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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1845
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
6
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1845
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Erstes Stück vom Jahr 1845.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. I. Bekanntmachung des Fürstlichen Geheimen-Raths-Collegium, die zwischen dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen und dem Fürstlich Schwarzburg-Sondershausen`schen Gouvernement unterm 18. Dcbr. 1844 getroffene Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege betreffend.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)
  • Title page
  • Inhalts - Verzeichnis
  • Erstes Stück vom Jahr 1845. (1)
  • No. I. Bekanntmachung des Fürstlichen Geheimen-Raths-Collegium, die zwischen dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen und dem Fürstlich Schwarzburg-Sondershausen`schen Gouvernement unterm 18. Dcbr. 1844 getroffene Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege betreffend. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1845. (2)
  • Drittes Stück vom Jahr 1845 (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1845. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1845. (5)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1845. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1845. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1845. (8)

Full text

1 8 45. 
hängig geworden ist, so ist der Streit daselbst zu beendigen, ohne daß die Rechts- 
haͤngigkeit durch Veraͤnderung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Beklagten ge- 
stoͤrt oder aufgehoben werden könnte. 
Die Rechtshaͤngigkeit einzelner Klagesachen wird durch die legale Insinuation 
der Ladung zur Einlassung auf die Klage fuͤr begruͤndet erkannt. 
2) Nücksichtlich der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen. 
Artikel 32. Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall 
werden, was die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Ge- 
setzen des Ortes beurkheilt, wo sie eingegangen sind. Wenn nach der Verfassung 
des einen oder des andern Staates die Gültigkeit einer Handlung allein von der 
Aufnahme vor einer bestimmten Behörde in demselben abhängt, so hat es auch hier- 
bei sein Verbleiben. 
Artikel 33. Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Reches auf 
unbewegliche Sachen zum Zwecke haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des 
Orts, wo. die Sachen liegen. 
8) Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkcit. 
Artikel 34. Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden, 
soweit nicht die nachfolgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem Staate, dem 
sie angehdren, nicht ausgeliefert, sondern daselbst wegen der in dem andern Staate 
begangenen Verbrechen zur Untersuchung gezogen und bestraft. 
Daher findet auch ein Contumacialverfahren des andern Staates gegen sie 
nicht Statt. 
Bei der Constatirung eines Forstfrevels, welcher von dem Angehörigen eines 
Staates in dem Gebiete des andern verübt worden ist, soll den officiellen Angaben 
und Abschätzungen der competenten Forst= und Polizeibeamten des Orts des be- 
gangenen Frevels dieselbe Beweiskraft, als den Angaben und Abschähungen inlän- 
discher Officianten von der erkennenden Behörde beigelegt werden, wenn ein 
solcher Beamter auf die wahrheitsmäßige, kreue und gewissenhafte Angabe seiner 
Wahrnehmung und Kenntniß entweder im Allgemeinen oder in dem speciellen Falle 
eidlich verpflichtet worden ist, und weder einen Demuncianten-Antheil, noch das 
Pfandgeld zu beziehen hat. 
Artikel 35. Wenn ein unterthan des einen Staates in dem Gebiete ded 
andern sich eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat und daselbst 
ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Verbrecher 
dũrsil. Schw. Outolstädl. Gest hsamml. VI. 2
	        

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