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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1908
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
74
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
7. Stück
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 44.) Verordnung, die Herstellung und den Betrieb von sogenannten Paternoster-Aufzügen betreffend.
Volume count:
44
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Bau- und Betriebsvorschriften für Paternoster-Aufzüge zur Personenbeförderung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • No. 19.) Gesetz über die Oberrealschulen. (19)
  • No. 20.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1908 über die Oberrealschulen. (20)
  • Lehr- und Prüfungsordnung für die Oberrealschulen.
  • No. 21.) Bekanntmachung, die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Bedarfs des Landeskulturrats betreffend. (21)
  • No. 22.) Bekanntmachung, Änderung der Landwehrbezirkseinteilung für das Königreich Sachsen betreffend. (22)
  • No. 23.) Bekanntmachung, die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend. (23)
  • No. 24.) Verordnung, die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstands von Stötteritz betreffend. (24)
  • No. 25.) Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1906 und 1907 betreffend. (25)
  • No. 26.) Gesetz, die Aufhebung der über die Erbschaftssteuer erlassenen Gesetze sowie einige Abänderungen des Gesetzes über den Urkundenstempel betreffend. (26)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

Prüfungs- 
ausschuß. 
Bedingungen 
der Zulassung. 
Zeit der 
Prüfung, 
Anmeldung. 
— 124 — 
8 60. Der Prüfungsausschuß setzt sich zusammen aus: 
1. dem vom Ministerium abgeordneten Vertreter der Regierung (Königlichen Kommissar), 
2. dem Rektor der Schule und den mit wissenschaftlichem Unterrichte in Oberprima be- 
schäftigten oder stellvertretungsweise zur Prüfung zugezogenen Mitgliedern des Lehrer- 
kollegiums. In der Regel sollen für jedes Prüfungsfach zwei Vertreter dem Prüfungs- 
ausschusse angehören. 
Falls der Rektor zum Königlichen Kommissar ernannt worden ist, so hat er den ihm 
erteilten besonderen Auftrag bei seiner Unterschrift durch den Zusatz „zugleich Königlicher 
Kommissar“ zum Ausdruck zu bringen. 
Der Königliche Kommissar hat in die schriftlichen Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen, 
die Ordnung der mündlichen Prüfung festzustellen, diese sowie die sich daran anschließenden 
Beratungen als Vorsitzender zu leiten, im Falle der plötzlichen Behinderung eines Examinators 
einen Stellvertreter zu ernennen, das Prüfungsprotokoll sowie die Reifezeugnisse an erster 
Stelle zu unterzeichnen und nach Beendigung der Prüfung über die von ihm gemachten Wahr- 
nehmungen an das Ministerium zu berichten. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Kommissars. Hegt dieser gegen einen Beschluß des Ausschusses erhebliche 
Bedenken, so ist er berechtigt, die Entscheidung auszusetzen und an das Ministerium zu berichten, 
das dann endgültig in der Sache beschließt. 
Bezüglich sämtlicher Verhandlungen des Prüfungsausschusses besteht für dessen Mitglieder 
die Pflicht der Amtsverschwiegenheit. 
8 61. Zur Reifeprüfung sind nur solche Schüler zuzulassen, die ihren Kursus an der 
Anstalt beendigt und zur Zeit der Anmeldung für die Prüfung (§ 62 Absatz 2) mindestens 
dreiviertel Jahr in Oberprima gesessen haben. 
Schülern, die als Primaner von einer anderen Anstalt strafweise entlassen worden 
sind, ist in der Regel das Halbjahr, in dem die Entlassung erfolgt ist, auf die zweijährige 
Lehrzeit der Primen nicht anzurechnen. In zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des 
Ministeriums einzuholen. 
8 62. Die Reifeprüfung findet regelmäßig in den letzten Wochen vor Ostern statt. 
Außerdem kann zu Michaelis eine außerordentliche Reifeprüfung mit solchen Schülern ab- 
gehalten werden, die Ostern vorher wegen ungenügender Leistungen zurückgewiesen worden 
sind oder die freiwillig länger als ein Jahr in Oberprima geblieben oder durch besondere Ver- 
ordnung des Ministeriums der Anstalt für diesen Termin zur Prüfung zugewiesen worden sind. 
Um Zulassung zur ordentlichen Reifeprüfung haben die Schüler vor dem 8. Januar, zur 
außerordentlichen vor dem 8. Juli bei dem Rektor schriftlich nachzusuchen.
	        

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