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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1877
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
43
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1877
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Full text

— 298 — 
2. in allen veterinärpolizeilichen Angelegenheiten den zuständigen Verwaltungs— 
behörden von Amtswegen beiräthig zu sein. 
82. 
Die Bezirksthierärzte haben sich nicht nur mit den Fortschritten der thierärztlichen 
Wissenschaft gehörig bekannt zu machen und sich überhaupt wissenschaftlich fortzubilden, 
sondern ganz besonders auch mit Allem, was in das Gebiet der Veterinärpolizei ein— 
schlägt, namentlich mit den in Sachsen in Bezug auf das Veterinärwesen und die 
Thierkrankheiten geltenden Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Vorschriften auf das 
Genaueste vertraut zu machen. 
83. 
Seine Berufsgeschäfte hat der Bezirksthierarzt den bezüglichen Vorschriften gemäß 
mit Eifer, Pünktlichkeit, Gewissenhaftigkeit und strenger Uneigennützigkeit zu besorgen 
und bei Erstattung von Berichten oder Anzeigen an Behörden, sowie bei Abgabe von 
Gutachten die strengste Wahrheit und Unparteilichkeit zu beobachten. Er darf unter 
keinem Vorwande von Denen, mit welchen er bei der ihm obliegenden Aufsicht, oder 
bei Ausführung der ihm ertheilten Aufträge amtlich irgendwie in Beziehung kommt, 
Geschenke oder Gaben annehmen oder durch die Seinigen annehmen lassen. 
84. 
In und außer dem Dienste muß das Verhalten des Bezirksthierarztes ein durchaus 
gesetzliches und ein seiner amtlichen Stellung würdiges, überhaupt ein solches sein, 
welches Achtung und Vertrauen begründet. 
85. 
Die Bezirksthierärzte haben sich denjenigen Verrichtungen, welche denselben, be— 
ziehentlich nach Maßgabe der gegenwärtigen Instruction, als den vom Staate angestellten 
Veterinärpolizeibeamten obliegen, mit Rücksicht auf die ihnen dafür zufließende Be— 
soldung aus der Staatskasse ohne besondere Entschädigung zu unterziehen, indem ihnen 
nur dann, wenn sie wegen amtlicher Verrichtungen Reisen zu unternehmen haben, 
besondere Auslösungen und Fortkommenvergütung nach den, in diesen Beziehungen 
geltenden Bestimmungen zukommen. 
Die bezüglichen Liquidationen sind von den Bezirksthierärzten bei den Amtshaupt- 
mannschaften zur Prüfung, Feststellung und Berichtigung einzureichen. 
86. 
Die den Bezirksthierärzten in Bezug auf ihre amtliche Thätigkeit und ihr sonstiges,
	        

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