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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1907
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907.
Volume count:
68
Publisher:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
19. Stück vom Jahre 1907.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. XXIV. Verordnung, betreffend die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie bei den Kommunalbebörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Erläuterungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • 1. Stück vom Jahre 1907. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1907. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1907. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1907. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1907. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1907. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1907. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1907. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1907. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1907. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1907. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1907. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1907. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1907. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1907. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1907. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1907. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1907. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1907. (19)
  • No. XXIV. Verordnung, betreffend die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie bei den Kommunalbebörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. (24)
  • I. Nachtrag zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern" von 1882.
  • Nachtrag zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern" von 1899.
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Erläuterungen.
  • Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. im Staatsdienst des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt vorbehaltenen Stellen.
  • 20. Stück vom Jahre 1907. (20)
  • 21. Stück vom Jahre 1907. (21)
  • 22. Stück vom Jahre 1907. (22)
  • 23. Stück vom Jahre 1907. (23)
  • 24. Stück vom Jahre 1907. (24)
  • Sach-Register.

Full text

162 1907. 
Bewerbungen gemäß dem letzten Absatz erlöschen soll, sind auch Stellen im Reichs- 
oder im Staatsdienste, sowie im Dienste von Privat-Eisenbahngesellschaften, denen die 
Verpflichtung zur Anstellung von Militäranwärtern usw. auferlegt worden ist, zu 
verstehen. Umgekehrt erlischt die Berechtigung zur Bewerbung um eine Stelle im 
Reichs= oder im Staatsdienst im Sinne des § 13 der Grundsäße für die Be- 
setzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staats- 
behörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins auch durch 
die Erlangung einer etatsmäßigen Stelle im Kommunal= usw. Dienste. Sowohl 
hinsichtlich des Reichs= und Staatsdienstes als auch hinsichtlich des Kommunal= usw. 
Dienstes handelt es sich hier um solche etatsmäßige Stellen, die „Anspruch oder 
Aussicht auf Ruhegehalt oder daunernde Unterstützung“ gewähren. Auch ist vor- 
ausgesetzt, daß die etatsmäßige Anstellung endgültig erfolgt ist. Während der 
Probedienstleistung oder der Anstellung auf Probe besteht die Berechtigung zu Be- 
werbungen fort. 
VII. Zu 8 11 Abs. 2. Innerhalb jeder Stellenanwärterklasse (vugl. An- 
merkung auf der Anlage G zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, 
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär- 
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins) ist bei der Einberufung die 
Reihenfolge in der Bewerberliste in Betracht zu ziehen. Die Anstellungsbehörden 
sind jedoch nicht unbedingt an die Innehaltung der Reihenfolge gebunden, sondern 
zu Abweichungen innerhalb jeder Anwärterklasse berechtigt, sofern diese Abweichungen 
nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen durch dienstliche Rücksichten bedingt werden. 
VIII. Zu § 12. Gemäß Abs. 1 und 2 bedarf es der Einreichung einer 
Nachweisung nicht, wenn die Wiederbesetzung der Stelle durch einen Militär- 
anwärter usw. erfolgt, dessen Bewerbung schon vorlag. Jedoch ist die Einreichung 
nachzuholen, wenn die Stelle einem solchen Bewerber wegen ungenügender Be- 
sübihung E ¾ oder aus sonstigen Gründen nicht übertragen wird. 
Zu § 14 Abs. 1. Bei Besetzung der den Militäranwärtern usw. 
cuashüic oder zum Teil vorbehaltenen Stellen, die nur im Wege des Auf- 
rückens erreicht werden können, dürfen bei sonst gleichen Voraussetzungen hinsichtlich 
der Qualifikation ehemalige Militäranwärter usw. hinter andere Angestellten nicht 
zurückgesetzt werden. 
X. Zu § 20. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, 
sondern um Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann
	        

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