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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_2
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1879
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_einundzwanzigster_band
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
21
Publishing house:
Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1895
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 521.
Volume count:
521
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Anweisung, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß zu dem einundzwanzigsten Bande der Gesetzsammlung.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Stück No. 494. (494)
  • Stück No. 495. (495)
  • Stück No. 496. (496)
  • Stück No. 497. (497)
  • Stück No. 498. (498)
  • Stück No. 499. (499)
  • Stück No. 500. (500)
  • Stück No. 501. (501)
  • Stück No. 502. (502)
  • Stück No. 503. (503)
  • Stück No. 504. (504)
  • Stück No. 505. (505)
  • Stück No. 506. (506)
  • Stück No. 507. (507)
  • Stück No. 508. (508)
  • Stück No. 509. (509)
  • Stück No. 510. (510.)
  • Stück No. 511. (511)
  • Stück No. 512. (512)
  • Stück No. 513. (513)
  • Stück No. 514. (514)
  • Stück No. 515. (515)
  • Stück No. 516. (516)
  • Stück No. 517. (517)
  • Stück No. 518. (518)
  • Stück No. 519. (519)
  • Stück No. 520. (520)
  • Stück No. 521. (521)
  • Anweisung, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes. (1)
  • Stück No. 522. (522)
  • Stück No. 523. (523)
  • Stück No. 524. (524)
  • Stück No. 525. (525)
  • Stück No. 526. (526)
  • Stück No. 527. (527)
  • Stück No. 528. (528)
  • Stück No. 529. (529)
  • Stück No. 530. (530)
  • Stück No. 531. (531)
  • Stück No. 532. (532)
  • Stück No. 533. (533)
  • Stück No. 534. (534)
  • Stück No. 535. (535)
  • Stück No. 536. (536)

Full text

319 
oder Wasser verwenden, bei den mit Wasserlraft arbeilenden Belrieben außerdem davon, daß die 
Wasserkrast eine unregelmäßige ist. 
Als vorwiegend mit Wind oder Wasserkrast arbeitend ist ein Triebwerk dann anzusehen, 
wenn eine andere Trieblraft (Dampf, Gas, Elektrizität u. dgl.) nur beim Versagen der Wind- oder 
Wasserkrast eintritt oder wenn, im Falle des Nebeneinanderwirkens der Wind= oder Wasserkraft, 
mit einer anderen Triebkrast die Wind= oder Wasserkraft bei normalem Betriebe die slärkere (Haupl- 
krast) ist. Letteres ist bei Wassertricbwerken in der Regel dann anzunehmen, wenn bei miltlerem 
Wasserstand die Wasserkrast mehr als die Hälste der zum normalen Betriebe des Werkes erforder. 
lichen Krast liefert 
3. Als unregelmähig isl eine Wasserkrast dann anzusehen, wenn der Wasserzufluß während 
der jähriichen Betriebszeit in Folge elementarer Einwirkungen (z. V. Trockenheit, Hochwasser, Frosy, 
oder aus anderen Gründen (Mitbenutzung des Wassers zu anderen Zwecken, 3. B. Bewässerungs. 
anlagen u. s. w.) erheblichen Schnkungen, n* ist und dadurch ein unnnterbrochener oder 
gleichmäsiger Wasserbetrieb unmöglich gemach . 
Vei Prũsuug der Frage, ob eine Valinnen unregelmäßig ist, sind hiernach außergewöhn- 
liche Nalurereignisse, die nicht regelmäßig während der jährlichen Betriebszeit wiederlehren, sowie 
solche Umstände außer Betracht zu lassen, die zwar im Laufe des Jahres öfters wiederkehren, jedoch 
die ununterbrochene oder gleichmäßige Fortführung des Betriebes im gewöhnlichen Umfange nicht 
wesemklich hindern. 
4. Die Ausnahmen haben nur den Zweck, Ausfälle der regelmäßigen werktägigen Arbeits, 
zeit, welche durch Versagen der Triebkrast verursacht werden, auszugleichen, soweil ein wirthschaslliches 
Bedürsniß hierzu vorliegt. In der Regel wird ein solches Bedürfniß nicht anzuerkennen sein, wenn 
und soweit bisher die Sonntagsarbeil nicht üblich war. 
Bei Gestattung der Ausnahmen ist thunlichst zu ermilleln, an wieviel Wochentagen während 
der jährlichen Belriebszeit die Triebkrast ganz oder theilweise zu versagen pflegt, und dementsprechend 
ist die Zahl der Sonn= und Festtage, an denen eine Beschäftigung stallfinden darf, und die Dauer 
dieser Beschästigung zu bemessen. 
5. Ausnahmen werden nicht zuzulassen sein für größere Betriebe, welche zwar vorwiegend 
mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkrast arbeiten, sich daneben aber ständig einer Hülfskraft be- 
dienen, sofern diese Hülselrast an Werltagen beim Versagen der Wind, oder Wasserkrast die Fort. 
führung des Betriebes in einem nicht wesenklich beschränkteren Umfange ermöglicht. 
4. Kommt Wind oder Wasser nur in einzelnen Theilen einer gewerblichen Anlage als 
Triebkraft in Anwendung, so erstreckt sich die Gestattung der Sonntagsarbeit nicht nur auf diejenigen 
Arbeiken, welche unter Benutzung des Wind= oder Wassertriebwerks ausgeführt werden, sondern auch 
auf solche Arbeiten, die mit jenen Arbeiten derart im Zusammenhange slehen, daß sie nicht wohl 
am vorhergehenden oder nachsolgenden Werktag vorgenommen werden können. 
7. Für die Zulassung der Ausnahmen kommen zwei Verfahren in Frage: 
a) Einmal ist das Landrathsamt befugt, nach Lage der örllichen Verhältnisse allgemeine 
Ausnahmen für bestimmie VBetricbsarten, Verwaltungsgebiete oder Wasserläufe 
zuzulassen, sowie einzelnen, nach Art, Einrichtung oder Lage des Betriebes 
der besonderen Regelung bedürstigen Unternehmungen Ausnahmen zu gewähren 
(8 1050 Abf. 1)
	        

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