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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1907
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
68
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
19. Stück vom Jahre 1907.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XXIV. Verordnung, betreffend die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie bei den Kommunalbebörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Erläuterungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • 1. Stück vom Jahre 1907. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1907. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1907. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1907. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1907. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1907. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1907. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1907. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1907. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1907. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1907. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1907. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1907. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1907. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1907. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1907. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1907. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1907. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1907. (19)
  • No. XXIV. Verordnung, betreffend die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie bei den Kommunalbebörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. (24)
  • I. Nachtrag zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern" von 1882.
  • Nachtrag zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern" von 1899.
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Erläuterungen.
  • Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. im Staatsdienst des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt vorbehaltenen Stellen.
  • 20. Stück vom Jahre 1907. (20)
  • 21. Stück vom Jahre 1907. (21)
  • 22. Stück vom Jahre 1907. (22)
  • 23. Stück vom Jahre 1907. (23)
  • 24. Stück vom Jahre 1907. (24)
  • Sach-Register.

Full text

1907 161 
II. Zu § 4. 
1. Unter „Bureauvorstehern“ werden mittlere Beamte verstanden, die 
an die Spitze eines Bureauorganismus gestellt sind. Die Vorsteher 
einzelner Bureauabteilungen fallen nicht unter den Begriff. Eben- 
sowenig ist die einem Beamten zustehende Amtsbezeichnung maß- 
gebend; vielmehr sind hier sowohl, wie überhaupt für die Stelleu- 
klassifikation nach den 3§ 3 und 4, die dienstlichen Obliegenheiten 
der Stelleninhaber allein entscheidend. 
. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern usw. vorzu- 
behaltenden Stellen sind die Stellen nicht in Betracht zu ziehen, 
bezüglich deren den Anstellungsbehörden freie Hand gelassen ist. 
III. Zu § 6. Unter einer „Klasse“ ist die Gesamtheit der in einer Ver- 
waltung beschäftigten Beamten zu verstehen, deren dienstliche Obliegenheiten ihrer 
Nakur nach im wesentlichen dieselben sind. 
IV. Zu § 7. In die anzulegenden Verzeichnisse sind auch die nur im 
Wege des Aufrückens erreichbaren Stellen aufzunehmen; dagegen brauchen Stellen, 
deren Inhaber — wenn sie auch in Pflicht genommen sein sollten — ihr Ein- 
kommen nicht unmittelbar aus der Kommunal= usw. Kasse beziehen (Privatgehilfeu), 
nicht ausgenommen zu werden. 
Die Verzeichnisse werden den Militärbehörden auf Wunsch mitzuteilen sein. 
. Bu § 8. Die Bestimmung unter Nr. 5 soll den Kommunalbehörden 
usw. die Möglichkeit gewähren, solche Personen, die zur ferneren Verrichtung eines 
vielleicht anstrengenden Dienstes unfähig, oder die entbehrlich geworden sind, des- 
gleichen solche Beamie, die bereits in den Ruhestand versetzt sind, in anderen Stellen 
noch zu verwenden, die an sich mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sein würden. 
Diese Befugnis erstreckt sich in ihrem ersten Teile, wie der Ausdruck „Bedienstete"“ 
andeutet, auch auf die vermöge Privatvertrags zu dauernder Beschöftigung im 
Kommunal= usw. Dienst angenommenen Personen. 
VI. Zu § 10. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen 
bezeichuet. Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an die sämt- 
liche Bewerbungen ausschließlich zu richten sind, denen die Anstellungsbehörden die 
zu besetzenden Stellen mitzuteilen haben und die den Anstellungsbehörden die in 
Betracht zu ziehenden Bewerbungen mitteilen. 
Unter „etatsmäßigen Stellen“, mit deren Erlangung die Befugnis zu weiteren 
27. 
#
	        

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