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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_2
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1879
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_zwanzigster_band
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
20
Publishing house:
Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Title page

Document type:
Periodical
Structure type:
Title page

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Vezeichniß zu dem zwanzigsten Bande der Gesetzsammling.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Stück No. 443. (443)
  • Stück No. 444. (444)
  • Stück No. 445. (445)
  • Stück No. 446. (446)
  • Stück No. 447. (447)
  • Stück No. 448. (448)
  • Stück No. 449. (449)
  • Stück No. 450. (450)
  • Stück No. 451. (451)
  • Stück No. 452. (452)
  • Stück No. 453. (453)
  • Stück No. 454. (454)
  • Stück No. 455. (455)
  • Stück No. 456. (456)
  • Stück No. 457. (457)
  • Stück No. 458. (458)
  • Stück No. 459. (459)
  • Stück No. 460. (460)
  • Stück No. 461. (461)
  • Stück No. 462. (462)
  • Stück No. 463. (463)
  • Stück No. 464. (464)
  • Stück No. 465. (465)
  • Stück No. 466. (466)
  • Stück No. 467. (467)
  • Stück No. 468. (468)
  • Stück No. 469. (469)
  • Stück No. 470. (470)
  • Stück No. 471. (471)
  • Stück No. 472. (472)
  • Stück No. 473. (473)
  • Stück No. 474. (474)
  • Stück No. 475. (475)
  • Stück No. 476. (476)
  • Stück No. 477. (477)
  • Stück No. 478. (478)
  • Stück No. 479. (479)
  • Stück No. 480. (480)
  • Stück No. 481. (481)
  • Stück No. 482. (482)
  • Stück No. 483. (483)
  • Stück No. 484. (484)
  • Stück No. 485. (485)
  • Stück No. 486. (486)
  • Stück No. 487. (487)
  • Stück No. 488. (488)
  • Stück No. 489. (489)
  • Stück No. 490. (490)
  • Stück No. 491. (491)
  • Stück No. 492. (492)
  • Stück No. 493. (493)

Full text

G 551 2O 
wirkten Leistungen zugunsten der Gesellschaft für verlustig zu erklären, jedoch nur nach vorheriger 
Androhung unter Stellung einer zweiten Erfüllungsfrist von mindestens vier Wochen. 
Die Erklärung ist öffentlich und außerdem dem davon Betroffenen persönlich bekannt zu 
machen. Damit ist die Kraftloserklärung des über den Anteil ausgegebenen Zwischenscheines zu 
verbinden. An Stelle des letzteren wird ein neuer Zwischerschein zur Verfügung der Gesellschaft 
ausgefertigt. Für einen Ausfall, den die Gesellschaft bei de. „eräußerung des neuen Zwischenscheins 
erleidet, bleibt der Säumige verhaftet. 
Die auf den für kraftlos erklärten Zwische Hein bereits geleisteten Zahlungen werden dem 
Reservefonds überwiesen. 
§ 14. Sind Anteile oder andere von der Gesellschaft nach den Bestimmungen der 88 10 
und 11 ausgefertigte Urkunden beschädigt oder unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen 
Teilen noch dergestalt erhalten, daß dem Aufsichtsrate über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, 
so ist der Aufsichtsrat ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere diese auf Kosten des 
Inhabers gegen neue gleichartige Papiere umzutauschen. Außer in diesem Falle ist die Ausfertigung 
und Ausreichung neuer Anteile und Zwischenscheine an Stelle der beschädigten oder verloren ge- 
gangenen nur nach gerichtlicher Kraftloserklärung der letzteren zulässig. 
§5 15. Die Mitglieder können ihre Einlagen nicht zurückfordern; sie haben, solange die 
Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Reingewinn, soweit dieser nicht nach dem Gesellschafts- 
vertrage von der Verteilung ausgeschlossen ist. 
* 16. Die Gesellschaft soll unbeschadet der in § 13 enthaltenen Vorschriften eigene Anteils- 
rechte im regelmäßigen Geschäftsbetriebe weder erwerben noch zum Pfande nehmen. 
Die Einziehung von Anteilen ist nur zulässig, wenn und soweit sie im Gesellschafts- 
vertrage angeordnet oder gestattet ist. 
5 18. Bei einer Erhöhung des Grundkapitals muß jedem Mitglied auf sein Verlangen 
ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil an dem die Erhöhung 
bildenden Kapital gewährt werden, soweit nicht in dem Beschluß über die Erhöhung ein anderes 
bestimmt ist. 
r üür die Geltendmachung des Bezugsrechts der bisherigen Mitglieder kann durch öffentliche 
Bekanntmachung eine Frist von mindestens zwei Monaten bestimmt werden. 
Der Beschluß über die Erhöhung ist öffentlich bekannt zu machen. 
III. Organisation und Verwaltung. 
§* 19. Die Organe der Gesellschaft sind 
a) der Vorstand, 
b) der Aufsichtsrat, 
JPc) die Hauptversammlung. 
a. Der Vorstand. 
. §20.DerVorstandbcftehtauseinemodcrmehrercnvomAussichtsratcinnotarieller 
Verhandlung zu bestellenden Direktoren. Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes muß die 
Reichsangehörigkeit besitzen. Auch können stellvertretende Mitglieder in gleicher Weise ernannt werden. 
Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrates sein. Die Mitglieder des Vor- 
standes können durch den Aussichtsrat jederzeit abberufen werden, jedoch unbeschadet des Anspruchs 
auf die vertragsmäßige Vergütung. · ,,.. - 
§21.DerVorftandvert1-itt die Gesellschaft Dritten gegenüber in allen Rechtsgeschäften 
und sonstigen Angelegenheiten. Er führt die Verwaltung selbständig, soweit nicht nach dem Statut 
der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung mitzuwirken hat. Gegen Dritte hat eine Beschränkung 
des Vorstandes keine rechtliche Wirkung. **“-° !ê5:5P½/ 
§ 22. Willenserklärungen sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie, wofern nur ein 
ordentliches Vorstandsmitglied besteht, von diesem, wofern mehrere ordentliche Vorstandsmitglieder 
bestehen, von zwei derselben unter der Firma der Gesellschaft abgegeben werden. Der Zeichnung 
des ordentlichen Vorstandsmitgliedes oder von zwei ordentlichen Vorstandsmitgliedern kommt die 
Zeichnung von zwei stellvertretenden Vorstandsmitgliedern gleich. Zur Empfangnahme gewöhnlicher 
Briefsendungen jeder Art, von Begleitadressen zu gewöhnlichen Paketen und von Paketen selbst, von 
Ablieferungsscheinen oder Begleitadressen zu Einschreibsendungen und zu Sendungen mit Wertangabe, 
von Postanweisungen und Anlagen der Postaufträge, zur Einziehung von Geldbeträgen, sowie zur 
Onittungsleistung über die Sendungen selbst und die baren Geldbeträge ist beim Vorhandensein 
2
	        

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