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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1888
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
15
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 30.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Errichtung von Bezirksämtern in Wegscheid und Teuschnitz betr.
Volume count:
8254
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Full text

— 85 — 
4. Verwaltung und Geschäftsführung. 
Reichs= und Landesverfassung. Organisation der Reichsämter. Organisation der 
Staatsverwaltung und Ressortverhältnisse im allgemeinen, die Organisation der Staats- 
eisenbahnverwaltung im besonderen. Kenntnis der Buchführung im Werkstättenbetriebe 
und der wichtigsten auf die Eisenbahnverwaltung und das Fabrikwesen bezüglichen reichs- 
und landesgesetzlichen und Verwaltungsvorschriften. Kenntnis der wichtigsten, zum Schutze 
und zur Fürsorge für die Arbeiter erlassenen Gesetze. 
8 22. 
Wenn der Bauführer sich innerhalb der vorgeschriebenen Frist (§ 19) zur weiteren 
Prüfung nicht meldet oder ohne triftige, von dem Ober-Prüfungsamte als ausreichend 
anerkannte Gründe die anberaumte Klausur oder die mündliche Prüfung versäumt oder 
einen dieser beiden Teile der Prüfung unterbricht, so gilt dieselbe als nicht bestanden. 
8 23. 
(1) Das Ober-Prüfungsamt benachrichtigt den Bauführer von dem Ergebnis der 
Prüfung und erteilt ihm, falls er dieselbe bestanden hat, ein Zeugnis über deren Aus- 
fall. Wenn er sie zum zweiten Male nicht bestanden hat, ist ihm jedenfalls zu eröffnen, 
daß er vom höheren Staatsdienst im Baufache nunmehr ausgeschlossen sei. 
(2) Die häusliche Probearbeit wird dem Geprüften auf Antrag zurückgegeben, sobald 
fünf Jahre nach dem Schlusse des Jahres, in dem die Prüfung bestanden worden ist, 
vergangen sind. 
§ 24. 
(1) Der die Klausur und die mündliche Prüfung umfassende Teil der zweiten Haupt- 
prüfung kann bei ungünstigem Ausfalle nur einmal und nicht vor Ablauf von mindestens 
vier Monaten nach Ablegung der nicht bestandenen Prüfung wiederholt werden. Die 
Meldung zu der zu wiederholenden Prüfung muß spätestens zwei Jahre nach Ablegung 
der erstmaligen Prüfung erfolgen; eine spätere Meldung ist nur mit Genehmigung des 
Finanzministeriums zulässig. 
(2) Das Ober-Prüfungsamt teilt dem Bauführer mit, in welchen Gegenständen die 
Prüfung ungenügend ausgefallen ist und bestimmt, ob die Prüfung ganz oder in Be- 
schränkung auf die Klaufur oder die mündliche Prüfung oder einzelne Gegenstände der 
letzteren zu wiederholen ist und ob die Wiederholung schon nach Ablauf von vier Monaten 
oder erst später stattfinden darf. 
826. 
(1) Wünscht der Regierungsbauführer nach beftandener zweiter Hauptprüfung im 
Staatsdienste beschäftigt zu werden, so kann er beim Finanzministerium seine Ernennung
	        

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