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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1907
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907.
Volume count:
68
Publisher:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
19. Stück vom Jahre 1907.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. XXIV. Verordnung, betreffend die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie bei den Kommunalbebörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
I. Nachtrag zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern" von 1882.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • 1. Stück vom Jahre 1907. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1907. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1907. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1907. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1907. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1907. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1907. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1907. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1907. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1907. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1907. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1907. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1907. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1907. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1907. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1907. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1907. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1907. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1907. (19)
  • No. XXIV. Verordnung, betreffend die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie bei den Kommunalbebörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. (24)
  • I. Nachtrag zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern" von 1882.
  • Nachtrag zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern" von 1899.
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Erläuterungen.
  • Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. im Staatsdienst des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt vorbehaltenen Stellen.
  • 20. Stück vom Jahre 1907. (20)
  • 21. Stück vom Jahre 1907. (21)
  • 22. Stück vom Jahre 1907. (22)
  • 23. Stück vom Jahre 1907. (23)
  • 24. Stück vom Jahre 1907. (24)
  • Sach-Register.

Full text

106 1907 
J. 
Nachtrag 
zu den „Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern= und Unter- 
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär- 
anwärtern“ von 1882. 
1. An die Stelle des Ausdrucks „Subaltern= und Unterbeamtenstellen“ tritt 
die Bezeichuung „mittlere, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen“. 
Zu § 1. Der Zivilversorgungsschein wird den Kapitulanten, die gemäß 
den Bestimmungen der §§ 15 und 16 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 (Reichs- 
1. Gesetbl. S. 593) Anspruch darauf haben, nach dem anliegenden Muster I erteilt. 
m— 
Wenn Unteroffizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten gehören, 
auf Grund des § 17 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 der Anstellungsschein 
für den Unterbeamtendienst verliehen wird, so ist er nach dem auliegenden 
— II auszustellen. Der Schein wird von der Militärbehörde erteilt, die über 
den Rentenauspruch zu entscheiden hat. 
Zu § 2. Soweit es an geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern 
(Militäranwärtern) fehlt, sind die im 8 2 bezeichneten Unterbeamtenstellen vor- 
zugsweise mit Inhabern des Anstellungsscheins zu besezen (6 18 des Gesetzes vom 
31. Mai 1900). 
4. Zu den §§ 3 und 5 bis 8. Welche Stellen zu den Unterbeamten= 
stellen zählen und somit auch den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind, 
wird für den Reichsdienst durch den Reichskanzler, für den Staatsdienst durch die 
Landesregierungen nach Maßgabe der Anstellungsgrundsätze festgesetzt und in den 
Stellenverzeichnissen ersichtlich gemacht. 
5. Zu 5 10 Nr. 6. Eine Bescheinigung nach Anlage E können nur noch 
Personen erhalten, die vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst ent- 
lassen worden sind und mit Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen Gesetzes- 
vorschriften abgefunden werden. Im übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt. 
6. Zu § 14. Der Abs. 2 gilt auch bezüglich der ärztlichen Zeugnisse, auf 
Grund deren einem Kapitulanten mit kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit der 
Zivilversorgungsschein erteilt oder einem Inhaber des Anstellungsscheins die Rente 
bewilligt worden ist (§## 16 und 17 des Gesehes). 
7. Zu § 15. Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins
	        

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