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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_baden
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Erscheinungsort:
Karlsruhe
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1869
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_baden_1917
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917.
Bandzählung:
49
Herausgeber:
Malsch und Vogel
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Nr. 61.
Bandzählung:
61
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
Verordnung. Die Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 betreffend.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß zu dem dreizehnten Bande der Gesetzsammlung.
  • Bemerkung und Druckfehlerberichtigung.
  • Stück No. 226. (226)
  • Stück No. 227. (227)
  • Stück No. 228. (228)
  • Stück No. 229. (229)
  • Stück No. 230. (230)
  • Stück No. 231. (231)
  • Stück No. 232. (232)
  • 1) Sparkassenstatut. (1)
  • 2) Gesetz zum Schutz der Telegraphenlinien. (2)
  • 3) Gesetz, das Verbot des Aehrenlesens betr. (3)
  • Stück No. 233. (233)
  • Stück No. 234. (234)
  • Stück No. 235. (235)
  • Stück No. 236. (236)

Volltext

291 
In jedem andern Falle blelbt die Annahme von Kapitalien über hundert Thaler, 
ingleichen die Annahme von Einlagen von Ausländern, dem Ermessen des Directorlums 
überlassen. 
8. 9. 
Verschwiegenheit. 
Ueber die gemachten Einlagen ist von den Verwaltungs- und Aufsichtobehoͤrden die 
strengste Verschwiegenheit zu beobachten. Auskunst darüber ist nur dann zu erthellen, 
wenn sie bei vorlicgenden Verbrechen von der zuständigen Untersuchungsbehörde amtlich 
verlangt wird. 
8. 10. 
Verzinsung der Einlagen. 
Die Einlagen werden mit drei und einem Dritttheil vom Hundert auf das Jahr 
verzinst, setan dieselben die Summe von Einem Thaler erreicht haben. 
Für den Fall einer andauernden Aenderung des gegenwärkig üblichen Zinsfußes 
für Hpothekenkapitalien bleibt eine Aenderung des Zinssußes für die Sparkassengutha- 
ben im Wege des Gesetzes vorbehalten. 
Bei Einlagen über hundert Thaler kann die Sparkassenverwaltung einen niedrige- 
ren, als den obengedachten Zinssuß bedingen; ist aber eine diehfallsige besondere Verab= 
redung nicht getrossen worden, so gilt auch für dergleichen Einlagen der Zinsfuß von 
3½ vom Hundert. 
8. 11. 
Anfang der Verzinsung. 
Die Verzinsung der Einlagen beginnt je mit dem ersten Tage des auf die Ein- 
zahlung selgenden Monats und geht bis zu dem Ende des dem Auszahlungstage vor- 
ausgehenden Menats. 
8. 12. 
Erbebung der Zinsen. 
Die Zinsen werden jährlich nur ein Mal berechnet und können erst nach Ablauf 
des dafür bestimmen Termins erhoben werden. 
Wenn jedoch ein Einleger sein Guthaben ganz zurückzieht, so sind ihm die, bio 
zum Schlusse des der Erhebung vorausgehenden Monats erwachsenen Jinsen zugleich mit 
dem Guthaben zu gewähren. 
Die von einem Einleger im Lause des Rechnungsjahres auf sein Guthaben erho- 
benen Summen sind sieto vom Kapital abzuschreiben und werden nur je bis Ende des 
der Erhebung vorhergehenden Monaté verziust. u.
	        

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