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Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1918
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
29
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 11/12.
Volume count:
11/12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Entwicklung von Flurkarten, Flurbüchern und Grundbesitzrollen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas und der Südsee bis zur Zeit des Ausbruches des Weltkrieges 1914.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)
  • Title page
  • Einleitung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1/2. (1/2)
  • Stück Nummer 3/4. (3/4.)
  • Stück Nummer 5/6. (5/6)
  • Stück Nummer 7/8. (7/8)
  • Stück Nummer 9/10. (9/10)
  • Stück Nummer 11/12. (11/12)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Entwicklung von Flurkarten, Flurbüchern und Grundbesitzrollen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas und der Südsee bis zur Zeit des Ausbruches des Weltkrieges 1914.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Neue Literatur. IV.
  • Stück Nummer 13/14. (13/14)
  • Stück Nummer 15/16. (15/16)
  • Stück Nummer 17/18. (17/18)
  • Stück Nummer 19/20. (19/20)
  • Stück Nummer 21/22. (21/22)
  • Stück Nummer 23/24. (23/24)

Full text

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§5 13. Von den Grundbesitzern oder Eigentümern beigebrachte Vermessungsstücke dürfen 
* nur dann für die amtlichen Verzeichnisse und Karten oder Grundbuchunterlagen verwendet 
werden, wenn sie auf Grund einer unter persönlicher Verantwortung eines vom Gouverneur zu- 
gelassenen Privat= oder Gesellschafts-Landmessers ausgeführten Vermessung hergestellt sind. 
Die unter persönlicher Verantwortung erfolgte Ausführung der örtlichen Vermessung muß 
entweder durch Vorlegung des als lrschrift bescheinigten Feldbuchs oder durch eine Bescheinigung 
des Privat= oder Gesellschafts-Landmessers auf den sonstigen Vermessungsstücken nachgewiesen sein. 
Der Vorsteher kann im letzteren Falle noch die Vorlegung der lrschrift verlangen. 
Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der in solchen Vermessungsstücken enthaltenen 
Vermessung ist eine örtliche Revision (s. § 7, Schlußsatz) beim Gouvernement zu beantragen, deren 
Kosten die Interessenten zu tragen haben, falls sich, das Material als unzureichend und fehlerhaft erweist. 
Werden von den Grundbesitzern usw. mit den Vermessungsstücken gleichzeitig auch Karten, 
Koordinaten= und Flächenberechnungen usw. vorgelegt, die als richtig und ausreichend angesehen 
und benutzt werden können, so verringern sich die von den Eigentümern für die Bearbeitung im 
Vermessungsamt zu zahlenden Kosten um einen entsprechenden Prozentsatz. 
* 14. lber die Festsetzung der Vermessungskosten und Gebühren für Zeichnungen und 
Auszüge aus den Vermessungswerken ist ein Solleinnahmeregister zu führen. Dem Gouvernement 
sind vierteljährliche Auszüge einzureichen. 
§ 15. Für die Ausführung der Vermessung sind die Gouvernements-Verfügung vom 
20. Oktober 1903 und die etwaigen Nachträge maßgebend. Die preußischen Katasteranweisungen 
sind sinngemäß anzuwenden. 
Die Landmesser sind für die fach= und wirtschaftsplangemäße Ausführung der ihnen obliegenden 
Verrichtungen verantwortlich. Der Schriftverkehr hat durch die Hand des Vorstehers zu gehen. 
Apia, den 6. März 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schultz. 
Bei den Nachträgen zur Gouvernements-Verfügung vom 20. Oktober 1903, wie sie in vor- 
stehender, noch nicht veröffentlichter Dienstanweisung vom 6. März 1914 (s. XXXI) nach § 15 ge- 
dacht sind, sollten folgende Ergänzungen zu XXV Beachtung finden: 
bei XXV zu II, 4. Die wenigen Grenzeckpunkte sind durch nach (im Feldbuch einzutragenden) Ver- 
sicherungsmaßen festgelegte seitliche Vermarkung oder natürliche markante Punkte 
und in unübersichtlichem Gelände durch dauerhafte Zwischenmarken an geeigneten 
Stellen für die spätere Wiederauffindung der Grenzen zu stützen. 
bei XXV zu II, 7. Als besondere Messungslinien sind auch Meßbandzüge mit richtigen Kompassen, 
die zwischen andere, gut festgelegte Messungs= und Grenzpunkte eingefügt sind, 
geeignet. 
bei XXV zu III,(. Vgl. Anlage 4 zum Entwurf c# am Schluß dieser Abhandlung. 
bei XXV zu lII, ## Statt „Vorschriften der Preußischen Landesaufnahme“ ist wohl „Vorschriften 
des Zentraldirektoriums der Vermessungen im Preußischen Staate“ zu setzen. 
XXXII. Verordnung, betreffend Einführung von Flurbüchern und 
Grunbbesitzrollen. 
(Zu Beginn des Krieges als Entwurf hergelangt.) 
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Kaiserlichen Berordnung vom 21. November 1902 wird 
iolgendes verordnet: 
1. An Stelle des § 2 der Verordnung vom 15. Juli 1903 (Gouvernementsblatt Bd. III, 
Nr. 28) tritt folgende Bestimmung: 
* 2. Als amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Reichsgrund- 
zuri c#n Fbuchordnung gelten die vom Vermessungsamte zu führenden Flurbücher und Grund- 
S besitzrollen.
	        

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