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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1911. (72)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1911. (72)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1911
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
72
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
1. Stück vom Jahre 1911.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. I. Verordnung, betreffend die von den Beamten der Staatsanwaltschaft, von den Strafvollstreckungsbehörden und in Privatklagesachen von den Amtsgerichten an andere Behörden zu machenden Mitteilungen.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1911. (72)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • 1. Stück vom Jahre 1911. (1)
  • No. I. Verordnung, betreffend die von den Beamten der Staatsanwaltschaft, von den Strafvollstreckungsbehörden und in Privatklagesachen von den Amtsgerichten an andere Behörden zu machenden Mitteilungen. (1)
  • No. II. Verordnung, betreffend die Aufhebung einiger landesgesetzlicher Vorschriften über das Feuerversicherungswesen. (2)
  • 2. Stück vom Jahre 1911. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1911. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1911. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1911. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1911. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1911. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1911. (8)
  • Sach-Register.

Full text

1911 8 
lebten zwölf Monate erfolgten Bestrafungen vollständig anzugeben; von weiter zu- 
rückliegenden Bestrafungen dieser Art ist nur die letzte unter Angabe der Zahl 
der früheren gleichartigen Vorbestrafungen aufzuführen. 
8. Ist dem gerichtlichen Strafverfahren eine polizeiliche Strafverfügung 
vorausgegangen, so ist der Polizeibehörde, welche die Strafverfügung erlassen hatte, 
nach Eintritt der Rechtskraft eine Abschrift der Urteilsformel zu übersenden. 
Kann die gerichtliche Entscheidung für die Polizeibehörde wegen der ferneren 
Handhabung des Strafverfügungsrechts von grundsätzlicher Bedeutung sein, so ist 
ein kurzer Vermerk über die wesentlichen Gründe der Entscheidung hinzuzusügen. 
IV. Mitteilungen an Militärbehörden. 
9. Im Falle einer Beleidigung oder Körperverletzung einer Militärperson ist, 
sofern der Militärbehörde (oder dem Borgesetzten des Verletzten) ein Strafantrags= 
recht zusteht, die Untersuchung aber ausschließlich auf Grund des Antrags des 
Verleßten anhängig gemacht ist, die vorgesetzte Militärbehörde des Verleßten recht- 
zeitig von dessen Strafantrag in Kenntnis zu setzen. 
10. Wenn ein zum Militärdienste noch nicht herangezogener Angeschuldigter 
das militärpflichtige Alter (20. Lebensjahr, § 22 Nr. 2 der Wehrordnung vom 
22. November 1888, Centralblatt für das deutsche Reich, 1889 Seite 3) bereils 
erreicht hat oder im Laufe der Untersuchung voraussichtlich erreichen wird, so ist, 
falls diese ein Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstande hat, dem Zivilvor= 
sibenden der Ersatzkommission des Aushebungsbezirka, in dem der Angeschuldigte 
gestellungspflichtig ist, von der Erhebung der ösfentlichen Klage und demnächst von 
dem Ausfalle der Untersuchung sowie von der Strasvollstreckung, einem Strafauf- 
schub mit Aussicht auf Begnadigung oder dem Erlasse der erkannten Strase Mit- 
teilung zu machen: der Mitteilung über den Strafaufschub mit Aussicht auf Be 
guadigung bedarf es auch dann, wenn die Vollendung des militärpflichtigen Alters 
in die dem Verurteilten bewilligte Frist fällt. 
Hat die Untersuchung eine Ubertretung zum Gegenstande, so ist dem Zivil- 
vorsitzenden der Ersaßkommission Mitteilung zu machen, sobald ein auf Strafe 
lautendes Urteil oder ein Strafbefehl die Rechtskraft erlangt hat. 
I1. Wenn gegen eine Person des Beurlaubtenstandes (§ 109 Nr. 4 der 
Wehrordnung) oder gegen einen Offizier a. D. die öfsentliche Klage erhoben ist, 
so ist davon dem Bezirkskommando, in dessen Kontrolle der Angeschuldigte steht 
bezw. in dessen Bezirk der Offizier a. D. wohnt, Mitteilung zu machen, desgleichen 
1
	        

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