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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1858
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
19
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1858
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Achtzehntes Stück vom Jahr 1858.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XLVI. Ministerial-Bekanntmachung, die Wein- und Tabacksteuer-Gesetze und Verordnungen betreffend.
Volume count:
46
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anweisung für die Steuerbehörden vom 14. Juli 1834.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1858. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1858. (2)
  • Drittes Stück vom Jahr 1858. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1858. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1858. (5)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1858. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1858. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1858. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1858. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1858. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1858. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1858. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1858. (13)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1858. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1858. (15)
  • Sechzehntes Stück vom Jahr 1858. (16)
  • Siebzehntes Stück vom Jahr 1858. (17)
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1858. (18)
  • No. XLVI. Ministerial-Bekanntmachung, die Wein- und Tabacksteuer-Gesetze und Verordnungen betreffend. (46)
  • Gesetz über die Besteuerung des inländischen Weins und der inländischen Tabacksblätter vom 21. December 1833.
  • Anweisung für die Steuerbehörden vom 14. Juli 1834.
  • A. Anmeldung der Grundstücke, welche mit Taback bepflanzt worden sind.
  • B. Bescheinigung.
  • C. Anmelde- und Heberegister.
  • Remissions-Reglement für die Tabacksteuer vom 14. Juli 1834.
  • A. Nachweisung über die in der Gemeinde entstanden Beschädigungen an Tabacksfeldern.
  • B. Nachweisung über den in der Gemeinde durch Feuer entstandenen Verlust an Tabackgewinn.
  • C. Nachweisung des für die Einwohner der Gemeinde ermittelten Tabacksteuer-Nachlasses wegen erlittener Beschädigung durch Naturereignisse.
  • D. Nachweisung des für die Einwohner der Gemeinde ermittelten Tabackssteuer-Nachlasses wegenerlittener Beschädigung durch Feuer.
  • Neunzehntes Stück vom Jahr 1858. (19)
  • Zwanzigstes Stück vom Jahr 1858. (20)
  • Einundzwanzigstes Stück vom Jahr 1858. (21)
  • Zweiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1858. (22)
  • Sachregister.

Full text

1858. 211 
Anweisung 
sũr 
die Steuerbehörden wegen Ausführung des Gesetzes vom 21. Derember 1833 
über die Tabackssteuer. 
Die durch das Gesetz vom 21. December 1833 eingeführte Tabacksstener macht 
eine Anweisung zur Controle und Erhebung dieser Stener erforderlich, welche nachste- 
heud hierdurch ertheilt wird. 
1. Wer eine Grundfläche von sechs und mehr Quadratruthen mit Taback bepflanzt, 
ist geseglich verpflichtet, vor Ablauf des Monats Juli der Steuerbehörde die von ihm 
bepflanzten Grundstücke, einzeln, nach ihrer Lage und Größe, in Morgen und Qua- 
dratruthen, Preußisch, genau und wahrhaft anzugeben. Die Verbindlichkeit zur An- 
meldung steht schon durch das erwähnte Gesetz vom 21. December vor. J. T. 19 sest; 
es soll indessen in einer jährlich, im Juni, von dem Fürstl. Steuercollegium und der 
Fürstl. Landeshauptmannschaft zu erlassenden öffentlichen Aufforderung daran erinnert 
und den Steuerpflichtigen empfohlen werden, wenn sie der Größe ihres Tabackslandes 
nicht gewiß genug sind, sich derselben vorher gehörig zu versichern. Zu den Anmeldungen 
ist ein Muster unter hier beigefügt. Geschieht die Anmeldung schriftlich, so muß das 
Muster, womit die Vorstände der Taback bauenden Orte in hinlänglicher Anzahl zeitig 
vorher zu versehen sind, und welches unentgeldlich verabfolgt wird, von dem Steuer- 
slichtigen, vder in seinem Auftrage von einem Andern, jedoch in diesem Falle unter 
Beglaubigung des Ortsvorstandes, auegefüllt werden. Geschieht die Aumeldung 
mündlich, so fertigt die Steuerbehörde solche, auf den Grund der mündlichen Angabe, 
in demselben Muster und mit der Bemerkung in der ersten Spalte: nach mündlicher 
Angabe des N. N. bei der unterzeichneten Hebestelle“, aus. 
Jeder Anmeldende erhält darüber eine Bescheinigung nach dem Muster unter B. 
Die Eintragung der, bei der Hebestelle eingereichten, oder von ihr ausge- 
nommenen, Anmeldungen geschieht in die drei ersten Spalten des Anmelde= und Hebe- 
registers, welches nach dem Muster unter C. gesührt wird, in einer für jeden Ort fort- 
laufenden Nummer. Für jeden Taback bauenden Ort wird eine oder mehrere Seiten 
Förstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XIX1. 34
	        

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