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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1907
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
18
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

246 Nr. 49. 1916. 
Sollten in einzelnen Hausbrennereien außer den obengenannten nicht mehligen 
Stoffen als Zumaischmaterial auch geringe Mengen Gerste oder Kornschrot als be- 
sonderer Hefennährstoff mit vermaischt werden, so verstößt auch diese gleichzeitige 
Mitverarbeitung von geringen Mengen mehliger Stoffe ebenfalls noch nicht gegen den 
Charakter der Hausbrennerei. ⅞l 
Die Kessel dieser kleinen Hausbrennereien sind auf Grund der Verfügung 
M. 3231/10. 15. K.R.A. bis spätestens 31. März 1916 abzuliefern. 
Abzuliefern ist die ganze Brennereivorrichtung, sowohl der Kessel, als auch der 
dazugehörige Helm, auch wenn letzterer sich in Gewahrsam der Zollbehörde oder einer 
seitens der Zollbehörde beauftragten Person befindet. 
Um besondere Härten bei der Einziehung der Brennkessel von Hausbrennereien 
zu vermeiden, wird die Kriegs-Rohstoff-Abteilung die Kommunalverbände ermächtigen, 
bis zu 20 ⅝% der in einer Gemeinde vorhandenen Brennkessel von dem Ablieferungs- 
zwang zu befreien. Die Entscheidung über die wirtschaftliche Notwendigkeit dieser 
Frage wird endgültig den mit der Durchführung der Verfügung M. 3231/10. 15. K. R.A. 
beauftragten Behörden überlassen. 
Der Abtrieb der Branntweinmaische auf den zurückgebliebenen Brennvorrich- 
tungen müßte dann so gehandhabt werden, wenn die kleinbäuerlichen Besitzer sich mit 
einer oder mehreren Brennvorrichtungen gegenseitig aushelfen. Die Auswahl der von 
dem Ablieferungszwang zu befreienden Brennvorrichtungen ist tunlichst nach dem Ge- 
sichtspunkte durchzuführen, daß die größten zurückbehalten werden, damit mit wenigen 
Blasenfüllungen in kurzer Zeit möglichst viel vergorene Branntweinmaische abdestilliert 
werden kann. 
Sollten die zurückbehaltenen 20 % der ursprünglich vorhanden gewesenen Brenn- 
kessel in einzelnen Gemeinden nicht genügen, was nur in Ausnahmefällen der Fall 
sein wird, so ist in der Zwischenzeit für Ersatz Sorge zu tragen. Die Frage der Ersatz- 
möglichkeit ist gerade für diese primitiven Brennvorrichtungen leicht zu regeln, da die 
Brennblasen nach den bisherigen Erfahrungen der Metall-Mobilmachungsstelle sehr 
wohl aus Gußeisen oder emailliertem Eisen hergestellt werden können. Sämtliche 
anderen Brennereien, sowohl landwirtschaftliche als auch ge- 
werbliche, unterliegen der Meldepflicht und der Beschlagnahme 
auf Grundder Verordnungern M. 1/7. 15. K. R. A. und M. 5395/9. 15. K. R.MA., 
sofern ihre Gesamtbestände an kupfernen Fertigfabrikaten 
höher liegen als 150 kg. - 
DieBeschlagnahme-VerfügungM.5395,9.15.K.R.A.verbietetnnrdenfrei- 
händigen Verkauf der beschlagnahmten Gegenstände und Apparate. Dagegen steht einer 
weiteren Benutzung derselben im eigenen Betriebe vorläufig nichts im Wege. 
Auch wenn diese landwirtschaftlichen oder gewerblichen Brennereien im Zwi- 
schen betriebe nicht mehlige Stoffe, wie: Zuckerrüben, Kohlrüben, Runkelrüben, 
Rohzucker oder Melasse verarbeiten, so haben die für die Hausbrennereien getroffenen 
Bestimmungen. naturgemäß keine Gültigkeit für die zuletzt genannte Klasse von 
rennereien.
	        

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