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Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1909
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
41
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. XXV.
Volume count:
XXV
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Verordnung. Das Verfahren bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Staatengeschichte der neuesten Zeit.
  • Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Zweites Buch. Die Anfänge des Deutschen Bundes. 1814-1819. (Schluß.)
  • 3. Geistige Strömungen der ersten Friedensjahre.
  • 4. Die Eröffnung des Deutschen Bundestages.
  • 5. Die Wiederherstellung des preußischen Staates.
  • 6. Süddeutsche Verfassungskämpfe.
  • Das gute alte Recht in Schwaben.
  • Bayern.
  • Baden.
  • Nassau und Darmstadt.
  • 7. Die Burschenschaft.
  • 8. Der Aachener Kongreß.
  • 9. Die Karlsbader Beschlüsse.
  • 10. Der Umschwung am preußischen Hofe.
  • Beilagen. (I - V)

Full text

König Wilhelms Verfassungspläne. 321 
Seinem Landtage trat der König mit ungeheuchelter Versöhnlichkeit 
entgegen. Alle geheimen Pläne seines Ehrgeizes beruhten ja zunächst 
auf der Hoffnung, daß die Nation ihn als den liberalsten aller deutschen 
Fürsten feiern sollte. Mochten die landständischen Formen immerhin 
lästig sein, er fühlte sich stark genug mit diesen Schreibern fertig zu 
werden und auch als konstitutioneller Fürst am letzten Ende seinen Willen 
durchzusetzen. Darum beließ er auch Wangenheim an der Spitze der 
Geschäfte, obwohl diese beiden grundverschiedenen Naturen eigentlich nur 
Eins gemein hatten, die Träume der Triaspolitik, und der Minister 
bald bemerkte, daß der König ihn mit stillem Groll, nicht immer ganz 
ehrlich behandelte.') Sofort wurde mit Benutzung des ständischen Ent— 
wurfs ein neuer Verfassungsplan ausgearbeitet — es war bereits der 
dritte in diesem endlosen Streite — und dem Landtage am 3. März 1817 
übergeben. Die Erbietungen des Sohnes gingen noch weit über die letzten 
Vorschläge des Vaters hinaus. Gleichwohl entbrannte von neuem der 
hartnäckige Kampf um die alten Streitfragen: Einkammersystem, Steuer— 
kasse, stehende Ausschüsse; und nochmals bekundete der Stuttgarter Pöbel 
in lärmenden Aufläufen seine Teilnahme für die Altrechtler. 
Als dies Treiben wieder ein Vierteljahr gewährt hatte, konnte der 
König seine soldatische Barschheit nicht mehr bemeistern. Er beriet sich hinter 
dem Rücken der Minister mit seinem Freunde, dem Freiherrn von Maucler, 
dem Führer der einheimischen Bureaukratie, und legte den Ständen ein 
binnen acht Tagen anzunehmendes und in der Tat annehmbares Ul- 
timatum vor. Neue stürmische Entrüstung über dies kurz angebundene 
Verfahren. Am 2. Juni verwarf der Landtag auch dies letzte Aner- 
bieten; die Altwürttemberger, der größte Teil des Adels und eine kleine 
klerikale Partei bildeten die Mehrheit. Während fast alle besonnenen 
Politiker außerhalb des Landes jetzt auf die Seite des Königs traten, 
war die Erbitterung der Landtagsmehrheit von Tag zu Tag gestiegen. 
Die Altwürttemberger beanspruchten geradezu die itio in partes, so daß 
sie sich ihre alten Sonderrechte selbst gegen den Willen der neuen Lan- 
desteile vorbehalten dürften. Freiherr von Varnbüler versicherte bei der 
Schlußabstimmung kurzab: er wolle das Volk unter der gegenwärtigen 
Regierung lieber ohne Verfassung sehen, als ihm für die Zukunft den 
Anspruch auf seine alte Verfassung vergeben. Mit dem konnte der Hof 
nicht fertig werden; als man ihm den Kammerherruschlüssel abforderte, 
sendete er das Kleinod durch die Post zurück und schrieb auf den Um- 
schlag: „Sachen ohne Wert.“ Unter allen Zeichen königlicher Ungnade 
wurde der Landtag aufgelöst und den auswärtigen Mitgliedern sogar der 
Aufenthalt in der Hauptstadt verboten. Ein Versuch, den königlichen Ent- 
wurf durch eine Volksabstimmung durchzusetzen, mißlang gänzlich, und 
  
*) Wangenheim an Hartmann, 3. Februar 1832. 
v. Treitschke, Deutsche Geschichte. II. 21
	        

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