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Deutschlands auswärtige Politik 1888-1914.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutschlands auswärtige Politik 1888-1914.

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1821
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_sechster_band
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
6
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1846
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 90.
Volume count:
90
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 180. Regierungs-Bekanntmachung, die mit der Fürstlich Schwarzburgischen Regierung zu Rudolstadt zur Beförderung der Civil- und Strafrechtspflege getroffene Uebereinkunft betr.
Volume count:
180
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutschlands auswärtige Politik 1888-1914.
  • Cover
  • Prepage
  • Title page
  • Anmerkung.
  • Vorwort zur neunten Auflage.
  • Introduction
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Abschnitt. Von Rußland zu Großbritannien. 1887---1894.
  • Nach zwei Fronten.
  • Die Lücke in der Rüstung des Dreibundes.
  • Die Rückversicherung und ihre Auflösung.
  • Zwei neue Mächtegruppen.
  • Der Helgoland- und Sansibarhandel.
  • Am Ende der Amtsführung Caprivis.
  • Die Lage zur See.
  • Zweiter Abschnitt. Weltpolitische Mühen ohne zureichende Mittel. 1895---1903.
  • Der Weg zur Krügerdepesche.
  • Die europäische Entente in Ostasien.
  • Die englische Handelseifersucht --- Das erste Flottengesetz.
  • Cherbourg --- Kreta --- Kiautschou --- Angola.
  • Faschoda --- Manila --- Samoa.
  • Deutschland und England während des Burenkrieges.
  • Der Schritt zur deutschen Hochseeflotte.
  • Boxerkrieg und Yangtse-Vertrag.
  • Entscheidungen und Scheidungen.
  • Dritter Abschnitt. Vor und nach Algeciras. 1903---1908.
  • Die "glücklich vollendete Annäherung".
  • König Eduards Anfänge --- Reibungen.
  • Venezuela --- Die Vereinigten Staaten.
  • Die Entente Cordiale --- Marokko --- Hull --- Kiel.
  • Der britische Flottenfrontwechsel --- Die Bedeutung der Dreadnoughtpolitik.
  • Tanger.
  • Die beiden Konferenzen: Algeciras und Haag.
  • Das russisch-britische Abkommen und andere Abkommen.
  • Vierter Abschnitt. Marokko und Balkan als Angelpunkte der Einkreisung. 1908---1914.
  • Orientpolitik und Bosnische Krisis.
  • Potsdam --- Agadir --- Tripolis. 1909---1912.
  • Die Sendung Lord Haldanes, ihre Begleitumstände und Folgen.
  • Der letzte Akt.
  • Verzeichnis der Personennamen.

Full text

110 2. Abschnitt. Weltpolitische Mühen ohne zureichende Mittel. 1895—1903. 
  
Hafen. Oie chinesischen Garnisonen und Besatzungen der Lager wurden 
von den Chinesen geräumt, ohne daß es zum Kampfe kam. Unmittelbar 
nach der Landung erließ der Geschwaderchef v. Diederichs eine Pro- 
klamation der Besitzergreifung. 
Zugleich wurden diplomatische Unterhandlungen mit der chinesischen 
Regierung angeknüpft, die einerseits Sühne für die beiden Morde ver- 
langten, anderseits eine gewisse Bürgschaft dafür, daß man in Zukunft 
solchen Vorkommnissen nicht wehrlos gegenüberstehe. Was die Sühne 
betraf, so bewilligte die chinesische Regierung die Absetzung des Gouver-- 
neurs von Schantung, Versetzung einer Reihe von Beamten, Strafver- 
fahren gegen die Mörder, Entschädigungssumme für die katholische Mission 
und Bau dreier Sühnekirchen in Schantung. Außerdem schloß die deutsche 
Regierung mit der chinesischen einen Vertrag, kraft dessen die Bucht von 
Kiautschou mit einem näher bezeichneten Hinterlande auf 99 Jahre an 
Deutschland verpachtet würde. 
Der Vertrag lautete folgendermaßen: „I. DOie kaiserlich chinesische 
Regierung, um den berechtigten Wunsch der deutschen Regierung zu er- 
füllen, ebenso wie andere Mächte in den ostasiatischen Gewässern einen 
Punkt zu besitzen, wo deutsche Schiffe ausgebessert und ausgerüstet, die 
Materialien und Vorräte dafür niedergelegt sowie sonstige zugehörige 
Einrichtungen getroffen werden können, überläßt der deutschen Regie- 
rung pachtweise, vorläufig auf 99 ZJahre, das auf beiden Seiten des Ein- 
gangs der Bai von Kiautschou in Süd-Schantung belegene, weiter unten 
bestimmte Gebiet, dergestalt, daß es der deutschen Regierung freistehen 
soll, innerhalb dieses Gebietes alle möglichen Bequemlichkeiten und An- 
lagen zu errichten und die zu deren Schutze erforderlichen Maßnahmen 
zu treffen. Das der deutschen Regierung verpachtete Gebiet besteht unter 
Zugrundelegung der englischen Seekarte der Kiautschoubai vom Fahre 
1863 aus: 1. Der Landgrenze nördlich des Einganges der Bai, abge- 
grenzt gegen Nordosten durch eine von der nordöstlichen Spitze von Potato 
Zsland bis zur Meeresküste in der Richtung auf Loshan gezogene gerade 
Linie; 2. der Landzunge südlich der Bai, abgegrenzt nach Südwesten 
durch eine vom südlichsten Punkte der südsüdwestlich von Tschiposan befind- 
lichen Einbuchtung in der Richtung auf die Tolosan--Cosaninseln bis zur 
Meeresküste gezogene gerade Linie; 5. den IZnseln Tschiposan und Potato 
Zoland sowie sämtlichen vor dem Eingang zur Bucht gelegenen Inseln 
einschließlich Tolosan und Seslientan. II. Außerdem verpflichtet sich die 
chinesische Regierung, in einer Zone von fünfzig Kilometern im Umkkreise 
rings um die Bucht keine Maßnahmen oder Anordnungen ohne Zu- 
stimmung der deutschen Regierung zu treffen und insbesondere einer 
etwa notwendig werdenden Regulierung der Wasserläufe kein Hinder-
	        

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