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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1907
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
68
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
19. Stück vom Jahre 1907.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XXIV. Verordnung, betreffend die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie bei den Kommunalbebörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Nachtrag zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern" von 1899.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • 1. Stück vom Jahre 1907. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1907. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1907. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1907. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1907. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1907. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1907. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1907. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1907. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1907. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1907. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1907. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1907. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1907. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1907. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1907. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1907. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1907. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1907. (19)
  • No. XXIV. Verordnung, betreffend die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie bei den Kommunalbebörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. (24)
  • I. Nachtrag zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern" von 1882.
  • Nachtrag zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern" von 1899.
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Erläuterungen.
  • Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. im Staatsdienst des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt vorbehaltenen Stellen.
  • 20. Stück vom Jahre 1907. (20)
  • 21. Stück vom Jahre 1907. (21)
  • 22. Stück vom Jahre 1907. (22)
  • 23. Stück vom Jahre 1907. (23)
  • 24. Stück vom Jahre 1907. (24)
  • Sach-Register.

Full text

1907 111 
Zivilversorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabsindung wählen (§§ 20 
und 21 des Gesebes vom 31. Mai 1906), haben hiervon die Anstellungsbehörden, 
bei denen sie vorgemerkt sind, in Kenntnis zu setzen und sind in den Bewerber- 
verzeichnissen zu streichen. Im Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins 
(520 des Gesetzes) oder der Wiedererstattung der einmaligen Geldabsindung (5 22 
des Gesetzes) werden sie auf Antrag mit dem Tage des Einganges der neuen 
Meldung wieder in das Bewerberverzeichuis eingetragen, vorausgesebt, daß sie 
dann noch die nötige Befähigung besitzen. 
6. Zu § 12. Erledigte Unterbeamtenstellen, für die zwar keine Bewerbungen 
von Militäranwärtern, wohl aber von Inhabern des Anstellungsscheins vorliegen, 
brauchen der Vermittelungsbehörde nicht mitgeteilt und nicht bekannt gemacht zu 
werden; es steht den Anstellungsbehörden vielmehr frei, sie ohne weiteres einem 
Inhaber des Anstellungsscheins zu übertragen. 
7. Zu §6 14 und Erläuterung IX. In Beziehung auf die Beförderung 
und Versetzung in Stellen des mittleren Dienstes oder des Kanzleidienstes sind 
Inhaber des Anstellungsscheins oder etatsmäßig angestellte ehemalige Inhaber dieses 
Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen. 
8. Zu § 15. Vor der Einberufung eines Militäranwärters oder eines In- 
habers des Anstellungsscheins haben sich die Anstellungsbehörden die Urschrift des 
Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins vorlegen zu lassen (siehe auch 
Nr. 5). 
9. Im übrigen finden die „Grundsätze, betreffend die Besetzung der Sub- 
altern= und Unterbeamtenstellen bei den Komunalbehörden usw. mit Militär= 
anwärtern“ nebst Erläuterungen sinngemäß und mit der Maßgabe auch auf die 
Inhaber des Anstellungsscheins Anwendung, daß sich deren Rechte auf die Stellen 
des Unterbeamtendienstes beschränken. 
Die Behandlung des Anstellungsscheins nach der etatsmäßigen Anstellung usw. 
seines Inhabers regelt sich nach dem Schlußsatze des § 15 und dem § 19 der 
Grundsähe. 
10. Bei der Aufstellung der Listen und Nachweisungen nach den Anlagen 2, 
4 und 5 der Grundsätze sind die Ergänzungen zu berücxsichtigen, die sich aus dem 
Hinzutritt der Inhaber des Anstellungsscheins von selbst ergeben. 
Farsl. Schwarzb., Rudolfsl. Geseysammlung I.XVIlI. 21
	        

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