Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1916
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
44
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Handels- und Gewerbewesen
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten zu technischen Zwecken.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Schriftenverzeichnis.
  • Übersicht über die Entwicklung des Gesetzes.
  • Einleitung.
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
  • Anhang.
  • 1. Ausführungsvorschriften.
  • 2. Übersicht über das Recht des Auslands.
  • Wortverzeichnis.
    Wortverzeichnis.

Full text

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 19. 99 
Die örtliche Zuständigkeit wird durch R##G. 36 geregelt. 
Darnach ist zuständig: 
1. das Gericht des inländischen Wohnsitzes des Mündels, 
2. das des Aufenthalts im Inland, 
3. das des letzten inländischen Wohnsitzes, 
4. das von der Landesjustizuerwaltung — bei UR A’vo,m 
Reichskanzler — bestimmte Gericht. 
Handelt es sich um gleichzeitige Entscheidung über Geschwister, 
für welche mehrere Gerichte zuständig wären, so ist zuständig das 
Gericht, bei dem die erste Vormundschaft anhängig geworden ist, 
falls keineschwebt, das für den jüngsten Mündel zuständige Gericht. 
Für Findelkinder ist das Gericht des Ortes der Auffindung 
zuständig. 
7. Entscheidung des Vormundschaftsgerichts. Sie ergeht in der 
Form des Beschlusses, der nach RFG. 16 demjenigen, für welchen 
er seinem Inhalt nach bestimmt ist, bekannt gemacht werden muß. 
Da hier nur fristlose Beschwerde gegeben ist, steht die Bestimmung 
der Form der Bekanntmachung den Landesjustizverwaltungen zu. 
Man wird annehmen müssen, daß die Bekanntmachung nicht 
nur an den Antragsteller — den gesetzlichen Vertreter —, sondern 
auch an die übrigen zur Beschwerde Berechtigten, also an die 
„Person“ und an die Staatsanwaltschaft erfolgen müsse, da andern- 
falls das Beschwerderecht seiner Bedeutung beraubt würde. 
8. Beschwerdeverfahren. Gegen den Beschluß des Vormund- 
schaftsgerichts ist Beschwerde gegeben. Sie steht zu: 
1. bei Erteilung der Genehmigung 
a) dem beschränkt geschäftsfähigen über 14 Jahre alten 
Mündel nach RG. 59, 20 Abs. 1, da der Antrag seiner 
Zustimmung nicht bedarf und er durch die Entlassung 
aus der N. beeinträchtigt sein kann, 
b) der Staatsanwaltschaft. Erl. 9. 
2. bei Versagung der Genehmigung den zu a und b 
Genannten sowie dem Antragsteller nach R##. 20. 
Die Beschwerde ist fristlos, kann also jederzeit eingelegt werden. 
Dadurch wird eine Rechtslage geschaffen, die einen Riß zwischen 
bürgerlichem und Staatsrecht auweist. Die „Person“ kann nämlich 
bis an ihr Lebensende das Beschwerderecht ausüben. Ebenso ver- 
bleibt der Staatsanwaltschaft das Beschwerderecht. Für den Vor- 
mund erlischt es dagegen mit dessen Amt. 
Welches sind nun die Rechtsfolgen, wenn der Beschluß des 
Vormundschaftsgerichts nach der Entlassung im Beschwerde- 
verfahren aufgehoben wird? 
77
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment