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Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Bibliographic data

fullscreen: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1911
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
72
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
1. Stück vom Jahre 1911.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. I. Verordnung, betreffend die von den Beamten der Staatsanwaltschaft, von den Strafvollstreckungsbehörden und in Privatklagesachen von den Amtsgerichten an andere Behörden zu machenden Mitteilungen.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
  • Title page
  • Dedication
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
  • Erster Teil. Die Regelung der Ertragssteuern auf Grund der Verfassung von 1831 bis zur Steuerreform von 1874/78.
  • A. Die Gewerbe- und Personalsteuer.
  • I. Die Reform der alten Gewerbe- und Personalbesteuerung.
  • II. Die Einrichtung der neuen Gewerbe- und Personalsteuer.
  • B. Die Grundsteuer.
  • C. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung in Sachsen.
  • D. Finanzstatistik.
  • Zweiter Teil. Die Zeit vorwiegender Besteuerung nach dem Einkommen.
  • A. Die Landtagsverhandlungen über die Reform der Grund- und Gewerbe- und Personalbesteuerung und die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer 1874/78.
  • B. Die sächsische allgemeine Einkommensteuer.
  • C. Einkommensteuer-Statistik.
  • Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
  • A. Der Steuerreformplan von 1897/1898.
  • B. Die Staatssteuerreform von 1902. Einführung der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung des Einkommensteuergesetzes.
  • C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
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Full text

MM - 
Grundsteuersystems im Jahre 1844 als Grundsteuern forter- 
hoben.t) Dagegen blieben weiter bestehen der Elbzoll — der 
erst 1870 aufgehoben wurde —, sowie die erbländische Fleisch- 
steuer, die durch die allgemeine Schlachtsteuer (nach dem 
Gesetze vom 18. Oktober 1834) vom 1. Januar 1835 an er- 
setzt wurde und bis zur Gegenwart vielfach abgeändert wor- 
den ist.?2) Überdies wurde weiter erhoben die Stempelsteuer 
einschließlich der darin enthaltenen Erbschaftssteuer, die beide 
durch Gesetz vom 13. November 1876 in erheblicher Weise, 
unter Verselbständigung der Erbschaftssteuer, neu geregelt 
und später noch mehrfach geändert wurden. Endlich blieben 
unberührt die Chaussee- und Brückengelder — die jedoch mit 
Ablauf des Jahres 1885 aufgehoben wurden — und das Salz- 
monopol, vermöge dessen der Salzhandel ausschließlich dem 
Staate zustand. 
An die Stelle jener infolge des Beitrittes zum Zollverein 
aufgehobenen inneren Verbrauchssteuern traten besondere 
Steuern für inländischen Branntwein, Tabak, Bier und Wein, 
im allgemeinen auf preußischer Grundlage. Hinsichtlich der 
Branntweinsteuer und der Übergangsabgaben von Branntwein, 
sowie von Bier (seit 1842), Wein und Tabak bildete Sachsen 
mit einer Anzahl von Zollvereinsstaaten sogen. Steuergemein- 
schaften — mit Verteilung des Ertrages wie bei den Zöllen 
nach der Kopfzahl der Bevölkerung. Dagegen floß der Er- 
trag der Verbrauchssteuern für Bier, Tabak und Wein unge- 
kürzt in die sächsische Staatskasse. — Die Weinsteuer nebst 
Übergangsabgabe wurde im Jahre 1865 aufgehoben. 
Später (1841) trat zu den allen Zollvereinsstaaten gemein- 
schaftlichen Abgaben noch die Rübenzuckersteuer hinzu. — 
Der Beitritt Sachsens zum Zollverein hatte, wie für jeden 
Zollvereinsstaat, natürlich auch für Sachsen sehr segensreiche 
Wirkungen in volkswirtschaftlicher wie auch in finanzieller 
Beziehung zur Folge. 
In ersterer Hinsicht ist hervorzuheben, daß durch die 
Beseitigung der vielfachen inneren, verkehrsbelästigenden 
Abgaben, die häufig dasselbe Objekt mehrfach trafen, ein 
großes freies Verkehrs- und Handelsgebiet geschaffen wurde. 
Die unmittelbare Folge hiervon aber war eine bedeutende 
Hebung des Verkehrs. Und hierdurch, sowie durch die Be- 
seitigung aller früheren Befreiungen und Privilegien auf 
dem Gebiete der Besteuerung, als auch durch die große Ver- 
ı) Vgl. Zeitschr. des Statist. Bur. 1858; auch Ernst Löbe, Der Staats- 
haushalt des Königreichs Sachsen usw., S. 161 fl. 
2) Vgl. v. Reden a. a. O., S. 1285; ferner Martin, Fleischverbrauch in 
Sachsen, in der Zeitschr. des Süchs. Statist. Bureaus, Jahrg. 1895, S. 97 ff. ; 
ebenda S. 101 die verschiedenen seit 1835 bestehenden Tarife; ferner 
v. Heckel im H. W. B.d. St., Bd. 5 8. 574 ff.; A. Wagner, Finanzwissenschaft, 
IV. Teil, 1901, S. 103.
	        

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