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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1880
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
41
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1880
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück vom Jahre 1880.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XVII. Verordnung, die Nachsendung von Briefen mit Postzustellungsurkunde, sowie die Behandlung der nach §. 167 der Civilprozeßordnung zum Zweck der Zustellung niedergelegter Schriftstücke betreffend.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • 1. Stück vom Jahre 1880. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1880. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1880. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1880. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1880. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1880. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1880. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1880. (8)
  • No. XVII. Verordnung, die Nachsendung von Briefen mit Postzustellungsurkunde, sowie die Behandlung der nach §. 167 der Civilprozeßordnung zum Zweck der Zustellung niedergelegter Schriftstücke betreffend. (17)
  • No. XVIII. Ministerial-Bekanntmachung, die Aenderung un Ergänzung der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands betreffend. (18)
  • 9. Stück vom Jahre 1880. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1880. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1880. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1880. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1880. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1880. (14)
  • Sachregister.

Full text

54 188 0. 
geholten Schriftstücke nach Ablauf von sechs Monaten nach der Niederlegung an 
den Gerichtsvollzieher, welcher niedergelegt hat, oder an die Postanstalt, welche 
niedergelegt hat, zurückzugeben. 
5) Die Gemeindevorstände haben die zum Zweck der Zustellung von einem 
Gerichtsvollzieher oder einem Postboten bei ihnen niedergelegten Schriftstücke gleich- 
falls sechs Monate vom Tage der Niederlegung ab aufzubewahren, nach Ablauf 
dieser Frist aber, Falls sie nicht inzwischen von dem Adressaten abgeholt sind, ge- 
legentlich zurückzugeben und zwar 
a) wenn die Niederlegung durch einen Postboten erfolgt ist, an die Postanstalt 
des Orts oder an einen Postboten bei der dienstlichen Anwesenheit desselben 
im Orte, 
b) wenn ein Gerichtsvollzieher die Niederlegung bewirkt hat, an die Gerichts- 
schreiberei des Amtsgerichts oder an einen im Orte dienstlich anwesenden Diener 
des Amtgerichts oder Gerichtsvollzieher. 
6) Die Gerichtsvollzieher haben auf Verlangen der Gemeindevorstände und der 
Postanstalten die bei denselben durch einen Gerichtsvollzieher niedergelegten Schrift, 
stücke, welche nicht mehr aufbewahrt werden sollen, in Empfang zu nehmen und diejenigen 
Schriftstücke, welche nicht von ihnen selbst niedergelegt sind, an den Gerichtsvollzieher, 
welcher sie niedergelegt hat, oder an die Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts abzuliefern. 
Die Gerichtsschreiberei übergiebt die ihr abgelieferten Schriftstücke dem Gerichts- 
vollzieher, welcher niedergelegt hat. 
7) Die Gerichtsvollzieher haben die an sie zurückgelangenden Schriftstücke zu 
öffnen und diejenigen Theile derselben, welche nicht blos ihrem Inhalte nach dem 
Empfänger mitgetheilt werden sollten, sondern als Urkunden einen selbständigen 
Werth haben (z. B. Schuldverschreibungen, Wechsel), ihren Austraggebern zurück- 
zugeben. 
8) Die Verichtungen eines Gerichtsvollziehers, welcher nicht mehr bei demselben 
Amtgerichte im Amte ist, sind von der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts wahr- 
zunehmen. 
9) Die nach Nr. 7 nicht zurückzugebenden Theile der Schriftstũcke unterliegen 
der sofortigen Cassation. Gerichtsvollzieher dürfen dieselben zwar an ihren Auftrag- 
geber guechials zurückgeben oder vernichten, aber weder verkaufen noch anderweit 
verwend
	        

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