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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1899
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
27
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 53.
Volume count:
53
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Full text

nen werden, Wetb die Leieungen der Local, Vereine mie den Kirchenconventen und Ar- 
men, Deputationen in Verbindung ereten, und die gemeinschaftliche Berathung der Ar- 
men übernehmen. Auf diese Weise würden die bisherigen Kirchenconvente in Absscht auf 
die Zahl ihrer Mieglieder für den einzelnen Iwek der Wohltharigkeit verändert und er- 
weitert, während die übrigen Kirchenconventlichen Functionen durch das gewöhnliche 
Personal besorgt würden. , · 
Durch diese, die beßere Berathung der Armen bezwechende „Verfügung wird aber 
den Local" Armen,Leicungen keineswegs ein Diseeßrions- Recht über die Armen-Jonds 
ingerdume. 
eins Vielmehr bleibe die Verwaltung derselben, wie bisher, den Stifkungs= Verwaltern 
und Heiligenpflegern, welche daher an die Local,Leitungen nur den Ertrag derselben ab- 
zugeben und bei Stiftungen, welche gemischte Zwecke haben, eine 0 fährige Bilance zu 
Grunde zu legen, nach dieser aber den bisherigen, auf die Armuth verwendeten Ectrag 
in angemessenen Raten an die Local, Leitungen abzugeben haben. 
a übrigens der gegenwärtigen so sehr verbreiteten Noch nur durch außerordentlie 
che Hülfe begegnet werden kann) so erwarten Wir, daß auch die Stiftungen dieselbe 
durch außerordentliche Mictel und Beitráge zu erleichtern suchen werden. Doch sellen 
die Jaaust nie so sehr angegriffen werden, daß sie nicht in den nächsten Jahren wieder 
Le#rgestellt werden könnten) und follen auch solche Maßregeln nie ohne Vorwißen und 
Genehmigung der Section der Stifcungen angewendet werden. Sie werden um s 
wirksamer in den wohlthätigen Zwek eingreifen können, als der Bedacht darauf genom- 
men werden wird, sie von allgemeinen, ihrer ursprünglichen Bestimmung fremdartigen 
Umlagen künftighin ganz zu befreyen. Gegeben, St#ttgart, den 7. Jan. 1877. 
Auf Befehl des Königs. Konigl. Geheimer Nach. 
Crrculare an sämtliche Königl. Landvogteiämter. 
Die gegenwärtigen für die ärmeren Wolksklassen vorzüglich drückenden Jeicumstän= 
de haben der regierenden Königin Masestác die Veranlassung gegeben) den Plan 
eines aus Männern und Frauen zusammengesezeen Wohlthätigkeits= Vereins auszuführen, 
welcher unter einer in hiesiger Residenz= Stadt sich befindenden Central-Leirung stehen, 
hingegen durch besondere Oberamts, und Local= Bereine seine Wirksamkeit außern soll, 
und dessen Zweck vorzüglich dahin gehr, die dffentlichen Armenversorgungs= Anstaiten 
theils durch freiwillige Beirrage, theils durch unentgeldliche Dienstleistungen zu unterst- 
den, und die Lücken berselben möglichst zu ergänzen. 
Indem man die Königliche Landvogceiämeer hievon in Kenntniß seht, erwartet mon 
zuversichtlich von ihrem pflichtmásigen Diensteifer, daß sie nicht nur selbst alles, was 
der Erreichung dieser höchstwohltehsétigen Absicht beförderlich ist, bereitwilligst beitragen, 
und denjenigen, welchen die Ausführung des Plans übertragen ist, mit Rath und That 
an die Hand gehen, sondern auch die ihnen untergeordneten Oberämter hiezu anweisen 
werden. Stuttgart, den 2. Jan. 8 
oͤnigs. 
Auf Befehl des Koͤnigl. Geheimer Rath.
	        

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