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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1904
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
36
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. XIV.
Volume count:
XIV
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Verordnung. Den Vollzug des Gesetzes vom 11. August 1902, die Erziehung und den Unterricht nicht vollsinniger Kinder betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • No. 67.) Gesetz, eine Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1904, die Oberrechnungskammer betreffend. (67)
  • No. 68.) Verordnung, die Ausführungsbestimmungen für das Königreich Sachsen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 betreffend. (68)
  • Ausführungs- und Zusatzbestimmungen.
  • No. 69.) Verordnung, die Ausführungsbestimmungen für das Königreich Sachsen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 15. September 1907 betreffend. (69)
  • No. 70.) Bekanntmachung wegen Änderung des Statutes der Technischen Hochschule. (70)
  • No. 71.) Verordnung, die Gebühren für die Erhebung der Einkommensteuer und der Ergänzungssteuer und für die Besorgung der übrigen, den Gemeindebehörden bei diesen Steuern obliegenden Geschäfte in den Jahren 1908 und 1909 betreffend. (71)
  • No. 72.) Verordnung, Änderungen der Instruktion zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900 betreffend. (72)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 286 — 
4. Wird ein im aktiven Dienste befindlicher Militäranwärter usw. aus diesem Dienste 
entlassen oder stirbt ein solcher, so hat die vorgesetzte Militärbehörde hiervon den An— 
stellungsbehörden, in deren Bewerberverzeichnissen er geführt wird — im Falle der Ent— 
lassung unter Mitteilung des künftigen Wohnorts und der etwa bewilligten Versorgungs- 
gebührnisse —, sofort Kenntnis zu geben. 4Z 
Bei dem Ubertritt eines solchen Militäranwärters in eine etatmäßige Stelle im Sinne 
von § 13 bewendet es bei der Ausführungs= und Zusatzbestimmung Nr. 2 zu diesem 
Paragraphen. 
5. Die vorgesetzten Militärbehörden haben die Militäranwärter bei der Kommandierung 
zur Probedienstleistung oder Anstellung auf Probe zu befragen, ob sie zur Verhütung zweck- 
loser Einberufungen auf bestimmte Zeit oder bis auf weitere Anzeige darauf verzichten, in 
die Stellen, für die sie außerdem vorgemerkt sind, oder in einige dieser Stellen einberufen 
zu werden. Die etwaigen Verzichterklärungen haben die Militärbehörden an die betreffenden 
Anstellungsbehörden gelangen zu lassen. 
Zu § 16. 
1. Die Anstellungsbehörden lassen den Vermittelungsbehörden die vorgeschriebenen 
Nachweisungen (Anlage J der preußischen Dienstvorschrift D. V. E. Nr. 42) so zeitig zu- 
gehen, daß sie jeden Sonnabend abgeschlossen und der Redaktion des Deutschen Reichs- 
und Preußischen Staats-Anzeigers in Berlin eingesandt werden können. 
Die Redaktion veröffentlicht die bei ihr eingegangenen Nachweisungen jeden Mittwoch 
in der Vakanzenliste. 
2. Sind im Laufe einer Woche bei einer Vermittelungsbehörde Nachweisungen der 
Anstellungsbehörden nicht eingegangen, so ist dies der Redaktion gleichfalls mitzuteilen. 
3. Jede Kommandobehörde und jeder Truppenteil bis einschließlich des Bataillons 
oder der Abteilung und der detachierten Kompagnie, Eskadron und Batterie sowie jedes 
Bezirkskommando erhalten eine Vakanzenliste, die Bezirkskommandos außerdem noch so 
viele Listen, als Hauptmeldeämter, Meldeämter und selbständige Kompagniebezirke vor- 
handen sind. Wird ein weitergehender Bedarf nachgewiesen, so kann diesem Rechnung ge- 
tragen werden. 
Die Ubermittelung der Listen erfolgt durch die Postanstalten. 
Die Regimentsstäbe empfangen die Vakanzenlisten für alle im Regimentsstabsquartier 
befindlichen Teile des Regiments; den Bataillonen usw. der Infanterie und Artillerie, die 
außerhalb des Regimentsstabsquartiers ihren Standort haben, geht die Vakanzenliste un- 
mittelbar zu. Die Listen sind sofort nach ihrem Eingange von den betreffenden Stäben 
auszugeben oder an die nicht im Stabsquartier befindlichen Kompagnien, Eskadrons und 
Batterien weiterzubefördern.
	        

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