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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1892
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
76
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlau
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 15.
Volume count:
15
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
[63] Ministerial-Bekanntmachung, die Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum an die Meckenburgische Vieh-Versicherungs-Gesellschaft zu Güstrow betr.
Volume count:
63
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)
  • Title page
  • Blank page
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Konsulat-Wesen.
  • 4. Veterinär-Wesen.
  • Bekanntmachung der nachstehenden Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
  • Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen.
  • Anlage A. Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere. (A)
  • Anlage B. Anweisung für das Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere. (B)
  • 5. Marine und Schiffahrt.
  • 6. Post-Wesen.
  • 7. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23.. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 68 — 
Speiseröhre herausgenommen und alle Organe nach dem Aufschneiden untersucht. Die Prüfung erstreckt sich 
serner auf die Schilddrüsen, die Lymphdrüsen am Halse und die Speicheldrüsen. 
Schließlich ist das Verhalten der Halswirbelsäule und der Halsmuskeln festzustellen. 
Kopfhöhle. 
S. 23. 
Für die Oeffnung der Kopfhöhle ist es nothwendig, daß die Haut vom Kopfe abgezogen und der 
letztere von der Wirbelsäule abgeschnitten wird. Nachdem hierauf die auf der Schädeldecke liegenden Weich- 
theile untersucht und abgelöst worden sind, wird die Schädeldecke durch Sägeschnitte getrennt. Nur wenn 
eine Säge nicht beschafft werden kann, darf ein Meißel benutzt werden. An der Schädeldecke wird die Ober- 
fläche, die Schnittfläche und die Innenfläche geprüft. Dann wird die harte Hirnhaut an der äußeren und 
inneren Oberfläche untersucht. Ferner wird das Verhalten der vorliegenden Theile der weichen Hirnhaut 
bestimmt. Nächstdem wird das Gehirn aus der Kopfhöhle herausgenommen und die Beschaffenheit der weichen 
Hirnhaut an den Seitentheilen und dem Grunde des Gehirns, sowie der harten Hirnhaut an den entsprechenden 
Theilen des Schädels festgestellt. 
Hieran schließt sich die Untersuchung der Blutleiter. 
Nachdem Größe und Gestalt des Gehirns geprüft worden sind, werden sofort die Seitenhöhlen des 
Gehirns eröffnet. 
Man ermittelt den Inhalt und die Ausdehnung der Seitenhöhlen, die Beschaffenheit ihrer Wan- 
dungen und der Adergeflechte. 
Ferner legt man eine Reihe glatter Schnitte durch die Halbkugeln des Großhirns, durch die ge- 
streiften Körper, die Sehhügel, die Vierhügel, das kleine Gehirn und das verlängerte Mark und beschreibt 
die Beschaffenhei dieser Theile. Dabei ist die Ausdehnung der dritten und vierten Hirnkammer zu be- 
rücksichtigen. 
0zte ßlic untersucht man, nachdem die harte Hirnhaut entfernt worden ist, die Knochen am Grunde 
und an den Seitentheilen des Schädels. 
§. 24. 
Hieran schließt sich die Untersuchung der auf den Gesichtsknochen liegenden Weichtheile, der Ohr- 
speicheldrüse, des Seh= und Gehörorgans. Nachdem ferner der Unterkiefer vom Oberkiefer entfernt worden 
ist, werden die Zähne, der harte und weiche Gaumen und die Schleimhaut der Backen geprüft. Dann 
wird der Oberkiefer der Länge nach und zwar dicht neben der Nasenscheidewand durchgesägt, die Nasen- 
scheidewand herausgeschnitten und die Schleimhaut der Nasenhöhlen untersucht. 
Schließlich ist die etwa nothwendige Oeffnung der Stirn= und Oberkieferhöhlen, um deren Inhalt 
und Beschaffenheit zu ermitteln, und die genauere Untersuchung aller Kopfknochen auszuführen. 
8. 25. 
Die Untersuchung der Extremitäten hat im allgemeinen zu geschehen im Anschlusse an die anato- 
mische Anordnung der Theile und an etwa vorhandene, im einzelnen Falle schon von außen sich kennzeich- 
nende Abnormitäten derselben, insbesondere ist bei den infektiösen Krankheiten zu berücksichtigen das Verhalten 
der großen Blutgefäße, die unter Umständen ihrem ganzen Verlaufe nach freipräparirt und eröffnet werden 
müssen, der großen Lymphgefäße mit den sich anschließenden Lymphdrüsen, die stets durch Einschneiden genau 
untersucht werden müssen und der großen Gelenke. 
Hieraus ergiebt sich, daß die zur Untersuchung der Weichtheile der Extremitäten zu führenden 
Hauptschnitte möglichst in einer dem Verlaufe der Blut- und Lymphgefäßstämme entsprechenden Richtung 
geführt werden müssen, und daß die Untersuchung der Gelenke, deren zweckmäßigste Oeffnung meist durch 
OQuerschnitte zu vollziehen ist, gewöhnlich zuletzt erfolgen muß. 
Schließlich sind in Fällen, wo Veränderungen an den inneren Abschnitten der Knochen erwartet 
werden können, nach genauer Besichtigung der äußeren Knochenweichtheile (Periost, Bandapparate) die 
Knochen herauszuschneiden und nach Durchsägung weiter zu untersuchen. 
Wirbelsäule. 
8. 26. 
Die Oeffnung der Wirbelsäule erfolgt an der Rückenseite. Nachdem die Haut vom Rumpfe voll- 
ständig abgezogen, die Gliedmaßen und die Rippen entfernt und die Muskeln von den Dornfortsätzen und 
 
	        

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