fremden Sachen im Allg. s. Anm. 1 S. 148.
	        

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