Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1904
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
36
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. XXV.
Volume count:
XXV
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung. Postsendungen der Staatsbehörden betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. II. in alphabetischer Ordnung.
  • Stück Nr.1. (1)
  • Stück Nr.2. (2)
  • Stück Nr.3. (3)
  • Stück Nr.4. (4)
  • Stück Nr.5. (5)
  • Stück Nr.6. (6)
  • Stück Nr.7. (7)
  • Stück Nr.8. (8)
  • Stück Nr.9. (9)
  • Stück Nr.10. (10)
  • Stück Nr.11. (11)
  • Stück Nr.12. (12)
  • Stück Nr.13. (13)
  • Stück Nr.14. (14)
  • Stück Nr.15. (15)
  • Stück Nr.16. (16)
  • Stück Nr.17. (17)
  • Stück Nr.18. (18)
  • Stück Nr.19. (19)
  • No 77.) Verordnung, den Wegfall der Verpflichtung auf das Mandat vom anvertrauten Gute, vom 23.März 1822, bei Civilstaatsdienern und andern in öffentlichen Functionen stehenden Personen betreffend; vom 15.Oktober 1838. (77)
  • No 78.) Bekanntmachung, die Sparkasse zu Plauen betreffend; vom 16.Oktober 1838. (78)
  • No 79.) Verordnung, den Anschluß der evangelischen Geistlichkeit des Markgrafthums Oberlausitz an die durch Gesetz vom 1.Dezember 1837 errichtete Prediger= Wittwen= und Waisenkasse betreffend; vom 1.November 1838. (79)
  • No 80.) Landgemeindeordnung für das Königreich Sachsen, vom 7.November 1838. (80)
  • No 81.) Gesetz, die Anwendung der Landgemeindeordnung auf kleinere Städte betreffend; vom 7.November 1838. (81)
  • No 82.) Verordnung, die Ausführung der Landgemeindeordnung und des Gesetzes über deren Anwendung auf kleinere Städte betreffend; vom 7.November 1838. (82)
  • No 83.) Gesetz, die Ausmittelung des steuerfreien Grundeigenthums betreffend; vom 8.November 1838. (83)
  • No 84.) Verordnung, die Ausführung des Gesetzes wegen Ausmittelung des steuerfreien Grundeigenthums betreffend; vom 9.November 1838. (84)
  • No 85.) Verordnung, die Niedersetzung einer Commission wegen Ausmittelung des steuerfreien Grundeigenthums betreffend; vom 8.November 1838. (85)
  • No 86.) Generalverordnung an sämmtliche zu Wahrnehmung des Stempelinteresse verbundene Behörden, die Verwendung des gesetzlichen Stempelimposts zu den von Privatpersonen über Capitalzahlungen aus fiscalischen Cassen auszustellenden Quittungen betreffend; vom 5.November 1838. (86)
  • No 87.) Generalverordnung an die zu Erhebung und Einrechnung der an die Landrentenbank überwiesenen Ablösungsrenten, sowie zu Führung der diesfallsigen Localrentencataster verpflichteten Gerichtsobrigkeiten, die genauere Beobachtung der in § 5 und 14 der Generalverordnung vom 30.Dezember 1833 enthaltenen Vorschriften betreffend; vom 16.November 1838. (87)
  • No 88.) Verordnung, die Gewerbe= und Personalsteuerrevision für das Jahr 1839 betreffend; vom 19.November 1838. (88)
  • Stück Nr.20. (20)

Full text

Fortsetzung. 
Vorlaͤufige 
Berathung mit 
den Ausschuß— 
personen und 
Wahl des 
Vorstandes 
und der 
Gemeindeaͤlte— 
sten. 
Ausnahmen 
fuͤr kleine 
Gemeinden. 
(454 ) 
in Wegfall kommen, aus jeder der bestimmten Classen so viel Wählbare benennt, als für 
diese Classe in den Gemeinderath zu wählen sind. 
Sind Wahlmänner ernannt worden, so werden selbige baldmöglichst durch mündliche 
Bestellung zusammenberufen und dafern wenigstens zwei Drikeheile ihrer Gesammtzahl er- 
schienen sind, die Gemeindeausschußpersonen in der vorgedachten Maaße von ihnen erwählt. 
Ob bei diesen Wahlen die Abstimmung mündlich zum Protocolle, oder durch vorher 
auszutheilende Stimmzerttel erfolgen solle, darüber hat die Obrigkeit den örtlichen Verhält- 
nissen nach Bestimmung zu treffen. Jedenfalls sind sämmrliche erschienene Stimmberech- 
tigte und resp. Wahlmänner im Protocolle einzeln aufzuführen und eintrerenden Falls 
die abgegebenen Stimmzettel bis nach Ablauf der § 15 gedachten Frist versfegelt aufzu- 
bewahren. 
§ 42. Das aus dem Wahlprotocolle und den Stimmzerteln sich ergebende Resuleat 
der Abstimmung ist in ein besonderes Stimmzählungsprotocoll, unter Absonderung der ver- 
schiedenen Classen und Aufführung der mit Stimmen bedachten Gemeindeglieder nach der 
Reihenfolge der auf jeden von ihnen gefallenen Stimmzahl, zu bemerken, so daß daraus 
abzunehmen ist, wer zunächst als Ausschußperson und in welcher Ordnung die übrigen 
als Ersatzmänner zu berrachten sind. Dabei ist unter mehrern mir gleicher Srimmzahl 
Bedachten ihr gegenseitiges Rangverhältniß sofort durch das Loos zu bestimmen. 
§ 13. Sind solchergestalt die Gemeindeausschußpersonen erwähle, so werden diesel- 
ben mündlich zusammenberufen, von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß gesetzt und 
dafern einzelne derselben von gesetzlich zulässigen Entschuldigungsgründen Gebrauch machen, 
statt ihrer sofort die nach der Seimnzahl zunächst folgenden Ersatzmänner einberufen. 
Mie dieser ersten Versammlung der Ausschußpersonen, in welcher wenigstens zwei 
Driteheile der festgesetzten Gesammtzahl gegenwärtig sein müssen- und keine der ausgeworfe- 
nen Hauptclassen ganz unvertreten sein darf, ist demnächst darüber sich zu berathen, ob 
außer dem Gemeindevorstande und dessen Stellvertreter noch mehrere Gemeindeälteste er- 
forderlich und wie die Geschäfte unker solche zu vertheilen seien, wobei für den Fall, daß 
eine Vereinigung nicht zu Seande zu bringen, dem 910 Vorgeschriebenen nachzugehen ist. 
Sodann wird zur Wahl des Vorstandes und des oder der Gemeindeältesten in der § 40 
der andgemeindeordnung verordneten Maaße verschritten und zwar so, daß für jede 
Stelle besonders gewählt wird. 
§ 44. In Ansehung der § 54 der Landgemeindeordnung erwähnten kleinern Ge- 
meinden beschränkt sich die nach § 10 dieser Verordnung abzuhaltende erste Berathung mie 
den stimmberechtigten Gemeindegliedern auf Bestimmung der Anzahl der aus den Unan- 
gesessenen der Gemeindeversammlung beizugebenden Abgeordnecen, und wird sodann gleich 
zur Wahl der letztern, wozu die stimmberechtigten Unangesessenen in der § 8 gedachten
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment