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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1905
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
66
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
6. Stück vom Jahre 1905.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. X. Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Ausführung der Volkszählung am 1. Dezember 1905.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsechzigster Jahrgang. 1905. (66)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • 1. Stück vom Jahre 1905. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1905. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1905. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1905. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1905. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1905. (6)
  • No. X. Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Ausführung der Volkszählung am 1. Dezember 1905. (10)
  • 7. Stück vom Jahre 1905. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1905. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1905. (9)
  • Sach-Register.

Full text

36 1905 
nachtet haben. Unter Haushaltung sind die zu einer wohn= und hauswirtschaftlichen 
Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleich geachtet 
werden einzeln lebende Personen, die eine besondere Wohnung innehaben und eine 
eigene Hauswirkschaft führen. Ebenso wie die Teilhaber einer regelmäßigen Haus- 
haltung sind anzusehen und zu verzeichnen die in einer Kaserne oder in Massen- 
quartieren untergebrachten, in einem Arresthause oder in einem Lazarett befindlichen 
Militärpersonen, die Gäste eines Gasthauses, die Mitglieder eines Pensionats, die 
in einer Anstalt (Kranken-, Straf= usw. -Anstalt) Untergebrachten, die Bemannung 
und Fahrgäste eines Schiffes usw. 
Personen, die in der Zählungsnacht in keiner Wohnung übernachtet haben, 
werden bei derjenigen Haushaltung verzeichuet, in der sie am Vormittag des 1. De- 
zember ankommen. 
83. 
Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des einzelnen gewonnenen 
Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen nur zu statistischen 
Zusammenstellungen, nicht zu anderen Zwecken benutzt werden. 
* 4. 
Die Ausführung der Volkszählung liegt den Gemeindebehörden ob. 
Für die Volkszählung ist der Gemeindebezirk in räumlich begrenzte Zählbezirke 
einzuteilen, deren Größe so zu bemessen ist, daß die Zähler ihre Obliegenheiten 
innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit erfüllen können. Regelmäßig 
soll ein Zählbezirk nicht mehr als 50 Haushaltungen umfassen. 
Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk. Gehören zu einem Gemeinde- 
bezirk verschiedene Orte, so bildet mindestens jeder Ort einen Zählbezirk. Für jeden 
Zählbezirk ist ein Zähler, nötigenfalls auch ein Stellvertreter zu bestellen, dem die 
Austeilung, Wiedereinsammlung und Prüfung der Volkszählungslisten obliegt. 
85. 
Für die ordnungsmäßige Ausführung des Zählgeschäfts innerhalb des Gemeinde- 
bezirks sind die Gemeindevorstände verantwortlich. In größeren Gemeinden können 
sie die ihnen obliegenden Geschäfte unter ihrer fortdauernden Verantwortlichkeit 
besonderen Volkszählungskommissionen übertragen. Diese Kommissionen sind vom 
Gemeindevorstand zusammenzusehen aus dem Gemeindevorstand bezw. dessen Ver-
	        

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