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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Die staatsrechtliche Stellung des Kaisers.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • 1. Kapitel. Die staatsrechtliche Stellung des Kaisers.
  • 2. Kapitel. Die Befugnisse des Kaisers.
  • 3. Kapitel. Die Stellvertretung des Kaisers.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

— 458 — 
§. 1535. 
Im Verhältnisse der Ehegatten zu einander fallen folgende Gesammtguts- 
verbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen: 
1. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein eingebrachtes Gut oder sein 
Vorbehaltsgut beziehenden Rechtsverhältniß, auch wenn sie vor dem Ein- 
tritte der Errungenschaftsgemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu 
der das Gut eingebrachtes Gut oder Vorbehaltsgut geworden ist; 
2. die Kosten eines Rechtsstreits, den der Ehegatte über eine der in Nr. 1 
bezeichneten Verbindlichkeiten führt. 
§. 1536. 
Im Verhältnisse der Ehegatten zu einander fallen dem Manne zur Last: 
1. die vor dem Eintritte der Errungenschaftsgemeinschaft entstandenen Ver- 
bindlichkeiten des Mannes; 
2. die Verbindlichkeiten des Mannes, die der Frau gegenüber aus der Ver- 
waltung ihres eingebrachten Gutes entstehen, soweit nicht das Gesammtgut 
zur Zeit der Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft bereichert ist; 
3. die Verbindlichkeiten des Mannes aus einer unerlaubten Handlung die er nach 
dem Eintritte der Errungenschaftsgemeinschaft begeht, oder aus einem Straf- 
verfahren, das wegen einer unerlaubten Handlung gegen ihn gerichtet wird; 
4. die Kosten eines Rechtsstreits, den der Mann über eine der in Nr. 1 bis 3 
bezeichneten Verbindlichkeiten führt. 
§. 1537. 
Die Vorschriften des §. 1535 und des §. 1536 Nr. 1, 4 finden insoweit 
keine Anwendung, als die Verbindlichkeiten nach §. 1529 Abs. 2 von dem Gesammt- 
gute zu tragen sind. 
Das Gleiche gilt von den Vorschriften des §. 1535 insoweit, als die Ver- 
bindlichkeiten durch den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, der für Rechnung des Ge- 
sammtguts geführt wird, oder in Folge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäfte ge- 
hörenden Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen. 
§. 1538. 
Verspricht oder gewährt der Mann einem Kinde eine Ausstattung, so finden 
die Vorschriften des §. 1465 Anwendung. 
§. 1539. 
Soweit das eingebrachte Gut eines Ehegatten auf Kosten des Gesammtguts 
oder das Gesammtgut auf Kosten des eingebrachten Gutes eines Ehegatten zur Zeit 
der Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft bereichert ist, muß aus dem be- 
reicherten Gute zu dem anderen Gute Ersatz geleistet werden. Weitergehende, auf 
besonderen Gründen beruhende Ansprüche bleiben unberührt.
	        

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