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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1858
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
19
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1858
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Fünftes Stück vom Jahr 1858.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XI. Gesetz, betreffend die Recxhte der, von der Weimarischen Bank im hiesigen Fürstenthume gegründeten Bankstelle an den ihr bestellten Pfändern.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1858. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1858. (2)
  • Drittes Stück vom Jahr 1858. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1858. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1858. (5)
  • No. X. Gesetz, die Bewilligung von Pensionen an Wittwen und Waisen Fürstl. Diener betreffend. (10)
  • No. XI. Gesetz, betreffend die Recxhte der, von der Weimarischen Bank im hiesigen Fürstenthume gegründeten Bankstelle an den ihr bestellten Pfändern. (11)
  • No. XII. Bekanntmachung des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung des Inneren, die ertheilung eines Privilegiums für den Zimmer- und Maurermeister Timpe zu St. Goar auf eine von ihm erfundene Malzmangel betreffend. (12)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1858. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1858. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1858. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1858. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1858. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1858. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1858. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1858. (13)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1858. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1858. (15)
  • Sechzehntes Stück vom Jahr 1858. (16)
  • Siebzehntes Stück vom Jahr 1858. (17)
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1858. (18)
  • Neunzehntes Stück vom Jahr 1858. (19)
  • Zwanzigstes Stück vom Jahr 1858. (20)
  • Einundzwanzigstes Stück vom Jahr 1858. (21)
  • Zweiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1858. (22)
  • Sachregister.

Full text

1858. 21 
M XI. Gesetz 
vom 13. März 1858, betreffend die Rechte der, von der Weimarischen Bank 
im biesigen Fürstenthume gegründeten Baukstelle an den ihr bestellten Pfändem. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden, Fürst zu Schwarzburg #c. 
Um die von der Weimarischen Bank mit Unserer landesherrlichen Erlaubniß im 
hiesigen Fürstenthume gegründete Bankstelle in den Stand zu setzen, mit größerer 
Sicherheit Credit und Darlehen gegen Bestellung von Psändern bewilligen zu können, 
verordnen Wir auf Antrag Unseres Ministeriuns, sowie mit Beirath und Zustimmung 
Unseres getreuen Landtags, was folgt: 
Die Bankstelle ist zur Auslieserung der ihr zur Sicherheit für bewilligte Darlehen 
bestellten Pfänder nur gegen vollständige Berichkigung ihrer Forderung an Capital, 
Zinsen und Kosten verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Rechte, welche dritten Personen 
an den Pfändern etwa zustehen. 4 
Bei nicht pünktlicher Zurückzahlung des Darlehns ist die Bankslelle berechtigt, 
das ihr bestellte Pfand an jedem ihr geeignet erscheinenden Orte durch einen verpflichte 
ten Auctionator oder einen anderen auf gelreue Protokollführung verpflichteten Beamten 
öffentlich verstelgern oder durch einen verpflichteten Makler an einer Börse verkaufen zu 
lossen und sich aus dem Erlöse wegen des Capitals, der Zinsen und Kosten bezahlt zu 
machen, ohne vorher eine Klage wider den Schuldner anstellen oder eine gerichtliche 
Enmächtigung nachsuchen zu müssen. 
Bei eintretendem Concurse Über das Vermogen des Schuldners ist die Bankstelle 
zur Ablieserung des Pfandes an die Concursmasse nicht verpflichtet. Ihr verbleibt viel 
mehr auch in diesem Falle das Recht zur außergerichtlichen Veräuherung des Pfandes: 
sie hat aber den nach ihrer Befriedigung etwa noch verbleibenden Rest des Erlöses gegen 
Zurückgabe des von ihr ausgestellten Pfandscheines an die Concursmasse abzuliefern. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem Fürst- 
lichen Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen 
Nudolstadt, den 13. März 1858. 
(I. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Vertrab. Scheidt. v. Ketelbort. v. Bamberg.
	        

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