Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_2
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1879
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_einundzwanzigster_band
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
21
Publishing house:
Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1895
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 521.
Volume count:
521
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Anweisung, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage 4. Erläuterungen zu der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Februar 1895 (R. G. Bl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß zu dem einundzwanzigsten Bande der Gesetzsammlung.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Stück No. 494. (494)
  • Stück No. 495. (495)
  • Stück No. 496. (496)
  • Stück No. 497. (497)
  • Stück No. 498. (498)
  • Stück No. 499. (499)
  • Stück No. 500. (500)
  • Stück No. 501. (501)
  • Stück No. 502. (502)
  • Stück No. 503. (503)
  • Stück No. 504. (504)
  • Stück No. 505. (505)
  • Stück No. 506. (506)
  • Stück No. 507. (507)
  • Stück No. 508. (508)
  • Stück No. 509. (509)
  • Stück No. 510. (510.)
  • Stück No. 511. (511)
  • Stück No. 512. (512)
  • Stück No. 513. (513)
  • Stück No. 514. (514)
  • Stück No. 515. (515)
  • Stück No. 516. (516)
  • Stück No. 517. (517)
  • Stück No. 518. (518)
  • Stück No. 519. (519)
  • Stück No. 520. (520)
  • Stück No. 521. (521)
  • Anweisung, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes. (1)
  • Anlage 1. Verzeichniß über die vorgenommene Sonntagsarbeit.
  • Anlage 2. Verzeichniß der nach der Gewerbeordnung gestatteten Ausnahmen.
  • Anlage 3. Verzeichniß der Genehmigungen der Sonntagsarbeit.
  • Anlage 4. Erläuterungen zu der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Februar 1895 (R. G. Bl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.
  • Stück No. 522. (522)
  • Stück No. 523. (523)
  • Stück No. 524. (524)
  • Stück No. 525. (525)
  • Stück No. 526. (526)
  • Stück No. 527. (527)
  • Stück No. 528. (528)
  • Stück No. 529. (529)
  • Stück No. 530. (530)
  • Stück No. 531. (531)
  • Stück No. 532. (532)
  • Stück No. 533. (533)
  • Stück No. 534. (534)
  • Stück No. 535. (535)
  • Stück No. 536. (536)

Full text

354 
Die solgenden Operalionen bestehen im Verlochen und Eindicken der Dünnsäste vermitest 
der Verdampfapparate und in einer nochmaligen Saimration, wodurch ein weilerer Theil von Nicht- 
1ackessoffen abee wird. Nach Emifernung dieser Vestandtheile ersolgt die weitere m—— 
des abalten Dicksastcs im Vakuumapparate bis zu einer Konsistenz, bei welcher der Inhalt in 
eine ". P00 v er Arl der Weiterbehandlung mehr oder weniger kompakle Krystallmasse kusee ist. 
diese Art gewonnene Prodult ist die lcgenmmte Füllmasse, welche auf dem Zucker. 
boden in — und Syrup geschieden wird. Bevor diese — geschieht, wird der Füll. 
masse Gelegenheit gegeben, die Krystallbildung zu veimihran Ein Theil der Fabriken bedient sich 
hierzu der Schützenbachschen Kästen, in welchen die Füllmasse eine aiche Zeit hindurch der Ruhe 
überlassen werden muß, während nach einem neueren Verjahren die Füllmasse in großen chlinder- 
sörmigen Behältern (Sudmaischen) sosort nach dem Ubsülien r dem Vakuumapparat zur Vildung 
eines grẽßeren Arystalllornes vermnittelst eines Rührwerkes in steter Bewegung gehalien wird. Vei 
Anwendung beider Versahrcu wird zur Erziclung einer möglichst großen Ausbeuie an Nohzucker die 
Weiterverarbeitung der Masse allgemein zu dem Zeilpunlic vorgenommen, wo die vortheilhafteste Ve- 
schaisenheit der Füllmasse vorhanden ist. Das Stchenlassen der Füllmasse über diesen Standpuut 
hinaus würde ein Erhärten derselben bis zu einem Grade verursechen, bei welchem die Weiterver- 
arbeitung nur noch unter Verlust eines Theils der Kuystalle ausgeführt werden kann, während bei 
* frühzeitigem Ausschleudern noch ein Theil ves- kestalisirbaren Zuckers in Lösung gehalten und 
#& erstes , aeprod° verloren sein wũ 
dem Vorstebenden ergiebt sich, daß die mter 2, 3 und 4 aufgeführten Arbeilen nach 
bsah 1 Zisser 4 an Sonn= und Festlage u ohne Weite res vorgenommen werden dürfen, 
da 90 arsseleh sinler um ein Verderben der in Krbeit befindlichen Zwischenprodutte beziehungs- 
weise uin „Uiliugen der Arbeilserzeugnisse zu verhüte 
eilerverarbeilung der während des So##ag im Umlauf befindlichen Säste ist ferner 
der vtth der Kallöfen ersorderlich. Die Unterhaliung der Feuer allein, ohne frische Zufuhr von 
Kall, würde einen Mangel an Kohlensäure veruriachen, welcher im Betriebe der Saturation empfiud- 
liche Slörung zur Folge haben würde und leich ein Mißlingen der Arbeitserzeugnisse hervorrufen 
klönnte (§ 105i Absatz 1 Zisfer 4.) Auch nach Veendigung der Samration am Sountage muß der 
Belrieb der Kultösen aufrecht erhalten werin damit bei Miederausnahme des Belriebes die ersorder- 
liche Menge rsie vorhanden ist (Ziffer 3 a O. 
he Fabrilen, in denen die Eaqugestrounmmi. eiũgefũhrt ist, hat der Bundesrath den 
Betrieb uer rh gestautct. 
## Bg ist der Betrieb der Huachenkehleglchsen zugelassen worden. 
etrieb der Dampfkessel ist ohne teres gestalkel, weil er zur Aufrechterhaltung des 
Betriebes bei der Aufarbeitung der Säsie al urch Einstellung der Rubenkertleinerung. und ferner 
zur Heizung der Fabrikräume, beienders der isescn, des Zuckerbodens und der Melosse- 
räume nicht entbehrt werden kann. Auch wegen der Benuhung des Dampfes jür die Neinigung 
er am Sonntag außer Betrick geseten apvlrac, sowie zur Verhütung des Einfriereno der im 
Freien gelegenen Nohrleitungen wird der Betrieb der Dampfkessel ohne Weiteres zulässig sein. 
Wegen der Nuhezeilen, die den an den ansesel beschäfugten #bbeitern zu gewähren sind, siehe 
die Vorschrift unter Zisser I Absah 2 der Bestimmugen des Bunde 
Nehmen übrigens in einem Betriebe die Arbeilen einen seche Vertuf,Q ah der Schluß 
der Campagne gerade auf einen Sonn, oder Festtag fällt, so wird es sich in egel rechtfertigen 
lassen, für diesen letzten Sonn= oder Fesitag auf Grund des § 1051 die 1o— Forlsegung 
der Arbeit zu gestatlen. 
Zu 2. Zuckerraffinerien. 
Die Fabrikation des Rohzuckers erreich mit dem Ausschleudern des Syrups von der esz 
masse ihr Ende. Jede weitere Reinigung des so gewonnenen Produktes, gleichviel ob sie si 
aamtelbar anschließt oder in anderen Anlagen vorgenommen wird, fällt, unter den Begriff der 
affine
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment